Das österreichische Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat sich mit der datenschutzrechtlich praxisrelevanten Frage befasst, ob personenbezogene Daten aus einem Bewerbungsverfahren nach dessen Abschluss auf Verlangen des Bewerbers unverzüglich zu löschen sind.
Das Gericht verneinte mit seiner Entscheidung vom 08. Juli 2026 einen entsprechenden Löschungsanspruch unter den konkreten Umständen des Falles. Maßgeblich war insbesondere, dass die weitere Verarbeitung der Bewerbungsdaten zur Verteidigung gegen mögliche Rechtsansprüche erforderlich sein konnte.
Weitere Speicherung nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens
Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Bewerbung eigene Vorgaben zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten formuliert und deren Nutzung auf das Bewerbungsverfahren beschränken wollen. Nach der Absage speicherte das betroffene Unternehmen seinen Lebenslauf für weitere sieben Monate. Zweck der Speicherung war, sich gegen etwaige Ansprüche im Zusammenhang mit der Stellenvergabe, insbesondere nach dem österreichischen Gleichbehandlungsgesetz, verteidigen zu können.
Das BVwG stellte klar, dass ein Bewerber dem Verantwortlichen nicht durch einseitige Erklärungen verbindlich vorgeben kann, auf welcher Rechtsgrundlage und in welchem Umfang personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen. Auch aus der Entgegennahme der Bewerbung folgte keine Zustimmung des Unternehmens zu den vom Bewerber formulierten Bedingungen.
Berechtigtes Interesse an der Rechtsverteidigung
Die weitere Verarbeitung prüfte das Gericht anhand von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Das BVwG erkennt die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen als berechtigtes Interesse zur Datenverarbeitung an.
Im konkreten Fall war zudem zu berücksichtigen, dass der Bewerber bereits im Zusammenhang mit seiner Bewerbung rechtliche Konsequenzen für den Fall einer weitergehenden Datenverarbeitung in Aussicht gestellt hatte. Nach Auffassung des Gerichts war die weitere Speicherung der relevanten Unterlagen daher geeignet und erforderlich, um eine sachgerechte Rechtsverteidigung zu ermöglichen.
Kein Anspruch auf sofortige Löschung
Ein Anspruch auf Löschung nach Art. 17 DSGVO besteht nach Auffassung des BVwG nicht. Die weitere Verarbeitung war nicht unrechtmäßig, da sie auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden konnte. Darüber hinaus berücksichtigt Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO ausdrücklich Fälle, in denen eine Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.
Die Entscheidung zeigt, dass das Ende eines Bewerbungsverfahrens nicht zwingend mit einer sofortigen Löschung sämtlicher Bewerbungsdaten verbunden ist. Maßgeblich bleibt vielmehr, ob für die weitere Speicherung eine tragfähige Rechtsgrundlage besteht und die Verarbeitung auf das erforderliche Maß begrenzt wird.
Fazit
Die Entscheidung des BVwG bestätigt, dass Bewerbungsdaten nach Abschluss eines Bewerbungsverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin gespeichert werden dürfen. Eine befristete Aufbewahrung kann insbesondere dann zulässig sein, wenn sie der Abwehr möglicher Rechtsansprüche dient und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfüllt sind.
Für Verantwortliche folgt daraus auch, dass eine weitere Speicherung nicht pauschal erfolgen sollte. Sie bedarf eines konkreten Zwecks, muss zeitlich begrenzt sein und sich auf die hierfür erforderlichen Daten beschränken. Auch für deutsche Verantwortliche ist die Entscheidung von Bedeutung. Zwar entfaltet die österreichische Entscheidung keine Bindungswirkung, die zugrunde liegenden Vorgaben der DSGVO gelten jedoch unionsweit. Die Erwägungen können daher insbesondere bei der Aufbewahrung von Bewerbungsunterlagen zur Abwehr möglicher AGG-Ansprüche als Orientierung für die Interessenabwägung herangezogen werden.
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