Der Datenschutz beim Verkauf von Arzneimittel auf Amazon

12. Januar 2023

Mit einem Beschluss (Az. I ZR 222/19 und I ZR 223/19) vom 12. Januar 2023 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen. Der BGH möchte geklärt wissen, „(…) ob ein Apotheker, der auf einer Internet-Verkaufsplattform Arzneimittel vertreibt, gegen die für Gesundheitsdaten geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstößt (…)“.

Hintergründe

Hintergrund des Verfahrens ist die Klage eines Apothekers gegen zwei weitere Apotheker. Die beiden beklagten Apotheker vertrieben, so der BGH, über die Internetplattform Amazon verschiedene apotheken- aber nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Im Rahmen der erstinstanzlichen Klage habe der klagende Apotheker u.a. wissen wollen, ob die beklagten Apotheker mit dem Vorgehen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen.

Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Bestimmungen habe sich die Frage gestellt, ob die Beklagten im Rahmen des Bestellvorgangs personenbezogene Daten der Kunden verarbeiten. Dabei sei für den Bestellvorgang, neben dem Namen und der Lieferadresse, eine Information zur „(…) Individualisierung des bestellten apothekenpflichtigen Medikaments (…)“ notwendig. Bei diesen Informationen könne es sich um sog. Gesundheitsdaten, d.h. personenbezogene Daten besonderer Kategorie im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO handeln. Der klagende Apotheker habe außerdem moniert, dass die Beklagten keine Einwilligung zur Datenverarbeitung eingeholt hätten.

Vorlagefragen

Der BGH legte fest, dass der EuGH hinsichtlich der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen anzurufen sei. Insoweit sei es fraglich, ob der Beklagte mit dem Verkauf der Arzneimittel gegen die DSGVO verstoße.

Außerdem entschied der BGH, dass dem EuGH eine weitere Vorlagefrage vorgelegt werden müsse. Demnach möchte der BGH wissen, ob der in Frage stehende Verstoß gegen die DSGVO „(…) mit einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann.“ Es sei dementsprechend zu klären, ob hinsichtlich Kapitel VIII DSGVO die Grundverordnung nationalen Regelungen vorgehe. Folglich sei es fraglich, ob dem Mitbewerber ein Klagerecht gegen den Konkurrenten zustehe.