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DSGVO Abmahnungen von Wettbewerbern-rechtmäßig?

6. November 2018

Immer noch umstritten ist die Frage, ob Verstöße gegen das Datenschutzrecht von Wettbewerbern abgemahnt werden können. Mittlerweile haben sich zwei Gerichte mit unterschiedlichen Ergebnissen damit auseinandergesetzt. Im Gegensatz zu den Richtern des Landgerichts Bochum bejahen die Richter am Landgericht Würzburg die Abmahnfähigkeit von Datenschutzrechtsverstößen.

Das Landgericht Würzburg entschied dies im Falle einer Rechtsanwältin, die mit ihrer Datenschutzerklärung auf ihrer Homepage nicht den gesetzlichen Anforderungen der DSGVO gerecht wurde. Eben dieser Verstoß führe weiterhin zu einem Wettbewerbsverstoß, der abmahnfähig sei.

Im Falle eines Online-Händlers, der seinen Informationspflichten auf seiner Website nicht nachgekommen war, hat das Landgericht Bochum entschieden, dass der Wettbewerber trotz des Verstoßes gegen Artikel 13 DSGVO keinen Anspruch auf Unterlassung habe. Begründet wurde dies damit, dass die DSGVO in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthalte. Ein Argument dafür sei, dass die DSGVO eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthalte. Danach stehe nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen. Daraus sei zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber wohl eine Erstreckung auf Mitbewerber des den Bestimmungen nicht eingehaltenen Wettbewerbers nicht zulassen wolle.