Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung vom 12. Mai 2026 (Az.: 4 UKl 3/25) wegweisende Leitplanken für den Einsatz von künstlicher Intelligenz in der Unternehmenskommunikation gesetzt. Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, inwieweit ein Unternehmen für faktisch Falschaussagen – sogenannte Halluzinationen – eines auf der eigenen Webseite implementierten KI-Chatbots rechtlich einstehen muss. Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Einsatz technologischer Innovationen die menschliche Letztverantwortung im geschäftlichen Verkehr nicht verdrängt. Unternehmen müssen ihre Chatbots einer strengen Compliance-Kontrolle unterziehen.
Fiktive Facharzttitel durch KI-Halluzinationen
Der konkrete Rechtsstreit entzündete sich an den Aussagen eines Chatbots, den eine Schönheitsklinik zur Patientenkommunikation und Terminbuchung einsetzte. Auf Anfragen von Interessenten vergab das System eigenständig medizinische Qualifikationen an die geschäftsführenden Ärzte, die in dieser Form weder existierten noch von den Betroffenen geführt werden durften. So bezeichnete die KI die Mediziner unter anderem als Fachärzte für ästhetische Medizin oder Fachärzte für ästhetische Behandlungen. Da diese Berufsbezeichnungen im deutschen Weiterbildungsrecht nicht vorgesehen sind und die betroffenen Ärzte zudem nicht über die genannten Qualifikationen verfügten, sah die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen darin eine irreführende geschäftliche Handlung. Das Gericht bestätigte diese Auffassung. Es wertete die unzutreffenden Antworten als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Sie seien geeignet Patienten bei der Wahl ihrer Behandlung in die Irre zu führen.
Der Chatbot als Teil der betrieblichen Organisation
Die rechtlich entscheidende Argumentation des Oberlandesgerichts Hamm liegt in der Zurechnung der KI-generierten Inhalte. Die beklagte Klinik hatte argumentiert, dass sie den Chatbot mit korrekten Daten programmiert habe. Des weiteren müsse sie für die unvorhersehbaren Fehlleistungen der Technik nicht wie für eigene Aussagen haften. Dieser Auffassung trat der Senat entschieden entgegen. Er stellte klar, dass ein KI-Chatbot kein unabhängiger Dritter im Sinne des Gesetzes ist. Vielmehr ist das System als integraler Bestandteil der geschäftlichen Organisation des Betreibers zu betrachten. Wer sich eines automatisierten Systems bedient, um mit Kunden zu interagieren, muss sich dessen Output vollumfänglich zurechnen lassen. Und das unabhängig davon, ob die Falschaussage technisch gewollt war oder auf einer Fehlfunktion beruht. Damit folgt das OLG Hamm einer Linie, die sich bereits in anderen Verfahren abgezeichnet hat.
Weitere Rechtsprechung zu KI-Halluzinationen
Die Entscheidung aus Hamm reiht sich in eine Kette nationaler und internationaler Urteile ein, über die wir bereits in der Vergangenheit berichteten. So entschied das Landgericht Hamburg Ende 2025 in einem Verfahren gegen die Plattform X, dass Betreiber für ehrverletzende Tatsachenbehauptungen ihrer Chatbots haften, wenn diese ungeprüft veröffentlicht werden. Auch eine Verurteilung einer kanadischen Fluggesellschaft zur Einhaltung falscher Rabattzusagen ihres Chatbots, unterstreichen, dass automatisierte Versprechen rechtlich bindend sind. Wie wir bereits im Zusammenhang mit einem Verfahren vor einem belgischen Gericht und Entscheidungen des AG Köln sowie des LG Darmstadt darlegten, schützt auch das blinde Vertrauen in KI-generierte Dokumente – der sogenannte Automation Bias – nicht vor berufsrechtlichen Konsequenzen (von Anwälten) oder dem Verlust von Vergütungsansprüchen, wenn Sorgfaltspflichten durch mangelnde Endkontrolle verletzt werden.
Schlussfolgerungen und Handlungsbedarf für Unternehmen
Für die Unternehmenspraxis resultiert aus dieser Rechtsprechung ein dringender Bedarf an einer robusten KI-Governance. Der Einsatz von generativer KI darf nicht als reines Outsourcing der Kommunikation verstanden werden. Es erfordert klare interne Richtlinien und Freigabeprozesse. Gemäß Artikel 4 der EU-KI-Verordnung sind Unternehmen zudem gesetzlich verpflichtet, eine ausreichende KI-Kompetenz ihrer Mitarbeiter sicherzustellen. Dies umfasst insbesondere das Bewusstsein für die systemischen Grenzen von Sprachmodellen und die Notwendigkeit einer menschlichen Aufsicht, dem sogenannten Human-in-the-Loop-Prinzip. Unternehmen sollten proaktiv prüfen, welche Daten für das Training interner Bots genutzt werden und wie sie aufgedrängte personenbezogene Daten im Einklang mit der DSGVO verarbeiten. Die Vermeidung von Schatten-KI, bei der Mitarbeiter eigenmächtig und ohne Kontrolle öffentliche Tools nutzen, stellt dabei ein zentrales Compliance-Ziel dar.
Fazit
Wer haftet nun für falsche Aussagen eines KI-Chatbots? Das Oberlandesgericht Hamm hat hierauf eine deutliche Antwort gegeben: Die volle Verantwortung trägt das betreibende Unternehmen, da das System rechtlich als Teil der eigenen Geschäftsorganisation und nicht als unabhängiger „Dritter“ zu werten ist. KI kann zwar komplexe Aufgaben übernehmen, stellt aber kein funktionales Substitut für die rechtliche Verantwortung des Unternehmers dar. KI-Systeme bleiben Werkzeuge, für deren korrektes Funktionieren der Betreiber die volle Haftung trägt. Da der Senat wegen der Bedeutung der Zurechnungsfragen die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat, bleibt abzuwarten, wie dieser den Fall bewertet. Ebenso stehen die Urteilsgründe noch aus. Bis dahin sollten Unternehmen ihre KI-Strategien nicht nur technisch, sondern vor allem haftungs- und wettbewerbsrechtlich auf ein sicheres Fundament stellen.
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