OLG FFM: Microsoft Advertising ist für Cookie-Einwilligung verantwortlich

6. August 2024

Am 23.07.2024 veröffentlichte die Ordentliche Gerichtsbarkeit Hessen eine Zusammenfassung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG FFM) vom 27.06.2024 in der Rechtssache 6 U 192/23. In diesem Urteil wurde Microsoft angewiesen, die Nutzung von Cookies auf den Endgeräten der Klägerin ohne dessen Einwilligung zu unterlassen. Dabei bleibt laut dem OLG FFM Microsoft Advertising für die Cookie-Einwilligung verantwortlich. Somit haftet Microsoft bei einer fehlenden Einwilligung selbst, auch wenn diese von anderen Website-Betreibern abhängig ist.

Hintergrund der Entscheidung

Die Klägerin hatte Einspruch gegen die Speicherung und das Auslesen von Cookies für Werbezwecke auf seinen Endgeräten ohne seine Zustimmung erhoben. Microsoft Advertising ermöglicht es Website-Betreibern, Werbung in den Suchergebnissen zu schalten und die Resultate ihrer Werbekampagnen zu messen. Die Funktionsweise ist ähnlich wie beim Marktführer Google Ads. Die Überprüfung findet unter Einsatz von Cookies statt. Dafür stellt Microsoft den Werbetreibenden einen Code zur Verfügung, den diese in ihre Webseiten oder Anwendungen integrieren. Sobald ein Nutzer die Seite aufruft, wird der Cookie gesetzt oder ein vorhandener ausgelesen. Die Cookies werden ausschließlich durch die Website-Betreiber verwendet, die vertraglich von Microsoft verpflichtet sind, die notwendigen Einwilligungen hierzu einzuholen.

Feststellungen des Gerichts

Das Gericht entschied, dass Microsoft trotz der Abhängigkeit von den Website-Betreibern zur Einholung der notwendigen Einwilligungen weiterhin in der Verantwortung steht. Microsoft bleibt haftbar und muss nachweisen können, dass die Endnutzer vor der Speicherung von Cookies auf ihren Geräten eingewilligt haben. Dabei bleibe es Microsoft überlassen, wie sie diesen Nachweis erbringen.

Fazit

Laut dem OLG FFM bleibt Microsoft Advertising für Cookie-Einwilligung verantwortlich. Die Entscheidung stärkt die Durchsetzung von Datenschutzbestimmungen und die Verantwortung von Unternehmen im digitalen Raum. Ob hierbei eine Abhängigkeit von weiteren Website-Betreibern besteht, ist nicht relevant. Relevant ist dies auch für Werbetreibende, die über Angebote von Google und Microsoft Anzeigen schalten. Diese sollten sicher gehen, dass sie die vertragliche und gesetzliche Pflicht der Einholung einer Einwilligung erfüllen, um weder Bußgeldern noch vertraglichen Ansprüchen der Advertising-Dienste ausgesetzt zu sein.