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Häufig gestellte Fragen-Kirchliches Datenschutzgesetz KDG (Teil 5): Katholische Datenschutzgerichte

14. November 2018

Vorsitzender des Gerichtes Erster Instanz, des Interdiözesanen Datenschutzgerichts (IDSG), ist der Präsident des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, Bernhard Fessler. Der zweiten Instanz, dem Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz (DSG-DBK) sitzt Prof. Dr. Gernot Sydow vor, Professor für europäisches Verwaltungsrecht in Münster. Beiden Gerichten sind neben einem Stellvertretenden Vorsitzenden auch Beisitzer aus dem weltlichen und dem kanonischen Recht zugeteilt.

Die neuen Datenschutzgerichte werden immer dann aktiv, wenn eine betroffene Person oder ein Verantwortlicher in Deutschland ihnen Entscheidungen der Diözesandatenschutzbeauftragten zur Überprüfung vorlegt. Ebenso können Betroffene die Rechtmäßigkeit von Datenverarbeitungen durch Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter überprüfen lassen.

Das Verfahren richtet sich nach der Kirchlichen Datenschutzgerichtsordnung (KDSGO). Nicht zu den Aufgaben der Gerichte gehört es, die Rechtmäßigkeit kirchlicher Gesetze zu überprüfen, so dass Gegenstand der Entscheidungen ausschließlich die rechtskonforme Gesetzesauslegung und -anwendung sein wird.

Die Datenschutzgerichte nehmen in Deutschland eine einzigartige Vorreiterrolle ein, insbesondere auch, weil im weltlichen Bereich ein entsprechendes Pendant nicht existiert: Hier fällt die DSGVO in die Zuständigkeit von Verwaltungs- bzw. ordentlichen Gerichten.

Eine Sonderregelung für die Kirchen im Grundgesetz (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Weimarer Reichsverfassung) macht es möglich:

Bei Entstehung des Grundgesetzes 1949 hatten sich die Kirchen in Deutschland vorbehalten, ihr Recht auf Selbstbestimmung und damit ihre Unabhängigkeit vom Staat als Verfassungsrecht statuieren zu lassen, womit das Grundrecht auf Religionsfreiheit (Art. 4 GG) eine wichtige Stärkung erfuhr. Auf dieser Kodifizierung fußt u.a. das Recht der Religionsgemeinschaften, Steuern zu erheben, in bestimmten Bereichen eigene Gesetze zu erlassen, und wie vorliegend eigene Spezialgerichte einzuberufen.

Die Entscheidungen der Kirchengerichte haben im sonstigen kirchlichen – z.B. evangelischen – und im staatlichen bzw. europäischen Recht -also DSGVO, BDSG und Landesgesetze – keine direkte Geltung. Da das KDG jedoch in weiten Teilen identisch mit der DSGVO ist, dürfte jedenfalls eine analoge Übertragung auf nichtkatholische Sachverhalte naheliegen.

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