LG Berlin: Mitstörerhaftung des Betreibers einer Blogging-Plattform

30. Juni 2011

Das Landgericht Berlin hat beschlossen (LG Berlin, Beschl. V. 12.06.2011, Az.: 27 O 335/11), dass Google als Betreiber der Blogging-Plattform Blogger.com ab Kenntnis als Mitstörer haftet, wenn rechtswidrige Blog-Einträge Dritter nicht gelöscht oder gesperrt werden.

Ein Dritter richtete auf der Plattform Blogger.com ein Blog ein und veröffentlichte dort ehrverletzende und unwahre Äußerungen über den Kläger. Nachdem Google trotz Abmahnung des Klägers untätig blieb, ersuchte dieser gerichtliche Hilfe und erwirkte eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der angegriffenen Äußerungen gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 185 ff. StGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.