Die E-Privacy-Verordnung
Wir berichteten bereits Anfang des Jahres über den offiziellen Entwurf der E-Privacy-Verordnung. Dieser wurde am 10. Januar 2017 veröffentlicht. Nachdem er im November bereits geleakt wurde.
Die E-Privacy-Verordnung soll die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ab Mai 2018 ergänzen und parallel zu dieser in Kraft treten. Die Notwendigkeit einer ergänzenden Verordnung liegt darin, dass es in den verschiedenen Mitgliedsstaaten der EU unterschiedliche Regelungen gibt. Deutlich wird dies am Beispiel der Cookies. In Deutschland gilt die sogenannte Opt-Out Regelung, diese benötigt keine aktive Zustimmung des Nutzers, wohingegen in anderen Ländern die Opt-In Regelung genutzt wird. Bei Opt-In werden umfassende Informationen an den Nutzer heran getragen und es Bedarf einer aktiven Einverständniserlärung.
Die E-Privacy-Verordnung wird die E-Privacy-Richtlinie (RL 2002/58/EG) und die Cookie-Richtlinie (RL 2009/136/EG) ersetzen. Zweck der neuen Verordnung ist die Anpassung der elektronischen Kommunikation an das Schutzniveau der DSGVO, zudem soll das Vertrauen der Bürger in den digitalen Binnenmarkt gestärkt werden.
Die neue Verordnung ist, ähnlich wie die DSGVO, nicht abschließend, sondern enthält Öffnungsklauseln. Demnach steht dem nationalen Gesetzgeber Spielraum für Regelungen zur Verfügung.
Die E-Privacy-Verordnung erweitert den sachlichen Anwendungsbereich deutlich. Es sind nunmehr nicht mehr nur die klassischen Telekommunikationsanbieter von der Verordnung erfasst, sondern auch die sogenannten “Over-The-Top-Dienste” (OTT). Zu diesen zählen beispielsweise WhatsApp, Skype und Facebook.
Bemerkenswert sind auch die Neuerungen.
So wird bei Cookies in Zukunft differenziert zwischen Cookies die keine Auswirkung auf die Privatsphäre des Nutzers haben und solchen die für die Privatsphäre des Nutzers relevant sind. Erstere bedürfen keiner vorherigen Information und auch keiner Einwilligung des Nutzer. Letzere dürfen nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Nutzer benutzt werden. Dies lässt sich über die, bereits aus der DSGVO bekannten, ‘benutzerfreundlichen Voreinstellungen’ im Web-Browser realisieren. Dort kann der Nutzer die Zustimmung in allgemeiner Form für solche Arten von Cookies erteilen und muss diesen nicht bei jedem Besuch auf einer Website separat zustimmen. Die Betreiber von Web-Browsern sind folglich in der Pflicht die Browser so zu updaten, dass dem Nutzer eine solche Voreinstellung ab Mai 2018 zur Verfügung steht.
Auch das Direktmarketing wird erneuert. Sowohl via E-Mail als auch was das Telefonmarketing betrifft gilt ab in Kraft treten der Verordnung, dass Marketing nur noch nach vorheriger Einwilligung erlaubt ist. Eine Ausnahme betrifft die bereits bestehenden Kundenbeziehungen. Bei diesen darf solange weiter Marketing betrieben werden, bis der Kunde einen Widerspruch dagegen tätigt.
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Zudem wurden auch die Bußgelder erhöht. Diese wurden an die Höhe der Bußgelder in der DSGVO angepasst. Das bedeutet, dass bei Verstößen gegen die Verordnung demnächst Bußgelder bis 20.000.000,00€ oder bis zu 4% des weltweit erzielten Jahresumsatzes des vergangenen Geschäftsjahres fällig werden können.
Es bleibt allerdings noch abzuwarten, ob die Verordnung in dieser Form auch wirklich im Mai 2018 in Kraft tritt, oder ob noch entscheidende Änderungen an dem Entwurf vorgenommen werden.