EuGH: Veröffentlichte Doping-Ergebnisse kein DSGVO-Verstoß

Stellt die Online-Veröffentlichung, von Anti-Doping-Verstößen im Profisport einen Datenschutzverstoß dar? Der Einsatz von unzulässigen, leistungssteigernden Substanzen gefährdet den fairen Wettbewerb im Sport. Die international anerkannten Anti-Doping-Vorschriften sollen unzulässige Leistungssteigerungen bekämpfen; dazu gehört auch die Veröffentlichung bestimmter Verstöße. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sieht darin bei verhältnismäßiger Ausgestaltung keinen DSGVO-Verstoß.

Ausgangsfall: Bekanntgabe Doping-Sünder-Liste

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Veröffentlichung einer Doping-Sünder-Liste durch die NADA Österreich. Genannt wurden dabei Vor- und Nachname, die ausgeübte Sportart, die Art des Anti-Doping-Verstoßes, gegebenenfalls die verbotene Substanz sowie die verhängte Sanktion und die Dauer der Sperre.

Der Welt-Anti-Doping-Code (WADC) sieht in Art. 14.3.2 eine solche Veröffentlichungspflicht für zuständige Anti-Doping-Organisationen vor. Vier österreichische Sportlerinnen und Sportler hielten die Veröffentlichung ihrer Informationen jedoch für unzulässig und legten Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht Österreich ein.

Das Bundesverwaltungsgericht wandte sich zur Auslegung der DSGVO an den EuGH. Mit Entscheidung vom 14. Juli 2026 stellte der EuGH klar, dass eine solche Veröffentlichung nicht gegen die DSGVO verstößt, wenn sie verhältnismäßig ausgestaltet ist.

EuGH: Veröffentlichung ist eine Datenverarbeitung

Zunächst stellte der EuGH klar, dass die Online-Veröffentlichung entsprechender Informationen eine Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der DSGVO darstellt. Die Überlegung, dass diese Verarbeitung nach Art. 2 Abs. 2 lit. a DSGVO möglicherweise nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt, wurde dabei auch ausgeschlossen. Des Weiteren ist der EuGH auf die folgenden Punkte des Beschwerdeantrags eingegangen:

Kein Gesundheitsdatum nach Art. 9 DSGVO

In ihrer Beschwerde führten die Sportlerinnen und Sportler auf, dass unter anderem sensible Daten nach Art. 9 DSGVO nämlich Gesundheitsdaten innerhalb der Veröffentlichung verarbeitet worden sind. Der EuGH verdeutlichte, dass Daten über die Doping-Verstöße grundsätzlich nicht als Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO zählen. Erst wenn die Daten im Rahmen der Veröffentlichung in einen bestimmten Kontext genommen werden, beispielsweise ein Bezug auf den vorherigen oder nachträglichen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person besteht, auch als Gesundheitsdaten bezeichnet werden können.

Keine Datenverarbeitung über Straftat nach Art. 10 DSGVO

Auch eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Art. 10 DSGVO schließt der EuGH aus. Ant-Doping Verstöße fallen nach Einordnung des EuGH nicht unter die unter Art. 10 DSGVO erfassten Straftaten oder strafrechtlichen Verurteilungen, da es sich bei den Verstößen und den entsprechenden Regelungen aus dem WADC mehr um Maßnahmen eines disziplinierten und fairen Wettkampfs handelt und nicht die breite Masse der Bevölkerung betrifft.

Erfüllung rechtlicher Verpflichtung und Aufgabe öffentlichen Interesses

Die Veröffentlichung unterliegt als Datenverarbeitung somit auch den Grundsätzen aus Art. 5 und der Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Die Begründetheit der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung entsprechend der Veröffentlichungspflicht aus dem WADC nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO nimmt der EuGH als Rechtsgrundlage entgegen. So wird auch die Begründung einer Förderung des fairen Sportwettkampfes sowie der körperlichen und geistigen Unversehrtheit der Sportlerinnen und Sportler als Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO angenommen.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Dabei betont der EuGH jedoch auch, dass Veröffentlichung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegt. Im Einzelfall soll eine vorherige Interessenabwägung nicht ausgeschlossen werden. Relevant ist die Abwägung einzelner zu veröffentlichender Informationen, unter anderem wie bekannt die betroffene Person ist und der Schweregrad des Verstoßes. So sind die konkreten Konsequenzen der Veröffentlichung für die Person, die gegebenenfalls namentlich genannt wird, zu berücksichtigen.

Auch die Dauer der Veröffentlichung ist zu beachten. Denn eine Veröffentlichung des Vor- und Nachnamens der betroffenen Sportlerinnen und Sportler nach dem Ende der verhängten Sanktion bewertet der EuGH als unverhältnismäßig.

Wann liegt ein Gesundheitsdatum vor?

Der EuGH stellt klar, dass es bei Gesundheitsdaten auch auf den Kontext ankommt. Die bloße Information, dass eine Person gegen Anti-Doping-Vorschriften verstoßen hat und deshalb von weiteren Wettkämpfen ausgeschlossen wird, ist grundsätzlich noch kein Gesundheitsdatum im Sinne von Art. 9 DSGVO. Ein Gesundheitsbezug kann also erst dann entstehen, wenn aus der vorliegenden Information auf einen besonderen Gesundheitszustand der betroffenen Person geschlossen werden kann.

Entscheidend ist also, ob die veröffentlichte Information tatsächlich Rückschlüsse auf den gesundheitlichen Zustand der Person zulässt. Ohne einen solchen Bezug bleibt es bei personenbezogenen Daten, nicht aber zwingend bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO.

Fazit

Die EuGH-Entscheidung macht deutlich, dass eine Information über einen Doping-Verstoß nicht direkt ein Gesundheitsdatum darstellt und der entsprechende Kontext den Bezug zum Gesundheitszustand ausmacht. Dennoch bleibt die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ein besonders sensibles Thema, weil solche Daten tief in den privaten Lebensbereich einer Person eingreifen können. Gerade mit Blick auf die zunehmende Digitalisierung im Gesundheitsbereich sollten Unternehmen besonders sorgfältig prüfen, wann Gesundheitsdaten verarbeitet werden und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Unsere Datenschutzberatung unterstützt Sie dabei, Gesundheitsdaten rechtssicher zu verarbeiten und digitale Gesundheitsprozesse datenschutzkonform umzusetzen.

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