EuGH: Verbandsklage gegen Meta zulässig
Am 11.07.2024 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass eine Verbandsklage zum Schutz von Verbraucherinteressen gegen Meta zulässig ist. Das soll gelten, wenn die verantwortliche Stelle ihre datenschutzrechtlichen Informationspflichten vernachlässigt.
Der zugrundeliegende Fall
Das Urteil beruht auf einem Fall, indem sich der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und Meta Platforms Ireland streiten. Die rechtliche Auseinandersetzung zwischen dem vzbv und Meta begann bereits 2012, als der Verband Klage gegen damals noch Facebook Ireland wegen Datenschutzverstößen im App-Center des sozialen Netzwerks einreichte. Die Verbraucherschützer beanstandeten, dass Facebook die Informationspflichten gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht erfülle. Das Landgericht Berlin gab den Verbraucherschützern in der Vorinstanz recht. Allerdings zweifelte der BGH die Klagebefugnis des Verbandes an und wandte sich deshalb mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.
Die Verbandsklage
Bereits 2022 entschied der EuGH in einem Grundsatzurteil, dass Verbraucherschutzverbände grundsätzlich klagebefugt sind, wenn es um Verstöße gegen die DSGVO geht. Auch damals ging es um einen Rechtsstreit zwischen Meta und des vzbv. Solche Klagen sind unabhängig von der Verletzung eines subjektiven Rechts einer bestimmten Person und bedürfen auch nicht eines solchen Antrags. Im damaligen Fall ging es um eine vermeintlich unwirksame Einwilligung.
EuGH: Verbandsklage auch bei Verletzung von Informationspflichten
Nun hat der EuGH diese Rechtsprechung bestätigt (Rechtssache C‑757/22) und erweitert, indem er klarstellte, dass diese Klagebefugnis auch für Fälle gilt, in denen Datenverarbeiter ihre Informationspflichten nach Art. 12 DSGVO nicht erfüllen. Die Entscheidung des EuGH basiert auf Art. 80 Abs. 2 DSGVO. Diese Norm erlaubt es Betroffenen eine Verbraucherschutzorganisationen zu beauftragen, in ihrem Namen rechtliche Schritte wegen einer Datenschutzverletzung einzuleiten.
Fazit
Der EuGH erklärt die Verbandsklage gegen Meta für zulässig. Diese Entscheidung stärkt erneut die Rolle von Verbraucherschutzverbänden. Dies ist besonders wichtig, da viele betroffene Personen oft nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbständig durchzusetzen, sei es aus Unkenntnis oder Unsicherheit. Unternehmen wie Meta müssen nun damit rechnen, dass Verbraucherschutzverbände weiter verstärkt gegen Verstöße vorgehen werden. Dies erhöht den Druck auf die Unternehmen, ihre Datenschutzpraktiken zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie den Anforderungen der DSGVO entsprechen. Als nächstes wird nun die Entscheidung des BGH unter Beachtung der Klagebefugnis erfolgen.