Datenschutzrechtliche Verantwortung von Apotheken bei Kassenbons
Seit dem 1. Januar gilt die Bonpflicht in Deutschland, das heißt auch für Apotheken, dass sie für ihre Kunden nach dem Erwerb von Medikamenten zwingend ein Kassenbon erstellen und mitgeben müssen.
Problematisch bei Apotheken im Gegensatz zu Bäckereien und Supermärkten ist, dass ihre Kassenbons personenbezogene Daten, wie den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift sowie das erworbene Produkt, enthalten. Es handelt sich hier um sensible Gesundheitsdaten, die einen besonderen Schutz genießen. Damit könnte es zu einem Problem werden, wenn die Kunden ihre Kassenbons vergessen oder verlieren. Die Frage ist, wie weit die datenschutzrechtliche Verantwortung von Apotheken in dieser Hinsicht geht.
Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. wies darauf hin, dass in der Apotheke bewusst verbliebene personalisierte Bons von der Apotheke datenschutzkonform zu vernichten, also möglichst zu schreddern, sind.
Die Apothekenkammer Berlin erklärt zudem: “Verliert der Kunde einen personalisierten Kassenbon in der Apotheke oder lässt er den Bon bewusst oder versehentlich in der Apotheke liegen, verbleiben diese sensiblen Daten im Hoheitsbereich der Apotheke als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle. Liegt in der Offizin ein solcher personalisierter Bon und wird dies moniert – beispielsweise durch eine Beschwerde bei der zuständigen Berliner Landesdatenschutzbeauftragten –, trifft den Apothekeninhaber oder die Apothekeninhaberin die Beweislast, dass ihn oder sie daran kein Verschulden trifft.“
Die datenschutzrechtliche Verantwortung der Apotheke endet laut Kammer-Info, wenn der Kunde die Apotheke mit dem Bon verlassen hat. Dann sei es Angelegenheit des Kunden, wie er mit dem Bon umgeht: ob er ihn verwahrt, vernichtet oder ob er ihn einfach wegwirft.
Empfehlenswert ist es, überhaupt keine personenbezogene Daten auf die Kassenbons mehr zu drucken.