LAG MV: Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Installation einer Kamera-Attrappe
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG MV) hat beschlossen, dass das Anbringen der Attrappe einer Videokamera im Außenbereich eines Klinikgebäudes offensichtlich keinen Mitbestimmungstatbestand im Sinne des § 87 Betriebsverfassungsgesetz erfüllt (3. Kammer, Beschluss vom 12.11.2014, 3 TaBV 5/14).
Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz, was gegeben ist, wenn technische Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, eingeführt oder angewendet werden, scheide schon “auf den ersten Blick ersichtlich” aus, da die streitgegenständliche Kamera-Attrappe objektiv nicht dazu geeignet sei, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
Ein Mitbestimmungsrecht könne sich auch nicht gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz herleiten. Gegenstand dieser Regelung sei das betriebliche Zusammenleben der Arbeitnehmer, welches der Arbeitgeber durch Verhaltensregeln sowie sonstige Maßnahmen und Anordnungen beeinflussen und koordinieren kann. Eine Kamera-Attrappe, die im Außenbereich angebracht ist, könne jedoch schon auf den ersten Blick keine Auswirkungen auf das innerbetriebliche Zusammenleben der Arbeitnehmer entfalten. Auch sei nicht erkennbar, welche konkreten (Mit-)Gestaltungsmöglichkeiten sich diesbezüglich ergeben sollen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu bedenken, dass die Arbeitnehmer nach wie vor den betroffenen Eingang betreten und verlassen können, ohne neuen zusätzlichen Regelungen unterworfen zu sein. Durch die Attrappe werde gerade nicht kontrolliert, wann wer das Gebäude durch den betroffenen Zugang betritt oder verlässt.
Zwar werde in der Literatur vereinzelnd unter Hinweis auf den umfassenden Schutz der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer eine weitergehende Auslegung zum Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz vertreten – jedoch sei auch nach dieser Ansicht die Feststellung einer objektiv tatsächlich vorgenommenen Kontrolle erforderlich. Auch diese Voraussetzungen seien – so das Gericht – vorliegend ersichtlich nicht gegeben, da eine im Außenbereich angebrachte Attrappe einer Videokamera nicht in der Lage ist, eine tatsächliche Kontrollwirkung auszuüben und mithin die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer objektiv nicht tangieren kann.