Europäischer Datenschutzbeauftragter schließt Rahmenvertrag für Nutzung von Nextcloud und LibreOffice in EU-Institutionen

28. Februar 2023

Wie der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) Wojciech Wiewiórowski bekanntgab, hat seine Behörde einen Rahmenvertrag mit einem in der EU ansässigen Dienstleister der Open Source-Software Nextcloud und LibreOffice geschlossen.

Datenschutzkonforme Gesamtlösung für EU-Einrichtungen

Mit Nextcloud und LibreOffice können in einer gesicherten Cloud-Umgebung beispielsweise Dateien ausgetauscht, Nachrichten versendet oder auch Videoanrufe getätigt werden. Der gewählte Dienstleister ist in der EU ansässig und nach Aussage des EDSB für alle Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU zugänglich. Dabei sei die Einhaltung des Datenschutzrechts sowie weiterer spezieller Vorschriften gewährleistet.

Vermeidung von Drittlandstransfers und Unterauftragsverarbeitern

Anders als bei anderen Anbietern sei hier gewährleistet, dass keine Datenübertragung in Nicht-EU-Länder stattfinde. Zudem werde der Einsatz von Unterauftragsverarbeitern vermieden. Der Rahmenvertrag soll damit eine bessere Kontrolle über personenbezogene Daten ermöglichen. Dabei möchten die EU-Institutionen mit gutem Beispiel vorangehen, um digitale Rechte zu schützen und Daten verantwortungsvoll zu verarbeiten.

Alternative zu Microsoft und co.

Bisher bestanden und bestehen vor allem Verträge mit Microsoft für die Office-Produkte in den EU-Institutionen. Bereits 2020 hatte der EDSB deren Einsatz als problematisch eingeordnet. Auch in Deutschland haben die Datenschutzbehörden erhebliche Bedenken gegenüber dem Einsatz der cloudbasierten Microsoft-Produkte geäußert und zuletzt im Rahmen der Datenschutzkonferenz einen datenschutzkonformen Einsatz von Microsoft 365 in öffentlichen Stellen für nicht möglich erachtet. Problematisch ist hier insbesondere, dass Verantwortliche unter Umständen keine Kontrolle über Datentransfers haben.

Vorbild für den nichtöffentlichen Bereich?

Auch im nichtöffentlichen Bereich stellt sich oft die Frage nach datenschutzkonformen Cloud-Lösungen. Hier könnte der Rahmenvertrag des EDSB ein Vorbild sein. Jeder nach dem Datenschutzrecht Verantwortliche muss sich schließlich damit auseinandersetzen, ob die von ihm gewählten Programme datenschutzkonform nutzbar sind. Dabei kann es helfen, solche zu nutzen, die vom EDSB als datenschutzkonform eingeordnet werden. Allerdings ist in jedem Fall eine Einzelfallabwägung erforderlich, die die eigenen Bedürfnisse und Risiken für die Daten berücksichtigt.