Gegen Meta Platforms Ireland Limited sind inzwischen drei aktive Verbandsklagen anhängig. Verbraucherschutzorganisationen machen dabei im Namen betroffener Verbraucherinnen und Verbraucher Ansprüche gegen Meta geltend. Die neueste Klage wurde am 16. Juni 2026 durch das Bundesamt für Justiz öffentlich bekannt gemacht und betrifft die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken des KI-Trainings.
EuGH zur Zulässigkeit von Verbandsklagen gegen Meta
Verbandsklagen können ein wirksames Instrument sein, um Verbraucherschutzrechte gebündelt durchzusetzen. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 11. Juli 2024 bestätigt, dass solche Klagen auch bei möglichen Datenschutzverstößen zulässig sein können. Hintergrund war ein Verfahren zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und Meta, in dem es unter anderem um Informationspflichten nach der DSGVO ging.
Für Meta ist diese Rechtsprechung besonders relevant, weil sie den Weg für weitere verbraucherschutzrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit Datenschutz und Plattformnutzung eröffnet. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag vom 17. Juli 2024.
Unzulässige Erhebung personenbezogener Daten
Bereits am 24. November 2025 wurde gegen Meta Platforms Ireland Limited eine Abhilfeklage sowie eine Musterfeststellungsklage durch den österreichischen Verein zum Schutz von Verbraucherinteressen bekannt gemacht. Im Kern geht es um den Vorwurf, dass Meta das Verhalten seiner Nutzer rechtswidrig auswertet. Nach Angaben des Klägers betrifft dies nicht nur Aktivitäten innerhalb der Meta-Dienste, sondern auch das Verhalten auf anderen Webseiten und in mobilen Apps, soweit dort sogenannte Meta Business Tools eingebunden sind.
Aus den so gewonnenen Daten sollen genaue Persönlichkeitsprofile erstellt werden können. Diese Daten gebe Meta unter anderem an Werbetreibende und weitere Dritte weiter. Damit steht erneut die Frage im Raum, ob Umfang, Zweck und Transparenz der Datenerhebung mit den Vorgaben der DSGVO vereinbar sind.
Auch deutsche Gerichte haben sich bereits mit vergleichbaren Vorwürfen befasst. So verurteilte das OLG Dresden Meta in mehreren parallel geführten Verfahren zu Schadensersatz in Höhe von jeweils 1.500 Euro. Grundlage waren unter anderem Verstöße im Zusammenhang mit der Datensammlung und dem Grundsatz der Datenminimierung.
Datenmissbrauch zum KI-Training
Die neueste Verbandsklage gegen Meta ist eine Abhilfeklage der Stichting Onderzoek Marktinformatie (SOMI). Die Klägerin wirft Meta vor, den Eindruck erweckt zu haben, bei der angekündigten Datenverarbeitung gehe es vor allem um das Training eigener generativer Sprachmodelle der „Llama“-Familie. Tatsächlich habe im Vordergrund aber das KI-System „GEM“ gestanden, das als „Generative Ads Recommendation Model“ insbesondere für Werbeempfehlungen genutzt werde.
Betroffen sind neben privaten Nutzer auch kleinere Unternehmen in Deutschland, sofern sie Accounts bei Meta-Diensten führen. Nach Darstellung der Klägerin verarbeitet Meta zudem nicht nur Daten registrierter Nutzer, sondern auch Informationen unregistrierter Dritter sowie Minderjähriger. Dies sei von Meta nicht ausreichend offengelegt worden. Außerdem habe Meta keinen wirksamen Widerspruch gegen die Datenverarbeitung ermöglicht.
SOMI fordert deshalb Schadensersatz für betroffene Personen. Die geltend gemachten Beträge beginnen bei 1.000 Euro und können je nach Betroffenengruppe auf bis zu 5.000 Euro für Minderjährige steigen. Für unregistrierte Minderjährige werden sogar bis zu 7.000 Euro geltend gemacht.
Suchtfördernde Gestaltung der Plattformen
Die Klage vom 16. Juni 2026 enthält außerdem den Vorwurf, Meta ermögliche durch den Einsatz von KI eine Plattformgestaltung, die Abhängigkeit und suchtähnliche Verhaltensweisen fördern könne. Der Vorwurf ist auch mit Blick auf den digitalen Jugendschutz relevant. Eine sucht- oder konsumfördernde Gestaltung kann exzessives Medienverhalten begünstigen und Jugendliche daran hindern, einen eigenständigen und verantwortungsbewussten Umgang mit digitalen Angeboten zu entwickeln.
Auch in diesem Zusammenhang beginnen die geforderten Schadensersatzansprüche bei 1.000 Euro und können bei Kindern und Jugendlichen je nach Betroffenheit auf 3.000 bis 5.000 Euro steigen.
Klage des vzbv
Eine weitere Verbandsklage des vzbv betrifft den Vorwurf, dass Meta Facebook-Profile trotz nicht öffentlich angezeigter Telefonnummern auffindbar gemacht haben soll. Betroffene deutsche Verbraucher können sich seit Mai 2025 der Klage anschließen, wenn sie zwischen Mai 2018 und September 2019 ein entsprechendes Facebook-Konto hatten.
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale habe Meta keinen ausreichenden Schutz gegen massenhafte Telefonnummernabfragen und automatisiertes Scraping eingerichtet. Zudem seien weder Behörden noch Betroffene rechtzeitig informiert worden. Der Schadensersatz liegt dabei bei 100 Euro pro registrierter Person, je nach abgegriffenen Daten auch mehr.
Wie geht es weiter für die Verbraucher?
Ob Verbraucher tatsächlich ein Schadensersatz erhalten, hängt zunächst vom Ausgang der jeweiligen Verfahren ab. Die Verbandskläger müssen ihre Klagen also entweder erfolgreich durchsetzen oder einen Vergleich mit Meta schließen. Für registrierte Teilnehmer entsteht dabei grundsätzlich kein eigenes Prozesskostenrisiko.
Fazit
Die Verbandsklagen gegen Meta zeigen, wie wichtig ein sicherer und verantwortungsbewusster Umgang mit digitalen Plattformen ist. Das betrifft nicht nur private Nutzer, sondern auch Unternehmen, die Analyse-Tools, Werbedienste oder Meta Business Tools für ihre eigene Webseite oder Markenkommunikation einsetzen. Gerade bei großen Plattformanbietern müssen Unternehmen wissen, welche Daten verarbeitet werden, auf welcher Rechtsgrundlage dies geschieht und wie transparent sie ihre Kundinnen und Kunden darüber informieren müssen.
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