Die 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 31.07.2026 der Klage der Verwertungsgesellschaft GEMA gegen den US-Anbieter des KI-Musikgenerators Suno überwiegend stattgegeben (Az. 42 O 763/25). Wir berichteten bereits im Februar 2025 über die Klageerhebung der GEMA. Nun liegt eine erstinstanzliche Entscheidung vor. Gegenstand des Verfahrens waren Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bezüglich sechs bekannter Musikstücke wie „Atemlos durch die Nacht“, „Mambo No. 5“ oder „Daddy Cool“, wobei Verletzungen durch die Liedtexte nicht streitgegenständlich waren.
Vervielfältigung durch Memorisierung im KI-Modell
Nach Überzeugung der Kammer waren die geschützten Musikwerke in den Modellversionen v3.5 und v4 von Suno reproduzierbar enthalten, da sie im Modell memorisiert wurden. Diese Speicherung auf Servern in Deutschland stellt eine Urheberrechtsverletzung nach § 16 UrhG dar, die nicht durch die Schrankenbestimmungen des Text- und Data-Minings gemäß § 44b UrhG gedeckt ist. Für das Training hatte die Beklagte Stream-Ripping-Techniken eingesetzt, um Inhalte von YouTube zu kopieren, und dabei die technische Schutzmaßnahme Rolling Cipher umgangen.
Ausgaben als Urheberrechtsverletzung und Ablehnung von Fair Use
Sowohl in den in Deutschland generierten Outputs als auch im bloßen Angebot des KI-Modells sah das Gericht unberechtigte Vervielfältigungen sowie Verstöße gegen das Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG, da die originellen Elemente der Werke in den Ausgaben wiedererkennbar sind. Zudem erklärte sich das Gericht nach § 131 VGG für Verletzungshandlungen auf dem Gebiet der USA international zuständig und wandte dortiges Recht an. Die US-amerikanische Fair-Use-Doktrin greift nach Auffassung der Kammer nicht, weil die generierten Outputs den Originalwerken wesentlich ähnlich sind, was den Fall von vorherigen US-Entscheidungen wie Bartz oder Kadrey unterscheidet. Die Auseinandersetzung reiht sich damit in weltweite Verfahren zu urheberrechtswidrigem KI-Training ein (etwa im Zusammenhang mit Anthropic oder Perplexity AI).
Ausblick: Verantwortlichkeit des Anbieters
Die Beklagte haftet für die Rechtsverletzungen, da die Outputs durch einfache und ergebnisoffene Prompts erzeugt wurden, die lediglich Liedtexte und Musikstil vorgegeben hatten, ohne Vorgaben zu Melodie, Harmonie oder Rhythmus zu enthalten. Das Gericht stellte klar, dass der Zurechnungszusammenhang nicht durch die Nutzerhandlung unterbrochen wird, sondern der Betreiber für die Modellarchitektur und die Memorisierung verantwortlich bleibt. Dies bestätigt die auf datenschutzticker regelmäßig beleuchtete Rechtsauffassung, dass bloßes Prompting keine eigenständige Schöpfung begründet und KI-Entwickler bei der Modellerstellung die rechtliche Verantwortung für verarbeitete Trainingsdaten tragen. Das Urteil des Landgerichts München I ist noch nicht rechtskräftig.
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