OLG Nürnberg: rechtsmissbräuchlicher Auskunftsanspruch
Das OLG Nürnberg entschied in seinem Urteil vom 14.03.2022 (Az. 8 U 2907/21), dass der durch die DSGVO garantierte Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht verwendet werden dürfe, um die Begründetheit von Rechtsansprüchen zu überprüfen. Dies stelle eine dem Sinn und Zweck der DSGVO widersprechende rechtsmissbräuchliche Anwendung des Auskunftsanspruchs dar.
Der Rechtsstreit
Hintergrund der Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen einem Versicherungsnehmer und seiner privaten Krankenversicherung. Es war fraglich, ob die erfolgten Beitragserhöhungen wirksam waren. Zusätzlich wollte der Versicherungsnehmer Auskunft darüber erhalten, ob und wann in den Jahren 2013 bis 2016 Beitragsanpassungen erfolgt waren. Neben der Auskunft verlangte der Versicherungsnehmer zusätzlich, Dokumente zu den Beitragsanpassungen zu erhalten.
Kein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO
Um seinen Anspruch auf Informationsverschaffung durchzusetzen, strengte der Kläger u.a. Art. 15 DSGVO an. Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO kann eine betroffene Person grundsätzlich Auskunft darüber verlangen, ob und welche sie betreffende personenbezogenen Daten ein Verantwortlicher verarbeitet.
Allerdings gilt dieser Auskunftsanspruch nicht uneingeschränkt. Nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DSGVO kann der Verantwortliche die Auskunft verweigern, wenn der Anspruch offensichtlich unbegründet ist oder exzessiv ausgeübt wird.
Das OLG Nürnberg entschied nun, dass neben der exzessiven Ausübung weitere Missbrauchstatbestände denkbar sind. Die Begründung dafür war aus Sicht des OLG Nürnberg der Wortlaut der Norm. Mit dem Wort „insbesondere“ werde impliziert, dass die häufige Antragstellung nur einer von mehreren Verweigerungsgründen sei. Denkbar seien demnach weitere rechtsmissbräuchliche Fälle der Anspruchsausübung.
Im vorliegenden Fall sei rechtsmissbräuchlich gehandelt worden, weil der Antrag nicht vom Schutzzweck der DSGVO umfasst sei. Laut Gericht könne eine betroffene Person ihr Auskunftsrecht ausüben, um „(…) sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können.“ (OLG Nürnberg, Urteil vom 14.03 2022, 8 U 2907/21, Rn. 28). Dies mache auch der Erwägungsgrund 63 DSGVO deutlich. Hier gehe es dem Kläger jedoch gerade nicht darum die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen. Vielmehr sei es „Sinn und Zweck der (…) begehrten Auskunftserteilung (…) ausschließlich die Überprüfung etwaiger von der Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel (…)“ vornehmen zu können. (OLG Nürnberg, Urteil vom 14.03 2022, 8 U 2907/21, Rn. 28)