Online-Exposé: Stillschweigende Einwilligung ausreichend

26. September 2024

Das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) (LG Frankenthal) vom 04.06.2024 wirft wichtige Fragen zum Umgang mit Fotos von Wohnräumen in Immobilienanzeigen auf. Grundsätzlich gilt, dass bei der Veröffentlichung von Wohnraumfotos in Online-Exposé die Einwilligung der Bewohner erforderlich ist. Eine ausdrückliche Einwilligung der Bewohner lag im vorliegenden Fall jedoch nicht vor.

Fall aus Speyer

Im zugrunde liegenden Fall ging es um ein Ehepaar, das eine Doppelhaushälfte in der Nähe von Speyer gemietet hatte. Diese Immobilie sollte verkauft werden, wofür das beauftragte Maklerbüro ein Online-Exposé zur Verkaufsförderung veröffentlichen wollte. Zu diesem Zweck wurden Fotos der Innenräume während eines vereinbarten Besichtigungstermins mit Zustimmung des Ehepaars angefertigt. Darüber, dass die Mieter diese Zustimmung jederzeit widerrufen können, informierte der Makler sie nicht. Im Anschluss wurde das Exposé online veröffentlicht und in gedruckter Form bei Besichtigungsterminen an potentielle Käufer verteilt. Nach Veröffentlichung der Bilder im Internet wurde das Paar von verschiedenen teilweise unbekannten Personen auf das Exposé und die Fotos angesprochen. Infolgedessen fühlte sich das Ehepaar demaskiert, unwohl und beobachtet. Daraufhin nahm der Makler die Fotos aus dem Internet. Das Paar war allerdings der Meinung, dass es darüber hinaus einen immateriellen Schaden erlitten habe. Deshalb erhob es aufgrund der Verletzung ihrer Privatsphäre am 25.10.2023 Klage vor dem LG Frankenthal.

Einwilligung im Datenschutzrecht

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stellt hohe Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten, zu denen auch die Anfertigung und Veröffentlichung von Fotos gehört. Als Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung kann eine Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a (DSGVO) gelten. Diese muss freiwillig, informiert und unmissverständlich sein. Eine konkrete Form gibt die DSGVO nicht vor.

Frankenthal: Konkludente Einwilligung ausreichend

Das LG Frankenthal entschied (3 O 300/23) zugunsten des Maklers und kam zu dem Schluss, dass das Verhalten der Mieter eine stillschweigende Einwilligung in die Erstellung und Nutzung der Fotos darstelle. Eine ausdrückliche oder schriftliche Einwilligung ist nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, um den Anforderungen der DSGVO zu genügen. Für die Mieter habe es offensichtlich sein müssen, dass die Fotos öffentlich zugänglich gemacht würden. Die Tatsache, dass der Makler das Ehepaar nicht über einen jederzeitigen Widerruf informiert hatte, mache die erteilte Einwilligung nicht ungültig. Nach Ansicht des Gerichts sei dieser Fehler hierfür nicht schwerwiegend genug.

Praxis-Tipps für Datenverarbeiter

Laut dem LG Frankenthal konnte hier eine stillschweigende Einwilligung ausreichen. Eine solche Einwilligung birgt jedoch erhebliche rechtliche Risiken. Die Argumentation des Gerichts, dass den Mietern die Verbreitung der Fotos bewusst gewesen sei, mag im Kontext des konkreten Falls nachvollziehbar sein. Allerdings trifft den Verantwortlichen die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens einer Einwilligung. Deshalb ist es zu empfehlen, stets eine schriftliche, ausdrückliche und auch in sonstiger Weise den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügende Einwilligung einzuholen.

Fazit

Das Urteil des LG Frankenthal verdeutlicht, dass bei der Nutzung von Wohnraumfotos für Exposés besondere Vorsicht geboten ist. Während eine stillschweigende Einwilligung unter Umständen ausreichen mag, sollte aus rechtlicher und praktischer Sicht stets eine ausdrückliche, möglichst schriftliche Einwilligung eingeholt werden. Hier geht das Gericht auch nicht darauf ein, ob die Mieter transparent über den exakten und vollständigen Verwendungszweck informiert worden waren. Denn nur dann kann auch eine konkludente informierte Einwilligung vorliegen. Unabhängig davon, ob der Beklagte dies hier tatsächlich dargelegt hat, wird dies in der Praxis regelmäßig im Rahmen einer stillschweigenden Einwilligung mit erheblichen Beweisschwierigkeiten einhergehen. Als Externe Datenschutzbeauftragte helfen wir Ihnen gerne dabei für Ihr Unternehmen passende Prozesse zur datenschutzkonformen und rechtssicheren Einholung von Einwilligungen zu etablieren.

Kategorien: DSGVO