Schlagwort: Privatkontenabfrage

Behördliche Privatkontenabfragen nehmen massiv zu

21. Januar 2013

Auch wenn Kontodaten nicht unter die eigentliche gesetzliche Definition der besonderen Arten personenbezogener Daten (d.h. sensiblen Daten) aus § 3 Abs. 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) fallen, gelten sie aufgrund ihres Schädigungs- und Informationspotentials dem allgemeinen Verständnis nach trotzdem als die Art von Daten, die besonders schützenswert sind. So unterstehen sie etwa den besonderen Schutzvorschriften des § 42a BDSG, welcher sie den besonderen Arten personenbezogener Daten aus § 3 Abs.9 BDSG in Fällen der unrechtmäßigen Kenntniserlangung gleichstellt. Seit 2005 bei Bankkunden das automatisierte Abrufverfahren für Stammdaten wie Name, Geburtsdatum oder Adresse eingeführt wurde, haben Sozialbehörden und Finanzämter die Möglichkeit, auf bestimmte Bankdaten zuzugreifen. Die Entwicklung der Privatkontenabfragen zeigt jedoch, dass die Sensibilität für die Daten bei den Behörden in den letzten Jahren offenbar rapide nachgelassen hat.

Nach einem Bericht der Augsburger Allgemeinen lag die ursprüngliche Anzahl der Abfragen im Jahr 2005 noch unter 9000. Bis zum Jahr 2012 war die Anzahl auf 72.600 Abfragen angestiegen. Das entspricht einem Zuwachs von rund 830 %. Alleine gegenüber dem vorherigen Jahr stieg der Wert um 15,5 %. Grund genug für den Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar eine restriktivere Nutzung der gesetzlichen Möglichkeiten zu fordern. “Ich fordere die Bundesregierung auf, den Umgang mit der Kontodatenabfrage einer ergebnisoffenen wissenschaftlichen Überprüfung zu unterziehen”, sagte Schaar der Augsburger Allgemeinen. “Auch eine verbesserte Begründungspflicht könnte dazu führen, dass die Zahl der Abfragen eingedämmt wird.” Weiter forderte er, dass für Abfragen konkrete Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung, einen Sozialbetrug oder andere erhebliche Straftaten vorliegen müssen. Der aktuelle Umstand, dass die Betroffenen häufig noch nicht einmal von der Abfrage erfahren würden, sei ebenfalls nicht angemessen.