Videoüberwachung gehört inzwischen in vielen Fitnessstudios zum alltäglichen Erscheinungsbild. Besonders in personallos betriebenen Studios wird sie häufig mit Sicherheitsinteressen, Zugangskontrollen oder dem Schutz vor Vandalismus begründet. Der Tätigkeitsbericht 2025 der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten (SDTB) zeigt jedoch, dass eine dauerhafte Beobachtung der Trainierenden erhebliche datenschutzrechtliche Fragen aufwirft. Anlass der Prüfung war eine Beschwerde über mehrere Kameras in einem personallosen Fitnessstudio.
Beschwerde über umfassende Kameraüberwachung
Nach Darstellung der Aufsichtsbehörde wandte sich eine betroffene Person an die Behörde, nachdem ihr beim regelmäßigen Training zahlreiche Kameras im Studio aufgefallen waren. Die Überwachung wurde von dem Betroffenen als dauerhaft und flächendeckend wahrgenommen. Gerade im Fitnessbereich kann eine solche Beobachtung als besonders eingriffsintensiv empfunden werden, da sich die Betroffenen dort häufig über längere Zeiträume aufhalten und Bewegungs- sowie Verhaltensmuster sichtbar werden.
Die Behörde nahm den Hinweis zum Anlass, die konkrete Ausgestaltung der Videoüberwachung zu prüfen. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob die umfassende Kameraüberwachung tatsächlich erforderlich war oder ob mildere Mittel zur Verfügung gestanden hätten.
Streitpunkt: Reichweite der Sorgfaltspflichten
Im Verfahren berief sich der Betreiber des Fitnessstudios insbesondere darauf, dass das personallose Betriebskonzept ohne umfassende Videoüberwachung praktisch kaum umsetzbar sei. Die Kameras dienten nach seiner Darstellung dem Schutz vor Vandalismus, Diebstählen, missbräuchlicher Nutzung der Mitgliedszugänge sowie der allgemeinen Sicherheit der Trainierenden. Zudem argumentierte der Betreiber offenbar, dass Mitglieder freiwillig entscheiden würden, ob sie ein personallos betriebenes Studio nutzen möchten. Aus Sicht des Unternehmens sei die Überwachung daher Teil des erkennbaren Nutzungskonzepts gewesen.
Die Aufsichtsbehörde stellte dem jedoch eine deutlich strengere datenschutzrechtliche Betrachtung gegenüber. Sie machte deutlich, dass organisatorische Entscheidungen – etwa der bewusste Verzicht auf Personal – nicht automatisch zu einer Ausweitung datenschutzrechtlicher Eingriffsbefugnisse führen. Der Umstand, dass ein Studio personallos betrieben werde, könne zwar Sicherheitsmaßnahmen erforderlich machen, rechtfertige aber keine nahezu permanente Beobachtung sämtlicher Trainierender. Maßgeblich sei vielmehr, ob die konkrete Überwachung tatsächlich erforderlich und verhältnismäßig sei.
Grenzen des berechtigten Interesses
Dabei knüpft die Behörde an einen zentralen Grundsatz des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO an: Das berechtigte Interesse des Verantwortlichen darf nicht allein aus wirtschaftlicher Effizienz oder betrieblichen Komforterwägungen abgeleitet werden. Je intensiver die Überwachung in die Privatsphäre der Betroffenen eingreift, desto höher sind die Anforderungen an die Rechtfertigung. Nach Auffassung der Behörde wiegt gerade in Fitnessstudios das Interesse der Mitglieder schwer, sich während des Trainings möglichst unbeobachtet bewegen zu können. Hinzu kommt, dass sich Betroffene der Überwachung faktisch kaum entziehen können, wenn sämtliche Trainingsbereiche erfasst werden.
Erforderlichkeit und Interessenabwägung
Rechtsgrundlage für Videoüberwachungen in privat betriebenen Einrichtungen ist regelmäßig Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Danach kann eine Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig sein, wenn berechtigte Interessen des Betreibers vorliegen und keine überwiegenden Interessen oder Grundrechte der betroffenen Personen entgegenstehen.
Gerade bei Fitnessstudios ist diese Interessenabwägung jedoch besonders sensibel. Die Mitglieder halten sich dort nicht nur kurzzeitig auf, sondern verbringen teilweise längere Zeit in überwachten Räumen. Hinzu kommt, dass Trainingsverhalten, körperliche Merkmale und soziale Interaktionen beobachtbar werden können. Dadurch entsteht ein erheblicher Überwachungsdruck.
Nach den Ausführungen im Tätigkeitsbericht genügt es nicht, pauschal auf Sicherheitsinteressen oder den personallosen Betrieb hinzuweisen. Vielmehr muss konkret geprüft werden,
- welche Bereiche tatsächlich überwacht werden müssen,
- ob die Überwachung zeitlich oder räumlich begrenzt werden kann,
- ob weniger eingriffsintensive Maßnahmen möglich wären und
- wie lange Aufzeichnungen gespeichert werden.
Die Behörde macht damit deutlich, dass eine permanente und nahezu lückenlose Beobachtung von Trainierenden datenschutzrechtlich problematisch sein kann.
Praktische Bedeutung für Betreiber von Fitnessstudios
Für Betreiber personalloser Fitnessstudios ergibt sich daraus ein erheblicher Prüfungsbedarf. Die bloße Installation von Kameras ist datenschutzrechtlich nicht automatisch unzulässig. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Ausgestaltung.
Besonders kritisch können etwa folgende Konstellationen sein:
- flächendeckende Überwachung sämtlicher Trainingsbereiche,
- dauerhafte Aufzeichnung ohne klaren Anlass,
- fehlende Differenzierung zwischen Sicherheitszonen und Trainingsflächen,
- überlange Speicherfristen,
- unzureichende Information der Mitglieder.
Unternehmen sollten daher dokumentieren können, weshalb einzelne Kameras erforderlich sind und warum weniger eingriffsintensive Maßnahmen nicht ausreichen.
Fazit
Der Fall aus dem Tätigkeitsbericht 2025 verdeutlicht, dass Videoüberwachung in personallosen Fitnessstudios kein datenschutzrechtlicher Automatismus ist. Auch wenn Sicherheitsinteressen legitim sein können, bleibt eine sorgfältige Interessenabwägung zwingend erforderlich. Die Aufsichtsbehörde macht deutlich, dass das subjektive Überwachungsgefühl der Betroffenen bei der Bewertung nicht unterschätzt werden darf. Für Betreiber bedeutet dies, dass Überwachungskonzepte präzise begründet, technisch begrenzt und datenschutzkonform ausgestaltet werden müssen.
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