18. April 2023
Nachdem vor kurzem die italienische Aufsichtsbehörde ankündigte, dass das Chat-Tool „ChatGPT“, künftig verboten werden würde, kommt nun auch die Diskussion in Deutschland langsam in Fahrt.
Hessischer Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit teilt italienische Ansicht
Aus Hessen kommt Zustimmung zur Auffassung der italienischen Aufsichtsbehörde. Alexander Roßnagel ist der Ansicht, dass ChatGPT möglicherweise gegen Datenschutzgrundsätze aus der Verordnung verstoßen könnte. So sollen die Grundsätze der Zweckbindung und Datenminimierung betroffen sein. Um weitere Entscheidungen treffen zu können müssten dennoch zunächst erst noch weitere Informationen gesammelt werden.
Zukunft des Dienstes ungewiss
Ein großer Abstimmungsbedarf, aufgrund der hohen Relevanz von Anwendungen wie ChatGPT für die Zukunft von Gesellschaften, soll nun auf europäischer Ebene erreicht werden. Demnach soll ChatGPT möglicherweise sogar einer durch den Europäischen Datenschutzausschuss koordinierten datenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen werden. Es bleibt also spannend.
17. April 2023
Vergangene Woche veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) seine Eckpunkte zum Gesetz gegen digitale Gewalt. Ziel des Vorhabens sei es betroffenen Personen digitaler Gewalt, beispielsweise von Beleidigungen auf Internetplattformen bei der Durchsetzung ihrer Rechte und dem Schutz vor weiteren Rechtsverletzungen zu helfen. Das Vorhaben blieb allerdings nicht ohne Kritik.
Konkrete Vorschläge
Mit dem neuen Gesetz gegen digitalisierte Gewalt will das BMJ effektiver gegen beleidigenden Äußerungen und diffamierende Inhalten im Internet vorgehen. Diese Aufgabe sollte bisher das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) übernehmen. Dieses soll allerdings durch den Digital Service Acts ab dem Zeitpunkt seiner Geltungswirkung ersetzt werden.
Nach dem Eckpunkte-Papier des BMJ sieht das Gesetz gegen digitale Gewalt zwei wesentliche Änderungen vor. Erstens solle es möglich sein, dass betroffene Personen digitalisierter Gewalt einen besseren Auskunftsanspruch über den Verfasser des rechtsverletzenden Textes erhielten. Außerdem sollte den betroffenen Personen künftig ein Anspruch auf Sperrung eines Accounts zustehen, der besonders häufig Rechtsverletzungen begehe.
Konkret sei es das Ziel des BMJ, dass das Gesetz gegen digitale Gewalt das Auskunftsverfahren verbessere. Demnach könne eine betroffene Person, die Opfer einer Beleidigung oder anderen Straftat sei, umfangreichere Nutzungsdaten bei dem Betreiber sozialer Medien erfragen. Statt lediglich der Name und der E-Mail-Adresse sei so ein Auskunftsanspruch auf Erhalt der IP-Adresse möglich. Die Durchsetzung des Auskunftsanspruch sollte kostenlos vor Gericht erfolgen.
Außerdem bekämen die betroffenen Personen die Möglichkeit bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen die Sperrung des verursachenden Accounts zu veranlassen.
Kritik
Insbesondere der Chaos Computer Club (CCC) reagierte mit Kritik auf die Vorschläge des BMJ. Grund für die Kritik ist u.a. die Absicht des BMJ Dienstleister Sozialer Medien dazu zu verpflichten, die Bestands- und Nutzungsdaten der Verfasser von rechtswidrigen Inhalten zu speichern. Demnach sollten die Dienstleister im Falle eines Auskunftsverfahrens verpflichtet sein, die entsprechenden Daten abzusichern.
Der CCC sieht darin eine „Vorratsdatenspeicherung durch die Hintertür“. Aus Sicht des Clubs sei es problematisch, dass die Ziele des BMJ nur erreicht werden könnten, wenn Dienstleister Sozialer Medien eine Vielzahl von Daten speicherten. Allerdings würden einmal gespeicherte Daten häufig für andere, nicht vorhergesehene Zwecke genutzt werden. Außerdem sei es besonders bedenklich, dass die Pflicht zur Speicherung eine mögliche Profilbildung für verpflichtete Dienstleister erleichtere. Demnach könnten sie bereits vorhandene Daten mit Identifikationsdaten kombinieren. Die Folge seien erhebliche Risiken für die informationelle Selbstbestimmung.
Fazit
Bereits in ihrem Koalitionsvertrag von 2021 hatte die Ampelregierung ihre Absicht festgelegt, ein Gesetz gegen digitale Gewalt zu verabschieden. Es bleibt abzuwarten, ob die veröffentlichten Eckpunkte, so wie sie derzeit vorliegen Eingang in einen Gesetzesentwurf finden werden.
Am 4. April 2023 hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) die überarbeiteten Richtlinien zur Meldung von Datenschutzverletzungen veröffentlicht. Die Aktualisierung betrifft Unternehmen, die zwar nicht in der EU ansässig sind, aber dennoch gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in deren Anwendungsbereich fallen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Updates des EDSA und beleuchtet die rechtlichen Aussagen.
Die ehemaligen WP29 Leitlinien
Vor dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hatte die damalige Artikel-29-Datenschutzgruppe (WP29) am 3. Oktober 2017 allgemeine Richtlinien zur Meldung von Datenschutzverletzungen verabschiedet, in denen die relevanten Abschnitte der DSGVO analysiert wurden. WP29 empfahl darin, dass Datenschutzverletzungen der Aufsichtsbehörde im Mitgliedstaat gemeldet werden sollten, in dem der Vertreter des Verantwortlichen in der EU niedergelassen ist. Als Nachfolger der WP29 bestätigte der EDSA diese Richtlinien am 25. Mai 2018 formell.
EDSA: Aktualisierung zu Meldepflichten
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat seine Leitlinien zur Meldung von Datenschutzverletzungen für nicht in der EU niedergelassene Unternehmen aktualisiert. Das Feedback für diese Aktualisierung wurde im Rahmen einer öffentlichen Konsultation bis zum 29. November 2022 eingeholt. Der EDSA hat klargestellt, dass die bloße Anwesenheit eines Vertreters in der EU nicht das “One-Stop-Shop”-Prinzip auslöst, sondern nicht in der EU niedergelassene Unternehmen sich bei Datenschutzverletzungen, die Personen in mehreren Mitgliedsstaaten betreffen, an alle zuständigen Aufsichtsbehörden der jeweiligen Mitgliedsstaaten wenden müssen. Nach der öffentlichen Konsultation wurde dieser Abschnitt nun angenommen. Es sollten jedoch auch einige Klarstellungen des EDSA berücksichtigt werden, die zwar nicht direkt mit dieser Aktualisierung zusammenhängen, aber dennoch relevant sind.
Meldung an Aufsichtsbehörde
Nach Artikel 33 Absatz 1 DSGVO ist der Verantwortliche verpflichtet, im Falle einer Datenschutzverletzung unverzüglich und möglichst innerhalb von 72 Stunden nach Kenntnis der Verletzung diese der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 55 DSGVO zu melden, es sei denn, dass die Verletzung voraussichtlich kein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen darstellt.
Meldepflicht beim Verantwortlichen
Der Verantwortliche ist für die Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen verantwortlich. Bei gemeinsam Verantwortlichen sollten die vertraglichen Vereinbarungen gemäß Artikel 26 der DSGVO klarstellen, welcher Verantwortliche die führende Rolle bei der Meldung von Datenschutzverletzungen übernimmt. Auftragsverarbeiter müssen Datenschutzverletzungen unverzüglich dem Verantwortlichen melden, jedoch nicht direkt bei der Aufsichtsbehörde.
Risikobewertung
Bei einer Datenschutzverletzung ist eine Risikobewertung wichtig. Gemäß EDSA-Leitlinien sollten dabei verschiedene Faktoren berücksichtigt werden, wie die Art der Verletzung, die Art und Sensibilität der betroffenen Daten, Identifizierbarkeit der betroffenen Personen, Schwere der Folgen, besondere Eigenschaften von betroffenen Personen und dem Verantwortlichen, sowie die Anzahl der betroffenen Personen und allgemeine Aspekte wie Empfehlungen von ENISA. In den Leitlinien 9/2022 werden auch Beispiele für Risikobewertungen genannt, z.B. könnte eine Verletzung als Risiko betrachtet werden, wenn sensible personenbezogene Daten betroffen sind, während eine Verletzung als kein Risiko betrachtet werden könnte, wenn die Daten verschlüsselt waren und Datensicherungen existieren.
Meldung an Aufsichtsbehörde
Gemäß Artikel 33 Absatz 1 DSGVO ist der Verantwortliche verpflichtet, im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten die Meldung unverzüglich und möglichst innerhalb von 72 Stunden nach Kenntnis der Verletzung an die gemäß Artikel 55 zuständige Aufsichtsbehörde zu erstatten. Es sei denn, es ist wahrscheinlich, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten keine Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringt.
Wann wird eine Datenpanne “bekannt”?
Gemäß Leitlinie 9/2022 gilt eine Datenschutzverletzung einem Verantwortlichen als “bekannt”, wenn er ausreichend sicher ist, dass ein Sicherheitsvorfall eingetreten ist, der zu einer Beeinträchtigung des Schutzes personenbezogener Daten geführt hat. Es ist nicht erforderlich, dass die Datenschutzverletzung tatsächlich stattgefunden hat. Zum Beispiel wird einem Verantwortlichen der Verlust eines unverschlüsselten USB-Sticks, auf dem personenbezogene Daten gespeichert sind, bekannt, wenn er den Verlust bemerkt. Wenn ein Dritter dem Verantwortlichen mitteilt, dass er versehentlich personenbezogene Daten erhalten hat und Belege für die unbefugte Offenlegung vorliegen, ist der Vorfall zweifelsfrei bekannt.
Empfehlung: Interne Richtlinien
Es wird empfohlen, dass nicht in der EU ansässige Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich der DSGVO fallen, interne Richtlinien und Prozesse zur Meldung von Datenschutzverletzungen gemäß den Vorgaben des EDSA beachten. Die Meldung von Datenschutzverletzungen an mehrere Behörden kann zeitaufwändig sein. Interne Richtlinien und Prozesse zur Handhabung von Datenschutzvorfällen sind daher ratsam, um den Melde- und Benachrichtigungspflichten rechtzeitig nachzukommen. Effektive und regelmäßig überprüfte Prozesse zur Bewältigung von Datenschutzvorfällen sind entscheidend für eine schnelle Meldung von Datenschutzverletzungen und die Einhaltung von Fristen.
12. April 2023
Vor knapp einem Monat startete die europaweite Prüfaktion der europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden, in welcher die zahlreichen Datenschutzbeauftragten inspiziert werden sollen. Mehr als 500.000 Organisationen in ganz Europa haben laut IAPP Datenschutzbeauftragte im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung registriert. Koordiniert durch den Europäischen Datenschutzausschuss widmet sich die Prüfaktion der Stellung und den Aufgaben der Datenschutzbeauftragten. Diese stellen einen der Eckpfeiler des Datenschutzes in Unternehmen und Behörden dar, der sich als zentrale Neuerung mit der Datenschutz-Grundverordnung nun auch in den übrigen Mitgliedstaaten etabliert hat.
Der europäische Datenschutzbeauftragte erklärte, dass 26 Datenschutzbehörden an der koordinierten Aktion teilnehmen werden. Es soll sich primär auf die Benennung und Stellung von Datenschutzbeauftragten konzentriert werden. Grundsätzlich wird beurteilt, ob die behördlichen Datenschutzbeauftragten über die in den Artikeln 37-39 der EU-Datenschutzgrundverordnung geforderte organisatorische Stellung und die für ihre Arbeit erforderlichen Ressourcen verfügen.
Die Prüfung soll mit Hilfe von Fragebögen der teilnehmenden Behörden erfolgen. In diesen sollen unter anderem Fragen zur Benennung, zum Wissen und zur Erfahrung der Datenschutzbeauftragten, zu ihren Aufgaben und Ressourcen oder zu ihrer Rolle sowie der Position in ihrer jeweiligen Organisation enthalten sein.
Es bleibt abzuwarten zu welchen Ergebnissen die Überprüfungen führen werden. In Einzelfällen könnten gegebenenfalls auch Sanktionen zu erwarten sein. Hauptziel dieser Aktion soll jedoch stets ein Mehrwert für die Stellung von Datenschutzbeauftragten sein.
11. April 2023
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschied (Rs. C-34/21) vor rund 2 Wochen, dass der § 23 Abs. 1 S. 1 HDSIG nicht die Anforderungen einer spezifischeren Vorschrift iSd Art. 88 DSGVO erfülle. Die Entscheidung über diese landesrechtliche Norm wirft für die Anwendung des gleichlautenden § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG einige Fragen auf.
Hintergründe
Grundlage des Verfahrens vor dem EuGH war eine Klage des Hauptpersonalrates der Lehrerinnen und Lehrer beim Hessischen Kultusministerium beim Verwaltungsgericht Wiesbaden. Dabei war fraglich, ob im Rahmen des Unterrichtes per Videokonferenz eine Einwilligung der Lehrkräfte erforderlich sei. Zwecks Unterricht per Videokonferenz habe das Hessische Kultusministerium für die erfolgende Datenverarbeitung die Einwilligung aller betroffenen Schülerinnen und Schülern eingeholt. Für die betroffenen Lehrkräfte habe das Einwilligungserfordernis nicht gegolten. Stattdessen sei die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten auf Grundlage des § 23 HDSIG erfolgt.
Was ist eine “Spezifischere Norm”?
Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH stand nun in Frage, welche Voraussetzungen eine spezifischere Vorschrift iSd Art. 88 DSGVO erfüllen müsse.
Art. 88 DSGVO enthält eine sog. Öffnungsklausel. Die DSGVO erlaubt den Mitgliedstaaten der europäischen Union demnach eine nationale Vorschrift zu erlassen, die der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext dient. § 23 HDSIG und § 26 BDSG sollen eine solche nationale, spezifische Regelung sein.
Aus Sicht des Gerichtshof sei bei der Umsetzung der Öffnungsklausel in nationales Recht Art. 88 Abs. 2 DSGVO zu beachten. Demnach setzte die DSGVO der nationalen Norm eine Grenze. Sie müsse geeignete und besondere Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person umfassen. Außerdem sei es erforderlich, dass der Regelungsgehalt der nationalen Norm auf „(…) den Schutz der Rechte und Freiheiten von Beschäftigten bei der Verarbeitung ihrer personenbezogene Daten im Beschäftigtenkontext abziele (…)“ (EuGH, Urteil vom 30.03.2023, C-23/21, Rn. 65).
Zusätzlich könne die spezifischere Norm nicht lediglich die Vorgaben der DSGVO wiederholen. Sie müsse eine Regelung aufstellen, die eine Konkretisierung im vorgesehenen Bereich darstelle.
Anwendbarkeit des § 23 HDSIG
Darüber hinaus war es fraglich, welcher Folge eintrete, wenn eine nationale Norm die Anforderungen der DSGVO nicht erfülle. Aus Sicht des Gerichtshof sei dies insbesondere im Hinblick auf § 23 HDSIG fraglich. Dieser setzte voraus, dass ein Verantwortlicher personenbezogene Daten zum Zwecke des Beschäftigtenverhältnisses verarbeite. Dies entspräche der Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrages nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.
Demnach sei eine Norm, die die Voraussetzungen des Art. 88 Abs. 1 und 2 DSGVO nicht erfülle nicht anzuwenden. Alternativ könne die nationale Norm lediglich eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 3 DSGVO darstellen. Ob dies der Fall ist, prüfte der EuGH nicht.
Fazit
Nach der Entscheidung des EuGH muss nun das VG Wiesbaden die Vorgaben des EuGH umsetzen. Für die Entscheidung ist § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG grundsätzlich nicht relevant. Ob die Rechtsmäßigkeit dieser Norm künftig aber tangiert wird, bleibt abzuwarten.
6. April 2023
Vergangene Woche teilte die italienische Datenschutzbehörde mit, dass das Chat-Tool „ChatGPT“ in Italien künftig verboten sei. Aufgrund verschiedener datenschutzrechtlicher Bedenken sei es nicht mehr möglich die Internetseite, über die ChatGPT zur Verfügung gestellt wird, in Italien aufzurufen.
Wenige Informationen und kein Jugendschutz
Als Grund für das Verbot nannte die italienische Datenschutzbehörde verschiede Gründe. Ausschlaggebend für das Aus sei zunächst ein Mangel an Informationen. Demnach informieren ChatGPT im Rahmen seiner Anwendung den Nutzer nicht darüber, welche personenbezogenen Daten sie sammele und zu welchem Zweck dies geschehe. Aus Sicht der Behörde sei es eindeutig, dass ChatGPT personenbezogene Daten der Nutzer zusammentrage und speichere. Allerdings sei es unklar, was mit den Daten geschehe und ob das hinter ChatGPT stehende Unternehmen „Open AI“ diese ggf. weiterveräußere. Außerdem gebe das Unternehmen nicht an, auf welcher Rechtsgrundlage es personenbezogene Daten verarbeite.
Darüber hinaus dürfen nur Nutzer, die über 13 Jahre alt seien ChatGPT verwenden. Allerdings bestehen derzeit keine Kontrollmöglichkeit, mit der das Alter der Nutzer überprüft werde. Folglich sei es möglich, dass Kinder und Jugendliche auf Inhalte Zugriff erhielten, die für sie nicht bestimmt seien.
Des Weiteren könne es dazu kommen, dass über ChatGPT falsche Informationen verbreitet werden. Demnach antworte der Chat nicht immer richtig, sodass ungenaue personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Verbot in Deutschland?
In Deutschland kann die Chat-Anwendung derzeit noch genutzt werden. In einem Kommentar betonte eine Vertreterin des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI), dass ChatGPT auf seine datenschutzrechtliche Konformität hin überprüft werden solle. Insoweit warte man auf Informationen der italienischen Datenschutzbehörde, damit sich die Datenschutzbehörden der Bundesländer genauer mit dem Verbot auseinandersetzen können.
Grundsätzlich bleibt abzuwarten, wie die Verwendung von ChatGPT in Deutschland künftig aussehen wird und ob OpenAI datenschutzrechtliche Nachbesserungen treffen wird.
3. April 2023
Manchmal kommt es auch Jahre nach der Einführung der DSGVO immer noch vor, dass Dienstleister, die personenbezogene Daten verarbeiten sollen, nicht auf Anfragen zum Abschluss, zur Überarbeitung oder zur Aktualisierung eines Auftragsverarbeitungsvertrags reagieren. Dies stellt Datenschutzbeauftragte vor Herausforderungen, da die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen Auftragsverarbeiter nur auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments erfolgen darf, der den Auftragsverarbeiter in Bezug auf den Verantwortlichen bindet. Wenn der Dienstleister jedoch nicht bereit ist, eine solche Vereinbarung abzuschließen, fragt sich, welche Optionen der Verantwortliche hat.
Es ist wichtig zu betonen, dass es im Interesse des Dienstleisters oder Auftragnehmers liegt, einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung abzuschließen. Wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Vertrag durchgeführt wird, verstoßen beide Parteien gegen ihre Pflichten aus der DSGVO. Dies kann zu Bußgeldern führen. Wenn eine Anfrage zum Abschluss eines Vertrags unbeantwortet bleibt, sollten Verantwortliche darauf hinweisen, dass dies ein rechtliches Erfordernis ist und eine Vereinbarung zum Vorteil aller Beteiligten ist.
Der Fall Kolibri Images
Empfehlenswert und notwendig ist es, den Datenschutzbeauftragten bei der Angelegenheit einzubeziehen. Außerdem ist es sinnvoll, dem Dienstleister einen Vertragsentwurf zur Überprüfung vorzulegen. Ein Beispiel für die Bedeutung eines solchen Vertrags ist der Fall des Unternehmens Kolibri Images, gegen das 2018 von der Datenschutzaufsichtsbehörde in Hamburg ein Bußgeld verhängt wurde. Das Unternehmen hatte einen spanischen Dienstleister ohne entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag eingesetzt, und obwohl Kolibri Images den Dienstleister mehrfach zur Übermittlung eines Vertragsentwurfs aufgefordert hatte, verweigerte dieser dies. Kolibri Images weigerte sich schließlich auch, einen eigenen Entwurf zu erstellen, was zur Verhängung des Bußgeldes führte.
Obwohl die Aufsichtsbehörden später den Bußgeldbescheid zurücknahmen, zeigt der Fall doch, dass sie von Verantwortlichen den Abschluss von Auftragsverarbeitungsverträgen fordern. Allerdings können Dienstleister nicht einfach “gezwungen” werden, einen solchen Vertrag abzuschließen, auch wenn sie gute Argumente haben. Wenn eine Erklärung der datenschutzrechtlichen Situation und die proaktive Zusendung eines Vertragsentwurfs keine Wirkung zeigen, sollten Verantwortliche darüber nachdenken, zu “drastischeren” Mitteln zu greifen, wie zum Beispiel einer anderweitigen Vergabe des Auftrags oder einer Kündigung, wenn der Auftragsverarbeitungsvertrag nicht innerhalb einer vorher definierten Frist abgeschlossen wird. Wenn auch das keine Wirkung zeigt, sollten Verantwortliche die Dienstleistung ohne einen Auftragsverarbeitungsvertrag nicht weiter in Anspruch nehmen, da dies gegen die Vorschriften der DSGVO verstößt und ein Bußgeldrisiko birgt.
Fazit
Wenn Verantwortliche Dienstleister auswählen, die Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten sollen, sollten sie den Datenschutz von Anfang an berücksichtigen und die Bereitschaft zum Abschluss eines Vertrags zur Auftragsverarbeitung als Kriterium für die Beauftragung verwenden. Wenn Dienstleister bereits im Einsatz sind, ohne dass ein Vertrag besteht, sind die oben genannten Schritte die einzigen Optionen, und als letztes Mittel kann eine Trennung vom jeweiligen Dienstleister eingeleitet werden, falls dieser keine Einigung erzielen kann.
31. März 2023
Nach umfassenden Recherchen durch mehrere Medien aus acht verschiedenen Ländern, darunter der Spiegel, das ZDF, der Guardian und die Washington Post, wurde bekannt, dass russische Geheimdienste in Zusammenarbeit mit einer Moskauer IT-Firma weltweit Cyberangriffe auf Einrichtungen der kritischen Infrastruktur planen.
Die „Vulkan-Files“, die aus den Jahren 2016 bis 2021 stammen, wurden von einem anonymen Whistleblower veröffentlicht, der über den Krieg Russlands in der Ukraine verärgert war.
Gezielte Angriffe auf die Infrastruktur
Offiziell gibt sich NTC-Vulkan als ein Beratungsunternehmen für Cybersicherheit aus. Das Unternehmen ist allerdings Teil des militärisch-industriellen Komplexes in Russland. Ein kürzlich aufgetauchtes Leck vertraulicher Dateien hat aufgedeckt, dass sie an der Förderung von Putins Cyberwarfare-Fähigkeiten beteiligt sind. Diese durchgesickerten Dokumente, die Tausende von Seiten umfassen, zeigen, wie die Vulkan-Ingenieure mit dem russischen Militär und den Geheimdiensten zusammenarbeiten. Ihre Arbeit umfasst die Unterstützung von Hacking-Operationen, die Ausbildung von Agenten für Angriffe auf die nationale Infrastruktur, die Verbreitung von Desinformationen und die Kontrolle über bestimmte Teile des Internets. Die Verbindung des Unternehmens mit dem föderalen Geheimdienst Russlands (FSB), den operativen und nachrichtendienstlichen Abteilungen der Streitkräfte (GOU und GRU) und dem Auslandsgeheimdienst (SVR) wurde durch diese Dokumente nachgewiesen.
Sowohl NTC-Vulkan als auch der Kreml wurden mehrfach um eine Stellungnahme gebeten, dort wollte man sich jedoch nicht zu den Enthüllungen äußern. Die Echtheit der Vulkan-Dateien wurde allerdings von fünf westlichen Geheimdiensten bestätigt. Die durchgesickerten Dokumente enthalten auch Beispiele für potenzielle Ziele, darunter eine Karte mit Punkten, die Orte in den USA markieren, sowie Details über ein Kernkraftwerk in der Schweiz.
Verbindungen zu westlichen Konzernen
Nachdem sie NTC-Vulkan verlassen hatten, arbeiteten mehrere ehemalige Mitarbeiter für große westliche Unternehmen wie Amazon und Siemens. Beide Unternehmen haben die Beschäftigung dieser ehemaligen Vulkan-Mitarbeiter eingeräumt, aber erklärt, dass ihre internen Kontrollen einen unbefugten Zugang zu sensiblen Informationen verhinderten. Einige dieser ehemaligen Mitarbeiter leben nun in EU-Ländern, darunter Deutschland, und arbeiten nach Angaben verschiedener Medien für globale Technologieunternehmen. Das Sicherheitsrisiko, das von diesen ehemaligen Vulkan-Ingenieuren ausgehe, sei unklar, ebenso wie die Frage, ob sie die Aufmerksamkeit westlicher Spionageabwehrbehörden auf sich gezogen haben oder nicht.
Bedrohungen auf dem Vormarsch
Die Enthüllungen kommen zu einem Zeitpunkt, an dem die Bedrohung durch Cyberangriffe auf die kritische Infrastruktur und die Spannungen mit Russland zunehmen. Eine solche Infrastruktur umfasst wichtige Systeme wie Stromnetze, Wasserwerke, Krankenhäuser und Transportnetze, die von Regierungen und Unternehmen auf der ganzen Welt betrieben werden.
Die potenziellen Auswirkungen solcher Angriffe auf die kritische Infrastruktur sind enorm. Sie könnten nicht nur die betroffenen Einrichtungen lahmlegen, sondern auch zu einer Kaskade von Problemen führen, die sich auf andere Bereiche ausbreiten können. Zum Beispiel könnte ein Angriff auf das Stromnetz in einer Stadt dazu führen, dass Krankenhäuser ohne Strom bleiben und lebenswichtige medizinische Geräte nicht mehr funktionieren. Die Entdeckung der Vulkan Files ist ein alarmierendes Zeichen dafür, dass solche Angriffe immer gezielter und aggressiver werden.
Wie können sich Regierungen und Unternehmen vor diesen Bedrohungen schützen?
Insgesamt sind die Vulkan Files ein alarmierendes Beispiel für die Bedrohung durch Cyberangriffe auf die kritische Infrastruktur und verschärfen zusätzlich den Konflikt mit Russland. Die Sicherheitsmaßnahmen müssen verstärkt werden, um Angriffe zu verhindern oder schnell darauf reagieren zu können. Das bedeutet, dass ein stärkeres Bewusstsein für Cyber-Sicherheitsrisiken in allen Bereichen geschaffen werden muss. Regierungen müssen sicherstellen, dass ihre kritische Infrastruktur ausreichend geschützt ist, und Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Netzwerke sicher und robust sind.
27. März 2023
Die Europäische Kommission plant im zweiten Quartal 2023 eine Gesetzesinitiative zur Änderung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorzulegen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine umfassende Reform der DSGVO, sondern um gezielte Änderungen, um die Zusammenarbeit und Konfliktlösung zwischen den nationalen Datenschutzbehörden der EU-Mitgliedstaaten zu verbessern, insbesondere in Fällen, die grenzüberschreitend sind.
Die geplanten Änderungen sollen insbesondere die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den nationalen Datenschutzbehörden der EU-Mitgliedstaaten verbessern, um grenzüberschreitende Fälle von Datenschutzverstößen effektiver zu lösen. Bisher gab es einige Schwierigkeiten bei der Koordination und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Datenschutzbehörden, insbesondere bei komplexen grenzüberschreitenden Fällen.
Grund der Reform
Die DSGVO sieht vor, dass bei grenzüberschreitenden Datenverarbeitungen die federführende Aufsichtsbehörde alleiniger Ansprechpartner des Verantwortlichen bzw. des Auftragsverarbeiters ist. Dies bedeutet, dass Unternehmen, die personenbezogene Daten in verschiedenen EU-Ländern verarbeiten, nur einen behördlichen Ansprechpartner haben. Die federführende Aufsichtsbehörde hat das Recht, verbindliche Beschlüsse über Maßnahmen nach der DSGVO zu erlassen und muss dabei mit anderen betroffenen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten.
Die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden ist wichtig, um sicherzustellen, dass die Durchsetzung der DSGVO grenzüberschreitend und kohärent erfolgt. Die federführende Aufsichtsbehörde muss den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden einen Beschlussentwurf zur Stellungnahme übermitteln. Wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde Einwände gegen den Beschlussentwurf hat, kann sie Einspruch erheben. Wenn sich die federführende Aufsichtsbehörde dem Einspruch nicht anschließt, muss der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) einen verbindlichen Beschluss zur Sache fassen.
In Bezug auf große Technologieunternehmen wie Meta, Google, Apple, Twitter und Microsoft, haben diese Unternehmen ihren Sitz häufig in einem Land und verarbeiten personenbezogene Daten von Nutzern in vielen verschiedenen Ländern. Die irische Datenschutzbehörde (DPC) ist in vielen Fällen federführend zuständig, da viele dieser Unternehmen ihren europäischen Hauptsitz in Irland haben. Dies hat zu Kritik geführt, dass die DPC nicht schnell genug handelt und Beschwerden zu langsam bearbeitet.
Die Reform-Pläne
Die geplanten Veränderungen der DSGVO, die von der Europäischen Kommission angestrebt werden, haben hauptsächlich Auswirkungen auf die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Angelegenheiten, insbesondere auf die Artikel 60 bis 65 der DSGVO. Die Kommission reagiert damit auf Forderungen, die der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) im Oktober des vergangenen Jahres an sie gerichtet hatte. Basierend auf dieser Forderungsliste könnten die folgenden Änderungen möglich sein:
Fristenregelung
Die Einführung verbindlicher Fristen soll ein wichtiges Mittel zur Verfahrensbeschleunigung sein, insbesondere im Hinblick auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Art. 60 ff. der DSGVO. Obwohl einige Fristen in der DSGVO bereits vorgesehen sind, sind für viele weitere Prozesse im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit von Aufsichtsbehörden keine Fristen festgelegt. Der EDSA schlägt daher vor, Fristen für die Weiterleitung von Beschwerden an die federführende Aufsichtsbehörde vorzusehen und eine generelle Bearbeitungsfrist für grenzüberschreitende Fälle einzuführen, die die federführende Aufsichtsbehörde einzuhalten hätte. Es wird auch vorgeschlagen, Art. 60 Abs. 3 DSGVO anzupassen, um den Begriff “unverzüglich” zu präzisieren und die Modalitäten der Zusammenarbeit zu verbessern. Die federführende Aufsichtsbehörde soll die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden zukünftig über den Stand des Verfahrens informieren und es soll eindeutig geregelt werden, welche Dokumente standardmäßig zwischen den Aufsichtsbehörden auszutauschen sind.
Beschwerdeverfahren
Der ESDA bemängelt außerdem Verbesserungsbedarf im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren. Eine Harmonisierung der formalen Anforderungen für Beschwerden soll stattfinden, da in einigen Mitgliedstaaten eine Beschwerde per E-Mail möglich ist, während in anderen Mitgliedstaaten eine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist. Wenn in einem Mitgliedstaat die formalen Anforderungen an eine Beschwerde erfüllt sind, soll die federführende Aufsichtsbehörde des anderen Mitgliedstaats die Zulässigkeit der Beschwerde nicht erneut prüfen müssen. Obwohl dies bereits den internen Richtlinien des EDSA entspricht, könnte die DSGVO dies ausdrücklich gesetzlich regeln.
Ermittlungsbefugnisse
Der ESDA schlägt Verbesserungen im Zusammenhang mit der Zuständigkeit der Datenschutzbehörden vor. Die Hauptniederlassung des Verantwortlichen bestimmt, welche Datenschutzbehörde innerhalb der EU federführend ist. Die Bestimmung der Hauptniederlassung kann jedoch kompliziert sein, da geprüft werden muss, in welchem Mitgliedstaat der Verantwortliche die Entscheidungen über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung trifft. Um den Prozess der Vorprüfung zu standardisieren, schlägt der ESDA vor, die Vorprüfung und die Ermittlungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden in der DSGVO festzulegen.
Unabhängig davon müssen sich alle Datenschutzbehörden mit Beschwerden befassen, die in ihrem Hoheitsgebiet erhoben werden. Die Untersuchung des Beschwerdegegenstands soll in angemessenem Umfang erfolgen, was jedoch unterschiedlich interpretiert werden kann. Der ESDA schlägt vor, gesetzlich geregelte Beispiele zu verwenden, um den Umfang der Untersuchung zu spezifizieren, anstatt starre Vorgaben zu Untersuchungstiefe und Dauer zu machen.
Beteiligtenrechte
Falls das Beschwerdeverfahren in Deutschland durchgeführt wird, hat der Beschwerdeführer bestimmte Rechte gemäß dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes oder der Länder. Dies beinhaltet das Recht auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör, da er als Beteiligter des Verfahrens angesehen wird. Des Weiteren sind die Behörden laut den Verwaltungsverfahrensgesetzen dazu verpflichtet, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geheimzuhalten. Zudem müssen sie ihre schriftlichen Entscheidungen begründen.
Im Gegensatz dazu hat der Beschwerdeführer in anderen Mitgliedstaaten lediglich ein Beschwerderecht und ist nicht am weiteren Verfahren beteiligt. Daher schlägt der ESDA vor, einheitliche Beteiligtenrechte zu schaffen und auf EU-Ebene zu klären, welche Geheimhaltungspflichten gelten und welche Dokumente davon betroffen sind.
24. März 2023
Das Arbeitsgericht Oldenburg hat kürzlich ein Unternehmen dazu verurteilt, einem ehemaligen Mitarbeiter immateriellen Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro zu zahlen, weil es einem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht nachgekommen sei (Urteil vom 09.02.2023, Az. 3 Ca 150/21). Der Fall zeigt, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auch im Bereich der Arbeitsverhältnisse ein wichtiger Faktor ist.
Sachverhalt
In einem Arbeitsrechtsstreit forderte ein ehemaliger Geschäftsführer und Vertriebsleiter einer Firma für Feuerwerkskörper von seiner ehemaligen Arbeitgeberin Auskunft über seine personenbezogenen Daten. Die Arbeitgeberin verweigerte jedoch die Auskunftserteilung und legte erst im Prozess einzelne Unterlagen vor. Der Kläger machte neben dem Auskunftsersuchen auch einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz geltend.
Reichweite des Auskunftsanspruchs gem. Art. 15 DSGVO
Bis heute ist die Reichweite des Auskunftsanspruchs gem. Art. 15 DSGVO umstritten. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, wie präzise die erteilten Auskünfte sein müssen.
Artikel 15 DSGVO gewährt betroffenen Personen das Recht, von einem Unternehmen oder einer Organisation Auskunft darüber zu erhalten, ob personenbezogene Daten von ihnen verarbeitet werden und wenn ja, welche Daten dies sind. Der Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO ist ein wichtiges Instrument, das es den Betroffenen ermöglicht, mehr Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten zu erlangen und sicherzustellen, dass diese ordnungsgemäß verarbeitet werden. Die Reichweite des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DSGVO ist weitreichend und umfasst sowohl die Daten, die von dem Unternehmen oder der Organisation verarbeitet werden, als auch eine Reihe von anderen Informationen. Insbesondere hat die betroffene Person das Recht, Informationen über die Zwecke der Verarbeitung, die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die personenbezogenen Daten offengelegt wurden oder werden, sowie die voraussichtliche Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, zu erhalten.
Darüber hinaus hat die betroffene Person das Recht, eine Kopie der personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, zu erhalten. Diese Kopie muss in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden. Wenn die betroffene Person dies wünscht, kann sie auch verlangen, dass die personenbezogenen Daten direkt an einen anderen Verantwortlichen übermittelt werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass das Recht auf Auskunft nicht uneingeschränkt ist. In bestimmten Situationen kann es gerechtfertigt sein, den Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO einzuschränken oder auszusetzen. Beispielsweise kann dies der Fall sein, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten die öffentliche Sicherheit gefährdet oder das Recht auf Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit anderer Personen beeinträchtigt.
Die Beklagte hat das Auskunftsersuchen des Klägers zurückgewiesen, da sie der Meinung war, dass der Anspruch nicht bestehe. Das Arbeitsgericht Oldenburg entschied jedoch, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, das Auskunftsbegehren zu erfüllen. Der Kläger hätte das Recht auf Auskunft über sämtliche seiner bei der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie zu den sich aus Artikel 15 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 2 DSGVO ergebenden Informationen. Das Gericht ging jedoch nicht auf die Frage ein, ob der Verantwortliche auch Auskunft über Informationen erteilen müsse, die dem Betroffenen bereits bekannt sind.
Art. 82 Abs. 1 DSGVO mit präventivem Charakter
Artikel 82 DSGVO regelt das Recht auf Schadensersatz bei Verstößen gegen die DSGVO. Dieser Artikel stellt sicher, dass Betroffene bei Verletzung ihrer Datenschutzrechte einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich haben.
Wenn ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter gegen die DSGVO verstößt, kann dies zu einem Schaden für den Betroffenen führen. In diesem Fall kann der Betroffene gemäß Artikel 82 DSGVO eine angemessene Entschädigung verlangen, die den erlittenen materiellen oder immateriellen Schaden ausgleicht. Dabei müssen die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, einschließlich der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes sowie des Umfangs des erlittenen Schadens.
Das Arbeitsgericht stellte fest, dass die Beklagte gegen ihre Auskunftspflicht gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO verstoßen habe, indem sie das Auskunftsbegehren des Klägers nicht innerhalb eines Monats erfüllte. Die Nichterfüllung der DSGVO-Verpflichtungen führe bereits zu einem auszugleichenden immateriellen Schaden, weshalb der Kläger nicht weiter spezifizieren müsse, welcher Schaden ihm entstanden sei. Der präventive Charakter des Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO solle dazu beitragen, die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen sicherzustellen.
„Das Bundesarbeitsgericht hat sich im Nachgang zu dem genannten Vorabentscheidungsersuchen in seiner Entscheidung vom 05.05.2022 (2 AZR 363/21) dahingehend geäußert, dass zugunsten der Klägerin unterstellt werden kann, dass dem Anspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO Präventionscharakter und eine Abschreckungsfunktion zukomme (BAG, Urt. v. 05.05.2022 – 2 AZR 363/21 Rn. 23).“
So hielt das ArbG in diesem Fall einen Schadensersatz von 10.000 Euro für gerechtfertigt. Anders als das Bundesarbeitsgericht (BAG), das im dortigen Fall einen Schadensersatz von 1.000 Euro für ausreichend hielt, sah das ArbG hier aufgrund des höheren Auskunftsinteresses des Klägers und des langen Zeitraums der Nichterfüllung der Auskunftspflicht einen höheren Schadensersatz als gerechtfertigt an.
Fazit
Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie über angemessene Mechanismen verfügen, um Anfragen von Mitarbeitern nach Art. 15 DSGVO zu erfüllen, und sicherstellen, dass sie innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist antworten.
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