Gesetzentwurf zur BDSG-Reform: Datenschutzkonferenz soll gesetzlich verankert werden

Der Bundesrat hat am 10. Juli 2026 beschlossen, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in den Deutschen Bundestag einzubringen. Ziel des Entwurfs ist es, die Datenschutzaufsicht in Deutschland zu vereinheitlichen und die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden zu koordinieren. Zudem soll die Reform datenschutzrechtliche Verfahren deutlich vereinfachen.

Im Mittelpunkt steht dabei die gesetzliche Stärkung der Datenschutzkonferenz (DSK) . Diese soll erstmals in dem Bundesdatenschutzgesetz verankert werden. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf insbesondere Regelungen zur Bündelung aufsichtsbehördlicher Zuständigkeiten vor.

Gesetzliche Verankerung der Datenschutzkonferenz

Die DSK ist das gemeinsame Gremium der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder. Bislang ist sie nicht ausdrücklich Bestandteil des BDSG.

Nach dem Gesetzentwurf soll die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) sowie die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder kraft Gesetzes die Datenschutzkonferenz bilden. Dabei soll die DSK auf eine einheitliche Anwendung des unionsrechtlichen und nationalen Datenschutzrechts hinwirken. Sie soll außerdem die Öffentlichkeit gemeinsam informieren und zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen Stellung nehmen. Einzelheiten ihrer Organisation und Arbeitsweise sollen in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

Der Entwurf enthält zudem Vorgaben für die Willensbildung innerhalb der DSK. In Verfahren nach den Artikeln 63 bis 66 DSGVO sollen die beteiligten Aufsichtsbehörden zunächst versuchen, einen gemeinsamen Standpunkt zu erreichen. Kommt eine Einigung nicht zustande, soll eine Entscheidung mit einfacher Mehrheit möglich sein. Der Bund und jedes Land sollen jeweils über eine Stimme verfügen.

Die Beschlüsse sollen die Mitglieder der DSK untereinander binden. Eine unmittelbare Bindungswirkung gegenüber Verantwortlichen, Auftragsverarbeitern oder Gerichten ist hingegen nicht vorgesehen.

Bündelung aufsichtsbehördlicher Zuständigkeiten

Ein weiterer Regelungsbereich betrifft verbundene Unternehmen und länderübergreifende Forschungsvorhaben. Für diese soll auf Antrag eine Aufsichtsbehörde bestimmt werden können, die als zentraler Ansprechpartner fungiert. Bei verbundenen Unternehmen soll sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Unternehmen mit dem höchsten inländischen Jahresumsatz richten. Ist hingegen kein Jahresumsatz vorhanden, wird auf die Zahl der mit der Datenverarbeitung befassten Beschäftigten abgestellt.

Mit der vorgesehenen Zuständigkeitsbündelung sollen Verfahren koordiniert werden, die andernfalls in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Landesaufsichtsbehörden fallen könnten.

Anerkennung bereits erfolgter Prüfungen

Der Gesetzentwurf sieht ferner vor, datenschutzrechtliche Bewertungen bereits geprüfter Verfahren oder Systeme unter bestimmten Voraussetzungen auch für andere Aufsichtsbehörden maßgeblich werden zu lassen.

Erfasst werden sollen insbesondere Verfahren oder Systeme zur Verarbeitung personenbezogener Daten, die bei mehreren Verantwortlichen ohne wesentliche Änderungen eingesetzt werden. Hat eine zuständige Aufsichtsbehörde ein solches Verfahren oder System geprüft, soll die Bewertung künftig auch für andere Aufsichtsbehörden maßgeblich sein.

Damit sollen wiederholte Prüfungen identischer oder im Wesentlichen gleichartiger Verarbeitungsvorgänge sowie voneinander abweichende aufsichtsbehördliche Bewertungen reduziert werden.

Fazit

Der Gesetzentwurf zielt auf eine verbindlichere Zusammenarbeit der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden und eine stärkere Koordinierung ihrer Zuständigkeiten. Zentrales Element ist die gesetzliche Verankerung der Datenschutzkonferenz im Bundesdatenschutzgesetz.

In welcher Fassung die vorgeschlagenen Änderungen umgesetzt werden, bleibt dem weiteren parlamentarischen Verfahren vorbehalten.

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