Datenschützer äußern Bedenken an Two-Strike-Warnhinweismodell
Ein auf Betreiben des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) durch die Forschungsstelle für Medien an der FH Köln erstellte vergleichende Studie plädiert für die Einführung eines zweistufigen, vorgerichtlichen Regulierungsmodells (“Two-Strike”) zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen im Rahmen von P2P-Filesharing.
Das mehrstufige Modell sieht vor, dass Rechteinhaber zunächst nach der Kenntnisnahme von Urheberrechtsverletzungen den zuständigen Access-Provider unter Nennung der verletzenden IP-Adresse über den Verstoß informieren. Der Access-Provider, der als Vertragspartner der verletzenden IP-Adresse diese einem Klarnamen zuordnen kann, versendet einen aufklärenden Ersthinweis an den Anschlussinhaber und informiert diesen darüber, dass sein Name und der entsprechende Verstoßvorwurf in einer internen Liste abgelegt werden. Ab einer gewissen Anzahl von Verstößen durch eine IP-Adresse soll der Rechteinhaber dann im Wege eines gerichtlichen Auskunftsverlangens dessen Namen und Anschrift herausverlangen können.
Datenschutzrechtlichen Bedenken an dem Modell versucht die Studie durch eine situationsabhängige “konkrete Ausgestaltung der Maßnahme” gerecht zu werden. Jedenfalls sei am Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung (BVerfG, Urt. v. 2.03.2010, Az. 1 BvR 256/08) ersichtlich, dass bei entsprechender gesetzlicher Ermächtigung eine sechsmonatige, anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten “mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar” sei.
Bereits kurz nach der Veröffentlichung der Studie wurde gegen diese jedoch Kritik aus Reihen der Datenschützer und der betroffenen Wirtschaft laut. Datenschützer kritisieren, dass es den Anbietern von Internetdiensten bisher gerade grundsätzlich nicht gestattet ist, Einsicht in die Kommunikationsinhalte ihrer Kunden zu nehmen. Lediglich der hier nicht vorliegende Ausnahmetatbestand des § 88 Abs. 3 TKG normiere eine Ausnahme zum Schutz technischer Systeme. Das betroffene Telekommunikationsgeheimnis sei sonst nur durch gesetzliche Vorschriften, etwa § 101 Abs. 9 UrhG und dann mit richterlichem Beschluss, zu beschränken. Würde die Überwachung aller Internetnutzer zur Feststellung von Urheberrechtsverletzungen hingegen wie durch das vorgeschlagene Modell generalisiert, wäre dies verfassungswidrig.
Zudem wird in der Verknüpfung von Verstößen und Namen in den entsprechend durch die Access-Provider geführten Listen ein nicht unerhebliches Datenschutz-Risiko für die Nutzer erkannt. Dieses sei, gerade in Hinsicht auf die nicht zu vernachlässigende Fehlerhaftigkeit des geplanten Vorgehens bei ähnlichen Modellen im europäischen Ausland, nicht als verhältnismäßig anzusehen.
Dem Leitsatz folgend “Datensparsamkeit ist der beste Datenschutz” sehen Kritiker in dem vorgestellten Modell eine unzulässige Gefährdung des geltenden Rechts, insbesondere der verfassungsrechtlich gewährleisteten informationellen Selbstbestimmung. (jr)