OLG Hamburg: Keine Veröffentlichung privater Facebook-Nachrichten
Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg) hat beschlossen (Beschl. v. 04.02.2013 – Az.: 7 W 5/13), dass private Facebook-Nachrichten nicht durch den Adressaten veröffentlicht werden dürfen. Der Kläger hatte dem Beklagten eine private Facebook-Nachricht gesendet, die dieser veröffentlichte. Darin sah der Kläger – ebenso wie das Gericht – eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Eine private Nachricht dürfe nur ausnahmsweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wenn nämlich ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung besteht, so das Gericht. Dies sei z.B. anzunehmen, wenn es sich bei dem Absender um einen Amtsinhaber handelt oder aber der Inhalt der Nachricht von besonderem öffentlichen Interesse ist. Sind rein private Inhalte betroffen, sei eine Veröffentlichung unzulässig. In dem vorliegenden Fall war nach Auffassung des Gerichts zusätzlich zu berücksichtigen, dass die veröffentlichte Nachricht zahlreiche Rechtschreibfehler enthalten hat und die Veröffentlichung somit den Kläger zusätzlich verletzt hat.