Datenschutz & Kennzeichenscanner: USA vs. Deutschland

Automatisierte Kennzeichenscanner können Polizeibehörden dabei unterstützen, gestohlene Fahrzeuge zu finden, vermisste Personen aufzuspüren oder gesuchte Fahrzeuge zu erkennen. Gleichzeitig können mit der Technik Informationen darüber verarbeitet werden, welches Fahrzeug sich wann und wo befunden hat. Die aktuelle Diskussion im US-Bundesstaat Connecticut zeigt deshalb deutlich das Spannungsverhältnis zwischen moderner Polizeiarbeit und Datenschutz.

Auch in Deutschland werden automatische Kennzeichenerkennungssysteme eingesetzt. Anders als ein einfacher technischer Vergleich vermuten lässt, gelten dafür jedoch enge verfassungsrechtliche und gesetzliche Grenzen.

Connecticut begrenzt Zugriff und Speicherung

In Bethel im US-Bundesstaat Connecticut hat die Polizei auf zunehmende Datenschutzbedenken beim Einsatz sogenannter License Plate Reader reagiert. Die Systeme verwenden Kameras und optische Zeichenerkennung, um Kennzeichen automatisiert auszulesen und mit polizeilichen Datenbanken abzugleichen.

Nach Angaben der Polizei können so unter anderem gestohlene Fahrzeuge, gesuchte Personen oder Fahrzeuge im Zusammenhang mit Vermisstenfällen erkannt werden.

Connecticut hat inzwischen landesweite Vorgaben für die Technik geschaffen. Dazu gehören Begrenzungen der Speicherdauer, Einschränkungen beim Datenzugriff und Kontrollmöglichkeiten für Suchvorgänge. Kennzeichendaten dürfen zudem nicht beliebig für andere Zwecke verwendet werden.

Besondere Nutzungsverbote bestehen etwa für die Durchsetzung des bundesstaatlichen Einwanderungsrechts sowie für die Überwachung grundrechtlich geschützter Aktivitäten oder bestimmter Gesundheitsangebote.

Deutschland: Kennzeichenerfassung ist Grundrechtseingriff

In Deutschland beginnt die rechtliche Betrachtung bereits bei der Erfassung eines Kennzeichens. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift.

Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein Kennzeichen keinen Treffer erzeugt und die Daten anschließend sofort wieder gelöscht werden. Entscheidend ist, dass das Kennzeichen zunächst erfasst und mit anderen Daten abgeglichen wird.

Deshalb darf die Polizei Kennzeichen nicht allein deshalb massenhaft erfassen, weil die Technik verfügbar ist. Nach der Rechtsprechung müssen solche Kontrollen grundsätzlich an einen hinreichend bestimmten Anlass gebunden sein und dem Schutz gewichtiger Rechtsgüter oder vergleichbar gewichtiger öffentlicher Interessen dienen.

Strafverfolgung: § 163g StPO setzt enge Grenzen

Für Zwecke der Strafverfolgung enthält § 163g Strafprozessordnung (StPO) eine bundesweite Rechtsgrundlage für die automatische Kennzeichenerfassung.

Die Voraussetzungen sind eng: Es müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat von erheblicher Bedeutung bestehen. Zudem muss zu erwarten sein, dass die Kennzeichenerfassung zur Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten beitragen kann.

Die Maßnahme darf nur örtlich begrenzt, vorübergehend und nicht flächendeckend erfolgen. Erfasste Kennzeichen werden mit konkret bestimmten Kennzeichen abgeglichen. Ergibt sich kein Treffer oder bestätigt sich ein automatischer Treffer bei der anschließenden manuellen Prüfung nicht, müssen die Daten sofort und spurenlos gelöscht werden.

Grundsätzlich ordnet die Staatsanwaltschaft die Maßnahme schriftlich an.

Gefahrenabwehr richtet sich nach Landesrecht

Anders sieht es bei der präventiven Gefahrenabwehr aus. Hier existiert keine einheitliche bundesweite Polizeibefugnis. Die Voraussetzungen ergeben sich aus den Polizeigesetzen der Länder.

Ein Beispiel ist Bayern. Art. 39 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes erlaubt automatisierte Kennzeichenerkennung nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen und bei entsprechenden Lageerkenntnissen. Die Technik darf nicht flächendeckend eingesetzt werden. Kennzeichen ohne Treffer müssen nach dem Abgleich unverzüglich gelöscht werden.

Auch Bewegungsprofile sind grundsätzlich eingeschränkt. Das Gesetz erlaubt zudem nicht einen beliebigen Abgleich, sondern benennt bestimmte polizeiliche Fahndungsbestände und Zwecke.

Damit zeigt sich ein wesentlicher Unterschied zur Diskussion in Connecticut: In Deutschland steht weniger ein allgemeines System mit nachträglichen Zugriffsbeschränkungen im Vordergrund. Bereits die Befugnis zur Erfassung selbst muss auf einer konkreten gesetzlichen Grundlage beruhen und verfassungsrechtlich verhältnismäßig sein.

Datenschutz durch Datenminimierung und Zweckbindung

Beide Ansätze weisen dennoch Gemeinsamkeiten auf. Speicherung und Zugriff sollen begrenzt werden, Daten dürfen nicht beliebig für andere Zwecke verwendet werden und die Nutzung der Technik muss kontrollierbar bleiben.

Deutschland setzt dabei besonders stark auf die Begrenzung bereits bei der Datenerhebung. Je breiter eine Kennzeichenerfassung angelegt ist, desto gewichtiger müssen der verfolgte Zweck und der Anlass sein.

Das Bundesverfassungsgericht betont zudem, dass automatisierte Kennzeichenkontrollen nicht zu einer allgemeinen, anlasslosen Überprüfung des Straßenverkehrs führen dürfen.

Fazit

Die Diskussion in Connecticut und die deutsche Rechtslage verfolgen dasselbe Grundproblem: Polizeibehörden sollen moderne Technik nutzen können, ohne daraus eine umfassende Infrastruktur zur Bewegungsüberwachung entstehen zu lassen.

Connecticut setzt insbesondere auf Speicherfristen, Zugriffskontrollen und konkrete Nutzungsverbote. In Deutschland kommen zusätzlich strenge verfassungsrechtliche Anforderungen hinzu. Kennzeichenerfassung und Datenabgleich sind bereits selbst Grundrechtseingriffe und benötigen deshalb eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage.

Ob ein Kennzeichenscanner eingesetzt werden darf, hängt in Deutschland daher entscheidend vom Zweck ab: Bei der Strafverfolgung gelten insbesondere die Voraussetzungen des § 163g StPO, bei der Gefahrenabwehr die jeweiligen Polizeigesetze der Länder.

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