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Laut Studie 41 Prozent deutscher Webseiten unsicher

10. November 2020

Der Fachverband deutscher Webseiten-Betreiber (FdWB) hat in einer aktuellen Studie 2.500 Webseiten kleiner und mittelständischer Unternehmen unter die Lupe genommen. Dabei wurde die Einhaltung der Rechtsvorschriften aus dem Telemediengesetz (TMG), der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und der ePrivacy-Richtlinie sowie die Beachtung von Urteilen des Bundesgerichtshofs überprüft.

Zu den wichtigsten Voraussetzungen einer rechtskonformen Webseite in Deutschland zählen ein Impressum und eine Datenschutzerklärung. Außerdem hat der BGH in seinem Urteil vom 28.05.2020 (Az. I ZR 7/16) klargestellt, dass für das Setzen von Cookies eine vorherige Einwilligung des Nutzers erforderlich ist (wir berichteten).

Die Studie bemängelte, dass 87 Prozent über kein funktionierendes SSL (Secure Sockets Layer) – Protokoll verfügen. Tatsächlich ist dies auch nicht wortwörtlich im Gesetz vorgeschrieben. Allerdings gilt gemäß § 13 Abs. 7 TMG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. f und Art. 32 Abs. 1 lit. a DS-GVO, dass Diensteanbieter ihre geschäftsmäßig angebotenen Telemedien gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten angemessen sichern müssen. Daraus ergibt sich eine Pflicht zur Nutzung des SSL-Protokolls.

Zudem war auf zahlreichen Webseiten ein unzureichender Cookie-Banner implementiert. Dieser war entweder nicht vollständig oder bot keine Möglichkeit der Nutzung von Cookies zu widersprechen. Teilweise waren auch Fehler in den Formularen zur Kontaktaufnahme oder zur Newsletter-Anmeldung enthalten.

Eine Missachtung der obigen Vorschriften birgt nicht nur datenschutzrechtliche Risiken für die Webseitenbesucher, sondern kann auch Abmahnungen für die Webseitenbetreiber nach sich ziehen.

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Untersagung der Namensnennung eines freien Autors im Impressum

14. Juni 2013

Mit Urteil vom 10.04.2013 (Az. 2a O 235/12) hat das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass das Namensrecht eines freien Autors verletzt sei, wenn er über einen Zeitraum von 5,5 Jahren in dem Impressum einer Fachzeitschrift genannt werde, ohne hierin zuvor eingewilligt zu haben. Hierdurch entstehe fälschlicherweise der Eindruck, dass er sich in einem Anstellungsverhältnis mit dem Verlag befinde.

Im Wege einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO sprachen die Düsseldorfer Richter einen Schadenersatzanpruch in Höhe von EUR 660,00 zu. Dies entspricht  einer Lizenzgebühr in Höhe von EUR 10,00 pro Monat.

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Facebook & Co.: Bei fehlerhaftem Impressum droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung

12. Februar 2013

Ein Urteil des LG Regensburg vom 31sten Januar 2013 (Az. 1 HK O 1884/12) bekräftigt die in der Rechtswissenschaft bereits seit Längerem vertretene Auffassung, dass geschäftsmäßige Auftritte auch innerhalb sozialer Medien wie Facebook, XING, Google+ etc. sämtliche Anforderungen der Impressumspflicht des § 5 TMG erfüllen müssen.

Vorliegend wurden 181 verschiedene Unternehmen aus der IT-Branche innerhalb von acht Tagen wegen eines fehlenden Impressums auf dem jeweiligen Facebook-Auftritt abgemahnt. Die Beklagte brachte vor, dass eine solch massenhafte Abmahnung rechtsmissbräuchlich sei. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit liegt vereinfacht gesprochen dann vor, wenn die Tätigkeit des Klägers eigentlich im Abmahnen und nicht in dem von ihm behaupteten Geschäftsfeld liegt. Das Vorbringen der Beklagten, dass 181 in kurzer Zeit ausgesprochene Abmahnungen rechtsmissbräuchlich seien, hat das Gericht mit der bemerkenswerten Begründung verneint, dass der Kläger die Verstöße durch den Einsatz automatisierter Software (Suchprogramm) gefunden habe, was insgesamt nur einen Tag Arbeit gekostet habe. Nach dieser äußerst fragwürdigen Argumentation wären also Massenabmahnungen umso weniger rechtsmissbräuchlich, je wirtschaftlich effizienter sie zustande kommen. Es kann nur gemutmaßt werden, dass das Gericht diese insofern nicht für rechtsmissbräuchlich hält, weil die Kosten für den Abgemahnten in solchen Fällen relativ gering sein können. Im vorliegenden Fall wurden die 265,70 EUR Abmahngebühren jedenfalls explizit als “äußerst gering” bewertet. Ob sich diese Auffassung – die womöglich zu einer neuen Abmahnwelle führen würde – auf Dauer halten kann, wird sich zeigen müssen.

Es kann jedoch vom Einzelfall losgelöst davon ausgegangen werden, dass auch andere Gerichte die Auffassung teilen, dass geschäftsmäßige angebotene Telemedien in Social Media Angeboten den Erfordernissen des § 5 TMG entsprechend zu gestalten sind. Daher sollten Betreiber solcher Seiten die Entscheidung des LG Regensburg in jedem Fall zum Anlass nehmen, um ihre Auftritte auf Facebook & Co zu überprüfen und gegebenenfalls entsprechend anzupassen.

Wenn Sie bezüglich der Konsequenzen für Ihre Internetpräsenz unsicher sind, beraten wir Sie u.a. gerne bei den Fragen, ob ihr Auftritt geschäftsmäßig ist, welche Angaben ein rechtskonformes Impressum in Ihrem Fall enthalten muss und wie Ihre Webauftritte gestaltet werden können, damit das Impressum unmittelbar erreichbar i.S.d. § 5 TMG ist. Weiteres erfahren Sie in unserer Rubrik Wettbewerbsrecht.

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