Schlagwort: § 5 TMG

Facebook & Co.: Bei fehlerhaftem Impressum droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung

12. Februar 2013

Ein Urteil des LG Regensburg vom 31sten Januar 2013 (Az. 1 HK O 1884/12) bekräftigt die in der Rechtswissenschaft bereits seit Längerem vertretene Auffassung, dass geschäftsmäßige Auftritte auch innerhalb sozialer Medien wie Facebook, XING, Google+ etc. sämtliche Anforderungen der Impressumspflicht des § 5 TMG erfüllen müssen.

Vorliegend wurden 181 verschiedene Unternehmen aus der IT-Branche innerhalb von acht Tagen wegen eines fehlenden Impressums auf dem jeweiligen Facebook-Auftritt abgemahnt. Die Beklagte brachte vor, dass eine solch massenhafte Abmahnung rechtsmissbräuchlich sei. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit liegt vereinfacht gesprochen dann vor, wenn die Tätigkeit des Klägers eigentlich im Abmahnen und nicht in dem von ihm behaupteten Geschäftsfeld liegt. Das Vorbringen der Beklagten, dass 181 in kurzer Zeit ausgesprochene Abmahnungen rechtsmissbräuchlich seien, hat das Gericht mit der bemerkenswerten Begründung verneint, dass der Kläger die Verstöße durch den Einsatz automatisierter Software (Suchprogramm) gefunden habe, was insgesamt nur einen Tag Arbeit gekostet habe. Nach dieser äußerst fragwürdigen Argumentation wären also Massenabmahnungen umso weniger rechtsmissbräuchlich, je wirtschaftlich effizienter sie zustande kommen. Es kann nur gemutmaßt werden, dass das Gericht diese insofern nicht für rechtsmissbräuchlich hält, weil die Kosten für den Abgemahnten in solchen Fällen relativ gering sein können. Im vorliegenden Fall wurden die 265,70 EUR Abmahngebühren jedenfalls explizit als “äußerst gering” bewertet. Ob sich diese Auffassung – die womöglich zu einer neuen Abmahnwelle führen würde – auf Dauer halten kann, wird sich zeigen müssen.

Es kann jedoch vom Einzelfall losgelöst davon ausgegangen werden, dass auch andere Gerichte die Auffassung teilen, dass geschäftsmäßige angebotene Telemedien in Social Media Angeboten den Erfordernissen des § 5 TMG entsprechend zu gestalten sind. Daher sollten Betreiber solcher Seiten die Entscheidung des LG Regensburg in jedem Fall zum Anlass nehmen, um ihre Auftritte auf Facebook & Co zu überprüfen und gegebenenfalls entsprechend anzupassen.

Wenn Sie bezüglich der Konsequenzen für Ihre Internetpräsenz unsicher sind, beraten wir Sie u.a. gerne bei den Fragen, ob ihr Auftritt geschäftsmäßig ist, welche Angaben ein rechtskonformes Impressum in Ihrem Fall enthalten muss und wie Ihre Webauftritte gestaltet werden können, damit das Impressum unmittelbar erreichbar i.S.d. § 5 TMG ist. Weiteres erfahren Sie in unserer Rubrik Wettbewerbsrecht.

Kategorien: Wettbewerbsrecht
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