US Supreme Court: FTC verliert seine Unabhängigkeit

Mit seiner Entscheidung vom 29. Juni 2026 im Verfahren Trump v. Slaughter hat der US Supreme Court die Unabhängigkeit der Federal Trade Commission (FTC) erheblich geschwächt. Das Gericht entschied, dass der US-Präsident FTC-Kommissare auch ohne einen für das Beschäftigungsverhältnis relevanten Grund entlassen darf.

Begründet wurde dies mit der verfassungsrechtlichen Verantwortungskette der Exekutive: Bundesbehörden, die Exekutivgewalt ausüben, sollen letztlich dem Präsidenten unterstehen. Für den Datenschutz ist diese Entscheidung besonders relevant, weil die FTC bislang als unabhängige Behörde eine zentrale Vertrauensgrundlage für den EU-Angemessenheitsbeschluss zum EU-US Data Privacy Framework war. Nach Art. 16 Abs. 2 AEUV und Art. 8 Abs. 3 der EU-Grundrechtecharta muss die Datenschutzaufsicht durch eine unabhängige Stelle erfolgen, genau diese Unabhängigkeit steht nun erneut im Fokus.

Trump v. Slaughter: Entlassung einer FTC-Kommissarin

In dem Verfahren hat der Supreme Court mit einer 6:3-Mehrheit beschlossen, dass der US-Präsident Kommissare der FTC auch ohne wichtigen Grund entlassen kann. Gegenstand der Entscheidung war damit die Frage, wie weit die Abberufungsbefugnis des Präsidenten reicht und ob die institutionelle Unabhängigkeit der FTC durch gesetzliche Schutzmechanismen abgesichert werden darf.

Ausgangspunkt war die Entlassung der demokratischen FTC-Kommissarin Rebecca Kelly Slaughter im März 2025. US-Präsident Trump begründete die Abberufung damit, dass ihre weitere Amtsausübung nicht mit den politischen Prioritäten seiner Regierung vereinbar sei. Slaughter klagte hiergegen und berief sich auf den Federal Trade Commission Act von 1914, wonach FTC-Kommissare nur aus wichtigem Grund, etwa wegen Ineffizienz, Pflichtverletzung oder Amtsmissbrauch, ihres Amtes enthoben werden dürfen.

Der Supreme Court folgte dieser gesetzlichen Begrenzung nicht und stellte die Entlassungsbefugnis des Präsidenten in den Vordergrund. Damit könnten künftig politische Differenzen oder abweichende Prioritäten der Regierung ausreichen, um FTC-Kommissare aus dem Amt zu entfernen.

Unabhängigkeit von Datenschutzbehörden

Nach europäischem Datenschutzrecht müssen Datenschutzaufsichtsbehörden unabhängig sein. Art. 16 Abs. 2 AEUV und Art. 8 Abs. 3 der EU-Grundrechtecharta verlangen eine Kontrolle durch unabhängige Stellen. Diese Anforderung spielt nicht nur innerhalb der EU eine Rolle, sondern auch bei der Bewertung von Drittländern: Ein Drittland muss ein im Wesentlichen gleichwertiges Datenschutzniveau gewährleisten. Dazu gehört auch eine wirksame und unabhängige Aufsicht.

Gerade deshalb ist die Entscheidung des US Supreme Court für den EU-US-Datentransfer besonders relevant. Die USA haben im Rahmen des EU-US Data Privacy Framework (DPF) unter anderem auf die FTC als zentrale Aufsichts- und Durchsetzungsbehörde verwiesen. Wenn deren politische Unabhängigkeit nun geschwächt wird, kann dies Zweifel daran verstärken, ob die Voraussetzungen des Angemessenheitsbeschlusses weiterhin erfüllt sind.

Auch Standardvertragsklauseln (SCCs) und Binding Corporate Rules erfordern regelmäßig eine interne Risikobewertung des Drittlandtransfers. Dabei wird häufig auf bestehende Kontroll- und Rechtsschutzmechanismen in den USA verwiesen, etwa auf ehemals unabhängige US-Exekutivorgane wie das Privacy and Civil Liberties Oversight Board (PCLOB) oder den Data Protection Review Court. Wird die Unabhängigkeit solcher Stellen grundsätzlich infrage gestellt, kann dies auch diese Transferinstrumente belasten.

Art. 49 DSGVO bleibt zwar als Ausnahmevorschrift für bestimmte, zwingend erforderliche Datenübermittlungen in Drittländer bestehen. Er eignet sich jedoch nicht als dauerhafte Grundlage für regelmäßige oder massenhafte Datentransfers.

Wie geht es weiter für den EU-US Datenweg?

Aus rechtlicher Sicht wirft die Entscheidung des US Supreme Court erhebliche Zweifel an der Tragfähigkeit des DPF auf. Denn wenn keine unabhängige Aufsichtsstelle für die Kontrolle des Datenschutzes besteht, stellt sich die Frage, ob die Anforderungen aus der DSGVO und dem europäischen Grundrechtsschutz weiterhin erfüllt werden können. Formal bleibt der Angemessenheitsbeschluss jedoch zunächst in Kraft, solange er nicht durch die EU-Kommission aufgehoben oder durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) für nichtig erklärt wird.

Kurzfristig ist nicht damit zu rechnen, dass das DPF aufgehoben wird. Gleichwohl dürfte das Urteil künftig erheblichen Einfluss auf die rechtliche und politische Debatte haben. Die EU-Kommission hat bereits angekündigt, die Auswirkungen des Urteils auf das Data Privacy Framework zu analysieren, während die Datenschutzorganisation noyb die Grundlage des DPF schon als erschüttert sieht und eine neue gerichtliche Anfechtung bekannt gegeben hat. Damit könnte es perspektivisch zu einem „Schrems III“-Verfahren vor dem EuGH kommen. Ein solches Verfahren würde jedoch voraussichtlich mehrere Jahre dauern.

In einigen Monaten entscheidet der EuGH zudem über das Data Privacy Framework. Anlass ist eine Nichtigkeitsklage des französischen Abgeordneten Benjamin Latombe, der der EU-Kommission vorwirft, personenbezogene Daten ohne ausreichende Rechtsgrundlage in die USA zu übermitteln. Das EuG hatte die Klage abgewiesen und dabei allein auf die Rechtslage bei Erlass des DPF im Juli 2023 abgestellt – spätere Entwicklungen unter Donald Trump blieben deshalb unberücksichtigt. Vor dem EuGH dürfte zunächst die Frage der Klagebefugnis im Mittelpunkt stehen. Hält das Gericht Latombe für nicht klagebefugt, könnte es die Klage bereits als unzulässig abweisen. Ebenso denkbar ist, dass der EuGH die Klage zwar zulässt, sich in der Sache aber der Vorinstanz anschließt und ebenfalls nur die Rechtslage von 2023 bewertet.

Möglich ist aber auch, dass der EuGH die Klage für zulässig hält und dabei weitergehende Zweifel an der Vereinbarkeit des DPF mit den europäischen Grundrechten äußert – etwa mit Blick auf die fortbestehenden Möglichkeiten zur Massenüberwachung oder den Rechtsschutz durch das Data Protection Review Court (DPRC). Ein solches Signal könnte insbesondere dann naheliegen, wenn US-Gerichte zwischenzeitlich weitere Schutzmechanismen, etwa den Entlassungsschutz der Mitglieder des Privacy and Civil Liberties Oversight Board (PCLOB), schwächen.

Unmittelbar zu Fall käme das DPF allerdings nur, wenn der EuGH die Klage sowohl für zulässig als auch für begründet erklärt. In allen anderen Konstellationen bliebe der Angemessenheitsbeschluss zunächst bestehen.

Auswirkungen auf Datenübermittlung in die USA

Unmittelbare Auswirkungen auf Datenübermittlungen in die USA hat die Entscheidung zunächst nicht. Das Urteil betrifft in erster Linie die verfassungsrechtliche Stellung der FTC und die Befugnis des Präsidenten, FTC-Kommissare abzuberufen.

Das EU-US Data Privacy Framework ist weiterhin gültig und kann daher weiterhin als Grundlage für Datenübermittlungen an entsprechend zertifizierte US-Unternehmen genutzt werden. Eine sofortige Einstellung von EU-US-Datentransfers ist derzeit nicht erforderlich.

Bestehende Datenübermittlungen in die USA sollten dennoch überprüft, dokumentiert und insbesondere im Rahmen von Transfer Impact Assessments regelmäßig neu bewertet werden. Soweit es möglich und sinnvoll ist, können ergänzend SCCs vereinbart werden, um Datentransfers zusätzlich vertraglich abzusichern. Bereits bestehende SCCs stellen weiterhin ein geeignetes Instrument zur Absicherung dar.

Fazit

Die Entscheidung des US Supreme Court verdeutlicht erneut, wie fragil die rechtliche Grundlage für den transatlantischen Datenaustausch bleibt. Eine Anpassung laufender Verfahren oder Freigaben ist derzeit zwar nicht zwingend erforderlich; Unternehmen sollten die weitere Entwicklung auf Ebene der Europäischen Kommission sowie eine mögliche gerichtliche Überprüfung des EU-US Data Privacy Framework jedoch aufmerksam beobachten. Als externe Datenschutzbeauftragte beraten wir Sie hierbei gerne und berichten weiter über neue Entwicklungen.

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