EUGH-Vorlage: Wo liegen die Grenzen der datenschutzrechtlichen Haushaltsausnahme?

Die Datenschutzgrundverordnung gilt nicht für jede Verarbeitung personenbezogener Daten. Eine Ausnahme gilt nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO für Privatpersonen, wenn diese personenbezogene Daten nur zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten verarbeiten. Dabei ist allerdings nicht immer eindeutig, wo die Grenze der sogenannten „Haushaltsausnahme“ liegt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nun nun in der Sache I ZR 256/25 Fragen vorgelegt, die sich auf die Reichweite der Haushaltsausnahme beziehen. Im Mittelpunkt steht vor allem die Weiterleitung privater Chat-Nachrichten an Dritte mit erheblichen Folgen für die betroffene Person.

Private Kommunikation führt zu beruflichen Konsequenzen

Die Klägerin und die Beklagte waren miteinander befreundet und tauschten sich über einen Messenger-Dienst vertraulich über die Verhältnisse in der Arztpraxis aus, in der die Klägerin beschäftigt war. Nach einem Zerwürfnis leitete die Beklagte den Unterhaltungsverlauf an die Office-Managerin der Praxis weiter. Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund der Korrespondenz gekündigt.

Die Klägerin hielt die Weiterleitung für unzulässig und verlangte unter anderem eine Geldentschädigung in Höhe von 7.500 Euro sowie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht. Während das Landgericht (LG) Frankfurt am Main der Klage stattgab, wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main sie in der Berufungsinstanz ab.

OLG Frankfurt: Haushaltsausnahme der DSGVO greift

Nach Auffassung des OLG Frankfurt als Berufungsgericht war die DSGVO auf die Weiterleitung nicht anwendbar. Die Beklagte habe ausschließlich im Rahmen einer persönlichen Tätigkeit gehandelt, die von der Ausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO gedeckt sei. Die Weitergabe der Nachrichten habe weder im Zusammenhang mit einer eigenen beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten gestanden noch über ihre Privatsphäre hinaus in den öffentlichen Raum ausgestrahlt.

Nach Ansicht des OLG sollte es dabei nicht darauf ankommen, dass die Weiterleitung die berufliche Sphäre der Klägerin betraf. Die Ausnahme sollte selbst dann gelten, wenn die Beklagte die Entlassung der Klägerin bezweckt oder jedenfalls mit einer Kündigung gerechnet haben sollte.

Auch Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht erkannte das Berufungsgericht auch nicht an. Zwar bewertete es den Eingriff in die Privat- und möglicherweise sogar Intimsphäre als rechtswidrig und schuldhaft. Die festgestellten Beeinträchtigungen erreichten nach seiner Auffassung jedoch nicht die für eine Entschädigung erforderliche Schwere.

Wo endet die „ausschließlich persönliche Tätigkeit“?

Gerade die Reichweite der Haushaltsausnahme ist nun vom EuGH festzustellen. Entscheidend ist, nach welchen Kriterien eine Datenverarbeitung noch als „ausschließlich persönlich“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO eingeordnet werden kann.

Der gegenständliche Fall verdeutlicht das Abgrenzungsproblem besonders deutlich. Die Verarbeitung erfolgte zwar durch eine Privatperson und außerhalb einer eigenen beruflichen Tätigkeit. Zugleich wurde die private Kommunikation aber an eine Person aus dem beruflichen Umfeld der Klägerin weitergeleitet und hatte für diese erhebliche arbeitsrechtliche Folgen.

Fazit

Die Vorlage des BGH betrifft eine zentrale Grenze des sachlichen Anwendungsbereichs der DSGVO. Der EuGH muss nun konkretisieren, wann eine Verarbeitung durch Privatpersonen noch der Haushaltsausnahme unterfällt und welche Bedeutung dabei dem Zweck und den Auswirkungen der Datenweitergabe zukommt.

Bis zu dieser Klärung bleibt offen, ob eine Verarbeitung bereits deshalb als „privat“ gelten kann, weil der Handelnde selbst keinen beruflichen oder wirtschaftlichen Zweck verfolgt.

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