Schlagwort: Urheberrecht

BfDI sieht datenschutzrechtliche Risiken bei Urheberrechtsreform

27. Februar 2019

Aus Sicht des Bundesdatenschutzbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Ulrich Kleber bringt die aktuelle Urheberrechtsreform auf europäischer Ebene datenschutzrechtliche Probleme mit sich.

Um die Rechte von Urhebern zu schützen, will die EU die Anbieter von gewerblichen Internet-Plattformen in die Haftung nehmen, wenn sie keine Maßnahmen ergreifen, um der Verbreitung geschützter Werke entgegenzuwirken. Eine naheliegende Möglichkeit ist es hochgeladene Dateien zu filtern.

Da kleine Plattform-Anbieter nicht die Kapazitäten hätten, um eine hohe Anzahl an Lizenzverträgen zu schließen oder sich einen eigenen sog. Uploadfilter zu programmieren, werden sie auf große IT-Unternehmen zurückgreifen. So würde heute beispielsweise bei Analysetools bereits auf Bausteine von Facebook, Google und Amazon zurückgegriffen.  

Laut BfDI “entstünde so ein Oligopol weniger Anbieter von Filtertechniken, über die dann mehr oder weniger der gesamte Internetverkehr relevanter Plattformen und Dienste läuft. Welche weitreichenden Informationen diese dann dabei über alle Nutzerinnen und Nutzer erhalten, verdeutlicht unter anderem die aktuelle Berichterstattung zur Datenübermittlung von Gesundheitsapps an Facebook.

Kelber sieht Handlungsbedarf auf Seiten der EU: „Wenn die EU der Auffassung ist, dass Plattformbetreiber auch ohne Uploadfilter ihrer neuen Verantwortung sinnvoll nachkommen können, muss sie dies klar darlegen. Ich bin insofern auf die angekündigte Handlungsempfehlung der Kommission sehr gespannt. Andernfalls müssen die Pläne aus datenschutzrechtlicher Sicht noch einmal grundlegend überarbeitet werden.“

Generalanwalt des EuGH: Keine Haftung von WLAN-Anbietern für Rechtsverletzungen Dritter

18. März 2016

Stellt ein Unternehmen ein kostenloses, offenes WLAN-Netz zur Verfügung, so haftet dieses nicht für durch Nutzer begangene Urheberrechtsverletzungen. Das ist der Tenor eines Gutachtens des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs, welches am 16.3.2016 verkündet wurde.

Bisher ist es vor allem das Instrument der sogenannten Störerhaftung, das dem flächendeckenden, offenen Ausbau von öffentlichen WLAN-Netzen verhindert. Dabei haftet der Anbieter für Rechtsverstöße, welche ein Nutzer des bereitgestellten Netzwerks begeht, so zum Beispiel im Falle illegalen Downloads von Musik- oder Videodateien im Rahmen von urheberechtsgesetzlichen Haftungsnormen.

Nach Auffassung des Generalanwalts kann der Betreiber des WLAN-Netzes zwar zu einer Beendigung oder künftigen Verhinderung der Rechtsverletzung verpflichtet werden, soweit Nutzer wie beispielsweise Kunden eines Gastronomiebetriebs über dessen offenes Netz illegal Dateien downloaden. Der Betreiber eines kostenlosen WLAN-Netzes kann vom Rechteinhaber aber nicht verpflichtet werden, dieses stillzulegen, durch ein Passwort zu schützen oder die Kommunikationsvorgänge zu überwachen; auch Schadensersatzansprüche oder eine Geltendmachung der Mahn- und Gerichtskosten bestehen demnach gegen den Betreiber nicht.

Hintergrund des Gutachtens ist der Rechtstreit zwischen Sony und einem Geschäftsinhaber, der in seinem Betrieb ein für Kunden offenes WLAN anbietet. Über dieses wurde ein Musikwerk illegal heruntergeladen, für das Gericht glaubhaft aber nicht vom Betreiber selbst, sondern von einem anderen Nutzer. Das zuständige Landgericht München hatte den Europäischen Gerichtshof um Hilfe bei der Auslegung der Europäischen Richtlinie über den Elektronischen Rechtsverkehr dahingehend gebeten, ob diese auch auf Betriebe anzuwenden sei, die ein WLAN-Netz bloß im Rahmen einer anderen Hauptdienstleistung „nebenbei“ anbieten.

Der Auslegung des Generalanwalts muss der Europäische Gerichtshof zwar nicht folgen. Ein abweichendes Urteil wäre jedoch die Ausnahme.

Private Nutzung dienstlicher IT-Resourcen kann zur Kündigung führen

20. Juli 2015

Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 16.07.2015 (AZ: 2 AZR 85/15) entschied, kann das unbefugte Kopieren von privat beschafften Daten unter Verwendung des dienstlich zur Verfügung gestellten PCs zu einer außerordentlichen Kündigung führen.

Der Kläger war IT-Verantwortlicher bei einem Oberlandesgericht in Sachsen-Anhalt. Auf seinen Festplatten wurden mehr als 6.400 E-Book-, Bild-, Audio- und Videodateien vorgefunden, über einen 2 1/2-jährigen Prüfungszeitraum hinweg wurden über 1.100 DVDs bearbeitet. Zudem war ein Programm installiert, das geeignet war, den Kopierschutz der Hersteller von Videodateien zu umgehen.

Die Tatsache, dass die private Nutzung des dienstlichen Rechners für bestimmte andere Zwecke durch den Arbeitgeber gestattet war, führte nach Überzeugung der Richter nicht zu einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage.

Durch das Urteil wird deutlich, dass der Arbeitnehmer auch dann, wenn der private Gebrauch sowohl der dienstlich zur Vefügung gestellten Hardware sowie des Internets erlaubt ist, die Grenzen der Rechtmäßigkeit und vor allem auch der Verhältnismäßigkeit einhalten muss:

Grundsätzlich verboten sind Verletzungen des Urheberrechts, wie beispielsweise durch das Herunterladen illegaler Filme. Ebenso verhält es sich, wenn Schadsoftware durch den Arbeitnehmer eingeschleust wird, wie etwa Viren oder Spam. Schließlich ist auch die (im Verhältnis zur Arbeitszeit) exzessive Nutzung des Internets zum privaten Surfen verboten und kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich führen. Als “exzessiv” betrachtet die Rechtsprechung in der Regel das Surfen für eine Dauer von über 60-90 Minuten.

 

Skype: Änderung der Nutzungsbedingungen

8. Dezember 2014

Wer Kunde des Kommunikationsdienstes Skype ist, wurde vergangene Woche per E-Mail darüber informiert, dass der Anbieter seine Nutzungsbedingungen zum 01. Januar 2015 ändern wird.

Wichtig für den Kunden ist eine unscheinbar wirkende Änderung im Abschnitt 5.7, wie heise online berichtet. Der Abschnitt erklärt, wie Skype mit den Kommunikationsinhalten, also dem Videochat und versendeten Dateien, der Nutzer künftig verfahren wird:
„Durch die Nutzung der Software gewähren Sie Skype eine Lizenz für geistiges Eigentum, mit der Skype die Inhalte Ihrer Kommunikation verwenden kann, um die Produkte bereitstellen zu können, z.B. die Übermittlung Ihrer Kommunikation an den vorgesehenen Empfänger.“
Sehr konkret ist der Passus nicht formuliert, was zu einer weiten Auslegung zu Gunsten von Skype führen kann. So behält sich der Anbieter durch diesen Passus insbesondere auch vor, die Zweckbindung der Speicherung von Inhalten aufzuheben und die Daten für andere – möglicherweise künftige – „Produkte“ zu verwenden. Heise online spricht in diesem Zusammenhang sogar von einem „Freifahrtschein“, den der Kunde Skype ausstellt. Denn in welchem Umfang und zu welchem konkreten Zweck das Unternehmen die Daten speichert und eventuell verwendet, ist nicht bekannt.

Laut Professor Nikolaus Forgó vom Institut für Rechtsinformatik an der Universität Hannover ist der neue Abschnitt in den Nutzungsbedingungen jedoch fragwürdig, zitiert heise den Rechtsexperten. Insbesondere „weil die Klausel überraschend ist und daher ohnehin nicht Vertragsbestandteil […]“ werden kann. Als Kunde müsse man wohl kaum damit rechnen, durch Nutzungsbedingungen dem Anbieter solche umfangreichen und mehrdeutigen Rechte einzuräumen. Denn wer mit den neuen Nutzungsbedingungen nicht einverstanden ist, muss noch vor dem 01. Januar 2015 den Service kündigen. Wer auch im kommenden Jahr den Service nutzt, erklärt sich automatisch mit den Neuregelungen einverstanden.

BGH: Auskunftsanspruch von Rechteinhabern bei Urheberrechtsverletzungen

20. August 2012

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 19. April 2012 (Az. I ZB 80/11) den Auskunftsanspruch von Rechteinhabern bei Urheberrechtsverletzungen bekräftigt. Dem Beschluss zufolge müssen Internetprovider den Rechteinhabern Namen und Anschrift eines Nutzers mitteilen, wenn mit der dazugehörigen IP-Adresse „ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück offensichtlich unberechtigt in eine Online-Tauschbörse eingestellt [wurde]“. Durch die Entscheidung kehrt der BGH von der bisherigen Rechtsprechungspraxis (vgl. nur die vorinstanzlichen Entscheidungen des LG Köln (Az. 213 O 337/11) und des OLG Köln (Az. 6 W 237/11)) ab, wonach ein gewerbliches Element zu der Rechtsverletzung treten muss, um einen Auskunftsanspruch begründen zu können. Die gesetzliche Grundlage des Auskunftsanspruchs der Rechteinhaber in § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) spricht ebenfalls von einem „gewerblichen Ausmaß“, in dem die Rechtsverletzung erfolgt sein muss. Der BGH führt in der Begründung zu dieser Problematik recht kurz aus, dass der Auskunftsanspruch “kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus [setze], sondern […] unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet [sei]”. Der BGH führt weiter aus, dass sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung, noch aus der Systematik des Gesetzes die Voraussetzung des gewerblichen Elements ergebe. Diese widerspräche dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen.

In der Opposition und der Netzgemeinde ist das Urteil weitestgehend auf Unverständnis gestoßen. Kritisiert wird insbesondere, dass der Beschluss im klaren Gegensatz zum Willen des Gesetzgebers stehe. Dieser habe, so Lars Klingbeil, netzpolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, den Auskunftsanspruch der Rechteinhaber „… ausdrücklich und aus guten Gründen auf Verletzungen des Urheberrechts in gewerblichen Ausmaß begrenzt”.

Daneben wird beklagt, dass mit dem Beschluss das ohnehin schon durch die Rechtsprechung aufgeweichte Kriterium des “gewerblichen Ausmaßes” endgültig gekippt werde. Oliver Süme vom eco-Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. rechnet damit, dass dies zu einer erheblichen Steigerung der Auskunftsersuchen an die Provider führen werde, die bereits zum jetzigen Zeitpunkt, nach erwirktem Gerichtsbeschluss, jeden Monat die Nutzerdaten zu 300.000 Internetverbindungen an die Rechteinhaber herausgeben. Zudem könne durch den Verzicht auf das gewerbliche Element die Intention des Gesetzgebers, Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis an hohen Hürden zu messen, nicht mehr zur effektiven Durchsetzung verholfen werden.

Der Beschluss des BGH zeigt deutlicher als je zuvor, dass die angekündigte Novelle des Urheberrechts in kürzester Zeit angegangen werden sollte, um damit bei allen Beteiligten für die notwendige Rechtssicherheit im Umgang mit urheberrechtsgeschützten Inhalten sorgen zu können.

Datenschützer äußern Bedenken an Two-Strike-Warnhinweismodell

21. Februar 2012

Ein auf Betreiben des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) durch die Forschungsstelle für Medien an der FH Köln erstellte vergleichende Studie plädiert für die Einführung eines zweistufigen, vorgerichtlichen Regulierungsmodells (“Two-Strike”) zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen im Rahmen von P2P-Filesharing.

Das mehrstufige Modell sieht vor, dass Rechteinhaber zunächst nach der Kenntnisnahme von Urheberrechtsverletzungen den zuständigen Access-Provider unter Nennung der verletzenden IP-Adresse über den Verstoß informieren. Der Access-Provider, der als Vertragspartner der verletzenden IP-Adresse diese einem Klarnamen zuordnen kann, versendet einen aufklärenden Ersthinweis an den Anschlussinhaber und informiert diesen darüber, dass sein Name und der entsprechende Verstoßvorwurf in einer internen Liste abgelegt werden. Ab einer gewissen Anzahl von Verstößen durch eine IP-Adresse soll der Rechteinhaber dann im Wege eines gerichtlichen Auskunftsverlangens dessen Namen und Anschrift herausverlangen können.

Datenschutzrechtlichen Bedenken an dem Modell versucht die Studie durch eine situationsabhängige “konkrete Ausgestaltung der Maßnahme” gerecht zu werden. Jedenfalls sei am Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung (BVerfG, Urt. v. 2.03.2010, Az. 1 BvR 256/08) ersichtlich, dass bei entsprechender gesetzlicher Ermächtigung eine sechsmonatige, anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten “mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar” sei.

Bereits kurz nach der Veröffentlichung der Studie wurde gegen diese jedoch Kritik aus Reihen der Datenschützer und der betroffenen Wirtschaft laut. Datenschützer kritisieren, dass es den Anbietern von Internetdiensten bisher gerade grundsätzlich nicht gestattet ist, Einsicht in die Kommunikationsinhalte ihrer Kunden zu nehmen. Lediglich der hier nicht vorliegende Ausnahmetatbestand des § 88 Abs. 3 TKG normiere eine Ausnahme zum Schutz technischer Systeme. Das betroffene Telekommunikationsgeheimnis sei sonst nur durch gesetzliche Vorschriften, etwa § 101 Abs. 9 UrhG und dann mit richterlichem Beschluss, zu beschränken. Würde die Überwachung aller Internetnutzer zur Feststellung von Urheberrechtsverletzungen hingegen wie durch das vorgeschlagene Modell generalisiert, wäre dies verfassungswidrig.

Zudem wird in der Verknüpfung von Verstößen und Namen in den entsprechend durch die Access-Provider geführten Listen ein nicht unerhebliches Datenschutz-Risiko für die Nutzer erkannt. Dieses sei, gerade in Hinsicht auf die nicht zu vernachlässigende Fehlerhaftigkeit des geplanten Vorgehens bei ähnlichen Modellen im europäischen Ausland, nicht als verhältnismäßig anzusehen.

Dem Leitsatz folgend “Datensparsamkeit ist der beste Datenschutz” sehen Kritiker in dem vorgestellten Modell eine unzulässige Gefährdung des geltenden Rechts, insbesondere der verfassungsrechtlich gewährleisteten informationellen Selbstbestimmung. (jr)