Schlagwort: Klagerecht für Datenschutzverstöße

Der Datenschutz beim Verkauf von Arzneimittel auf Amazon

12. Januar 2023

Mit einem Beschluss (Az. I ZR 222/19 und I ZR 223/19) vom 12. Januar 2023 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen. Der BGH möchte geklärt wissen, „(…) ob ein Apotheker, der auf einer Internet-Verkaufsplattform Arzneimittel vertreibt, gegen die für Gesundheitsdaten geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstößt (…)“.

Hintergründe

Hintergrund des Verfahrens ist die Klage eines Apothekers gegen zwei weitere Apotheker. Die beiden beklagten Apotheker vertrieben, so der BGH, über die Internetplattform Amazon verschiedene apotheken- aber nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Im Rahmen der erstinstanzlichen Klage habe der klagende Apotheker u.a. wissen wollen, ob die beklagten Apotheker mit dem Vorgehen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen.

Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Bestimmungen habe sich die Frage gestellt, ob die Beklagten im Rahmen des Bestellvorgangs personenbezogene Daten der Kunden verarbeiten. Dabei sei für den Bestellvorgang, neben dem Namen und der Lieferadresse, eine Information zur „(…) Individualisierung des bestellten apothekenpflichtigen Medikaments (…)“ notwendig. Bei diesen Informationen könne es sich um sog. Gesundheitsdaten, d.h. personenbezogene Daten besonderer Kategorie im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO handeln. Der klagende Apotheker habe außerdem moniert, dass die Beklagten keine Einwilligung zur Datenverarbeitung eingeholt hätten.

Vorlagefragen

Der BGH legte fest, dass der EuGH hinsichtlich der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen anzurufen sei. Insoweit sei es fraglich, ob der Beklagte mit dem Verkauf der Arzneimittel gegen die DSGVO verstoße.

Außerdem entschied der BGH, dass dem EuGH eine weitere Vorlagefrage vorgelegt werden müsse. Demnach möchte der BGH wissen, ob der in Frage stehende Verstoß gegen die DSGVO „(…) mit einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann.“ Es sei dementsprechend zu klären, ob hinsichtlich Kapitel VIII DSGVO die Grundverordnung nationalen Regelungen vorgehe. Folglich sei es fraglich, ob dem Mitbewerber ein Klagerecht gegen den Konkurrenten zustehe.

Darf eine Verbraucherschutzzentrale gegen Datenschutzverstöße klagen?

15. April 2019

Mit dem Beschluss vom 11. April 2019 – I ZR 186/17 setzt der BGH das Verfahren zunächst aus und wartet auf eine Entscheidung des EuGH.

In dem Verfahren vor dem BGH klagt der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer gegen Facebook. Der Verband ist der Ansicht, Facebook habe mit seinem “App-Zentrum” gegen das Telemediengesetz (TMG) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) alter Fassung verstoßen. In der Version aus dem Jahr 2012 stimmten Nutzer mit ihrem Klick auf “Sofort spielen” automatisch der Übermittlung ihrer Daten an den Spielebetreiber zu. Parallel berechtigten die Anwendungen dazu, im eigenen Namen Statusmeldungen und Fotos zu veröffentlichen. Weiterhin wirft der Verband Facebook vor, die Nutzer somit nicht ausreichend über die Erhebung und Verwendung der Daten aufgeklärt zu haben, sodass auch die notwendige Einwilligung nicht erfolgen könnte.

War der Verband in den ersten beiden Instanzen noch erfolgreich, soll nun vorab die Frage geklärt werden, ob die Verfolgung von Verstößen überhaupt durch Verbände oder ausschließlich durch die Datenschutzbehörden und die Betroffenen selbst erfolgen darf. Der Bundesgerichtshof (BGH) zieht die Möglichkeit in Betracht, dass dies den Datenschutzbeauftragten vorbehalten sein könnte.

Dazu will der BGH eine Entscheidung des EuGH abwarten. Auch in diesem Verfahren geht es um eine Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen Facebook. Gestritten wird um die Einbindung des Like-Buttons in einem Online-Shop.

Safer-Internet-Day 2014: Klagerecht für Datenschutzverstöße?

13. Februar 2014

Anlässlich des Safer-Internet-Day 2014 hat die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) die Bundesregierung erneut aufgefordert, einen klaren Maßnahmenplan festzusetzen, um personenbezogene Daten und damit das Allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Verbraucher im Internet effektiver zu schützen.

Derzeit ist umstritten, ob Datenschutzvorschriften überhaupt dem Verbraucherschutz dienen. Ein Vorgehen sei nur gegen Verbraucherrechtsverstöße möglich. Ausnahmen seien lediglich in den wenigen Fällen zu sehen, in denen sich die Datenschutzbestimmung als Vertragsklausel werten ließe. Verbraucherschutzorganisationen hätten daher keine rechtliche Handhabe, wenn Unternehmen personenbezogene Daten der Verbraucher zu Unrecht erheben oder weitergeben, wie ZDnet berichtet.

Um der Forderung der Verbraucherschützer gerecht zu werden kündigte der Justiz- und Verbraucherminister Heiko Maas an, unzulässige Kundendatenverarbeitung zu bekämpfen. Laut Heise solle bis Ende April 2014 ein Referentenentwurf vorgelegt werden, der die Möglichkeit vorsehe, gegen jegliche Formen der rechtswidrigen Verwendung von Verbraucherdaten mit einer Abmahnung und/oder einer Unterlassungsklage vorzugehen. „Damit werden wir eine Lücke schließen, die die Verbraucherorganisationen schon seit längerem beklagt haben”, so Verbraucherschutzminister Maas laut Bitkom. “Wir schützen damit auch seriöse Unternehmen, die es mit dem Datenschutz erst nehmen, vor unlauterer Konkurrenz“, erklärte Maas, so Bitkom.