Schlagwort: Verdachtskündigung

ArbG Augsburg: Beweisverwertungsverbot aufgrund unverhältnismäßiger Überwachung eines Betriebsrats-Computers

8. Oktober 2012

Medienberichten zufolge hat das Arbeitsgericht (ArbG) Augsburg mit Urteil vom 04.10.2012 entschieden, dass die Überwachung des Computers eines Betriebsratsvorsitzenden und dessen anschließende (Verdachts-)Kündigung unzulässig waren. Der Computer wurde aufgrund des Verdachtes einer Manipulation des Arbeitszeitkontos heimlich mittels einer Spähsoftware ausgelesen. Mit der Installation der Spähsoftware hat die Arbeitgeberin beabsichtigt, die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Verdachtskündigung vor Gericht zu beweisen.

Das Gericht wies jedoch den Antrag der Arbeitgeberin ab, weil die Überwachung des Betriebsratsrechners das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt habe und überdies “nicht verhältnismäßig” gewesen sei. Es könnten nur strafbare Handlungen, eine schwere Pflichtverletzung und ein schwerer Vertrauensbruch Grundlage für eine Verdachtskündigung sein. Der Verdacht müsse durch Tatsachen begründet werden und überdies dringend sein. Die heimliche Installation der Überwachungssoftware stelle eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betriebsratsvorsitzenden dar. Die Arbeitgeberin habe auf mildere Maßnahmen verzichtet und die Kontrolle in einem Übermaß betrieben. Selbst der persönliche E-Mail-Verkehr wurde erfasst. Die sekündlich angefertigten Screenshots erstreckten sich jeweils über eine Dauer von fünf bis sieben Minuten und durften wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit im Verfahren nicht gewertet werden. Damit fehlte auch der Nachweis für den von der Arbeitgeberin angegebenen dringenden Verdacht. Hätte die Arbeitgeberin nur die Aktivitäten des Betriebsrats auf seinem Arbeitszeitkonto dokumentiert, wäre – so das Gericht – die Überwachung wohl zulässig gewesen, um mögliche Manipulationen nachweisen zu können.