Schlagwort: LG Berlin
7. Juni 2022
Das Landgericht (LG) Berlin hat am 27.01.2022 (AZ 26 O 177/21) entschieden, dass die bloße Adresse ohne Bezugnahme auf eine Person keinen hinreichenden Personenbezug darstellt.
Die Klägerin machte zuvor Trennungs- und Kindesunterhalt gegen ihren Mann vor dem Amtsgericht (AG) Pankow/Weißensee geltend. Im Rahmen dieses Verfahrens ‚googelte‘ die Richterin die Adresse der Klägerin, um sich einen Überblick über die Wohnverhältnisse zu verschaffen. In einem Beschluss des AG heißt es dann: „[…] bei einer bei Google Maps ersichtlichen Grundfläche des Doppelhauses […]“.
Die Klägerin hatte in die Recherche mittels Google Maps nicht eingewilligt und sah darin eine Rechtsverletzung. Bei ihrer Wohnadresse handele es sich um personenbezogene Daten. Durch die Nutzung des Suchdienstes habe eine Datenübermittlung in die USA und somit in ein Drittland stattgefunden. Sie begehrt Schadensersatz i.H.v. 2.000 EUR und beruft sich auf Art. 82 DSGVO.
Diesen Anspruch wies das LG Berlin nun ab. Einen Verstoß gegen die DSGVO sah das Gericht nicht, sodass ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht käme. Im Ergebnis läge weder eine rechtswidrige Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Art. 5 DSGVO vor, noch eine Übermittlung in ein Drittland nach Art. 44 DSGVO. Dem Gericht fehlte es vor allem an einem Personenbezug i.S.d. Art. 4 DSGVO:
„Personenbezogene Daten“ sind gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. In der bloßen Eingabe einer (puren) Adresse ist noch kein personenbezogenes Datum zu erblicken. Denn die bloße Adresse ohne Bezugnahme auf eine Person – sei es durch namentliche Nennung, sei es durch die Bezugnahme auf ein diese Adresse betreffendes Eigentums-, Besitz- oder Mietverhältnis o.ä. – stellt keinen hinreichenden Personenbezug dar.“
Auch sei kein Bezug zwischen Verfahrensbeteiligung/-stellung einer Person und der eingegebenen Adresse hergestellt worden. Vorschriften aus der DSGVO seien also nicht betroffen.
Weiterhin konnte das LG Berlin eine Amtspflichtverletzung der Richterin nicht erkennen. Die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen.
16. Februar 2022
Die Frage, ob Führungskräfte in Unternehmen schuldhaft handeln müssen oder ob ein objektiver Pflichtverstoß für die Verhängung eines Bußgeldes nach der DSGVO gegen das Unternehmen ausreicht, ist im Datenschutzrecht sehr umstritten. Das Kammergericht Berlin (Az. 3 Ws 250/21) hat dem EuGH hierzu Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Rechtsträger- oder Funktionsträgerprinzip?
Stein des Anstoßes ist die Frage, ob §30 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) und damit das deutsche Haftungskonzept für Unternehmen (Rechtsträgerprinzip) anwendbar ist. Dem Unternehmen kann ein Bußgeld nur dann auferlegt werden, wenn eine Führungskraft eine (vorsätzliche oder fahrlässige) Tat begangen hat, die dem Unternehmen zurechenbar ist. Das LG Berlin vertritt diese Auffassung und hat ein Bußgeldverfahren gegen die Deutsche Wohnen SE eingestellt. Für die Verhängung eines Bußgeldes müsse ein der juristischen Person zurechenbarer Pflichtverstoß vorliegen, der durch die Datenschutz-Aufsichtsbehörde nachgewiesen werden muss. Eben dieser Nachweis sei nicht gelungen, der Bußgeld-Bescheid enthalte keine entsprechenden Angaben.
Das LG Bonn (Urt. v. 11.11.2020 – 29 OWi 1/20) hält §30 OWiG für nicht anwendbar (Funktionsträgerprinzip). Das hätte zur Folge, dass das sog. supranationale Kartellsanktionsrecht greift. Dann reicht ein objektiver (Datenschutz-)Verstoß eines Unternehmens aus, um es mit einem Bußgeld zu belegen. Eine Anweisung zu oder auch nur Kenntnis der Leitungsorgane des Unternehmens von Datenschutzverstößen sind dann nicht erforderlich. Das datenschutzrechtliche Bußgeld finde seine Rechtsgrundlage vielmehr unmittelbar in Art. 83 DSGVO, so das LG Bonn. Dafür sprechen der Anwendungsvorrang der DSGVO im Allgemeinen sowie der Wirksamkeitsgrundsatz des Europarechts, der ausgehöhlt würde, wenn nationale Haftungsregeln die Sanktionsmöglichkeiten europarechtlicher Vorschriften einschränken würden. Dann wäre nicht mehr europaweit sichergestellt, dass dieselben Bußgeldregelungen gelten, was dem Verordnungscharakter der DSGVO zuwiderliefe.
Der EuGH hat die Chance zur Klarstellung
Somit bestehen Zweifel über die Auslegung des Art. 83 DSGVO und die Zuständigkeit des EuGH ist im Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AUEV) eröffnet. Das KG erwartet vom EuGH eine Klarstellung, ob die (strengeren) Vorgaben des deutschen Ordnungswidrigkeitenrechts gelten oder ob ein objektiver Pflichtverstoß eines Unternehmens ausreicht, um ein Bußgeld zu verhängen. Das KG selbst scheint übrigens von einer direkten Unternehmenshaftung ohne Anwendung des §30 OWiG auszugehen.
26. Februar 2021
Noch im Herbst 2019 hatte die Berliner Datenschutzbeauftragte Maja Smoltczyk einen Bußgeldbescheid in Höhe von 14,5 Millionen Euro gegen die Deutsche Wohnen SE erlassen (wir berichteten) – das bis dahin höchste Bußgeld in Deutschland auf Grundlage der DSGVO. Nun hat das LG Berlin den Bußgeldbescheid für unwirksam erklärt.
Die Ausgangslange
Bereits 2017 ist die Deutsche Wohnen der Berliner Datenschutzbehörde aufgefallen. Die Datenschützer warfen dem Immobilienunternehmen vor, Daten in einem Archivsystem zu speichern, das es nicht ermögliche, nicht mehr erforderliche Daten zu löschen. Auf diese Weise entstanden über Zeit “Datenfriedhöfe”, auf denen Daten von Personen lagen, die schon gar keine Mieter mehr waren. Dieser Zustand ermöglichte es, dass teils Jahre alte Daten von Mieterinnen und Mietern, etwa Sozial- und Krankenversicherungsdaten, Arbeitsverträge oder sonstige Informationen über die eigenen finanziellen Verhältnisse, noch immer eingesehen und verarbeitet werden konnten.
An diesem Zustand änderte sich auch bis zur nächsten Kontrolle im März 2019 nichts, woraufhin die Behörde das Rekordbußgeld in Höhe von 14,5 Millionen Euro verhängte. Die Deutsche Wohnen hatte bereits nach Erhalt des Bußgeldbescheides angekündigt, diesen gerichtlich überprüfen zu lassen.
Die Entscheidung des LG Berlin
Die 26. Große Strafkammer des LG Berlin hat das Verfahren eingestellt. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass der Bußgeldbescheid “gravierende Mängel” aufweist und damit “unwirksam war”. Die Kammer begründete ihren Beschluss laut Sprecherin damit, dass entgegen der Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde eine juristische Person nicht Betroffene in einem Bußgeldverfahren sein könne. Nur eine natürliche Person sei imstande, eine Ordnungswidrigkeit vorwerfbar zu begehen. Der Bußgeldbescheid enthalte keine Angaben zu konkreten Tathandlungen eines Organs des Unternehmens und könne in der konkreten Form nicht Grundlage des Verfahrens sein.
Die Entscheidung überrascht, denn damit vertritt das LG Berlin eine andere Ansicht als das LG Bonn in einem ähnlich gelagerten Fall. Im November des vergangenen Jahres reduzierte das LG Bonn zwar den Bußgeldbescheid gegen 1&1 auf 900.000€, bestätigte aber gleichzeitig einen Verstoß gegen die DSGVO (wir berichteten). Das LG Bonn bejahte die Geltung des Europäischen Unternehmensbegriffes, wonach Bußgelder auch jenseits des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) möglich sind.
Damit dürfte allerdings nur vorerst das letzte Wort gesprochen sein. Die Berliner Datenschutzbehörde hat nun eine Woche Zeit, um sofortige Beschwerde beim Kammergericht einzulegen. Smoltczyk kündigte bereits an, die Staatsanwaltschaft zu bitten, von diesem Recht gebrauch zu machen. Man darf also gespannt sein, wie es weitergeht.
21. November 2013
Google muss nach einem Bericht der Zeit einen weiteren rechtlichen Rückschlag auf deutschem Boden hinnehmen. Nach Klagen von Verbraucherschützern urteilte das Gericht, 25 Klauseln innerhalb der Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen von Google sind rechtswidrig. Diese seien zu unbestimmt formuliert und würden das Recht der Verbraucher unzulässig einschränken. Betroffen seien Nutzungsbestimmungen hinsichtlich des Rechts von Google, Anwendungen von einem Gerät zu entfernen, Funktionen von Diensten abzuschaffen sowie sämtliche in den Diensten eingestellte Daten zu überprüfen, zu ändern und zu löschen. Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig. Google kündigte bereits an Berufung einzulegen.
21. Dezember 2012
Medienberichten zufolge hat das Landgericht Berlin den Bundesnachrichtendienst (BND) zu einer Zahlung von 3000 EUR Schadensersatz wegen der heimlichen Durchsuchung eines dienstlichen Computers eines Mitarbeiters verurteilt.
Der Kläger, ein Mitarbeiter des beklagten BND, hatte geklagt, da dessen dienstlicher Computer im Jahr 2008 durch das BND-Referat für IT-Sicherheit auf Anweisung der Behördenleitung ohne dessen Kenntnis durchsucht wurde. Nach Darstellung des BND wurde die Durchsuchung vorgenommen, weil gegenüber dem Kläger der vagen Verdacht bestanden hätte, dass er andere Mitarbeiter mit der Überarbeitung seiner Aufsätze beauftragt und Texte ohne Genehmigung veröffentlicht habe, was sich jedoch nicht bestätigte. Gegenüber dem Kläger wurde die Maßnahme als IT-Routinekontrolle bezeichnet.
Nach der Urteilsbegründung stellte diese Durchsuchungsmaßnahme eine schuldhafte und grob fahrlässige Amtspflichtverletzung des BND dar, die gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstößt. Auch wenn sich auf dem durchsuchten PC nur dienstliche und keine privaten Dateien befunden hatten, liege „die besondere Verletzungsschwere (…) in der Zusammenschau von Heimlichkeit, grundlegender Verfahrensfehlerhaftigkeit und Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme“, so das Gericht.
9. Mai 2012
Das Heidelberg Collaboratory for Image Processing (HCI) der Universität Heidelberg hat eine Studie zur automatischen Generierung von sogenannten Schattenprofilen veröffentlicht. Schattenprofile sind Datensätze, die soziale Netzwerke über Nicht-Mitglieder erstellen. Dabei bedienen sie sich der Auskunftsfreudigkeit ihrer Mitglieder. Bekanntestes Beispiel hierfür ist der “Freunde-Finder” des Social Networks Facebook. Über diesen lässt sich Facebook Zugang zu den Email-Adressbüchern ihrer Mitglieder verschaffen um darin enthaltende Nicht-Mitglieder ebenfalls erfassen und nach Möglichkeit für das Netzwerk gewinnen zu können. Dem Mitglied selber wird im Gegenzug in Aussicht gestellt, über veraltete Email-Adressen im Email-Account alte Freunde im Netzwerk wiederzufinden.
Die Studie der Heidelberger Wissenschaftler belegt jetzt, welche Möglichkeiten durch die gesammelten Schattenprofile noch bestehen. So ließen sich durch bestimmte Lern- und Vorhersagealgorithmen bis zu 40% der existierenden Freundschaften unter Nicht-Mitgliedern auf Basis der reinen Kontaktdaten zutreffend generieren. Zudem war nachweisbar, dass darüber hinaus auch die Möglichkeit besteht die sexuelle Orientierung sowie die politische Ausrichtung zu bestimmen.
Nicht erst bereits seit diesen Erkenntnissen bestehen erhebliche Zweifel an der datenschutzrechlichen Konformität des Freunde-Finders. Nach einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) urteilte das Landgericht (LG) Berlin (Urteil v. 06.03.2012, Az. 16 O 551 /10) Anfang März und befand die Verwendung dessen durch Facebook als rechtswidrig. So würde der Nutzer nicht ausreichend über die Reichweite der Funktion und deren Hintergrund aufgeklärt. Zudem würden die potentiellen Neumitglieder kontaktiert, ohne dazu ihr Einverständnis gegeben zu haben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (jr)
30. Juni 2011
Das Landgericht Berlin hat beschlossen (LG Berlin, Beschl. V. 12.06.2011, Az.: 27 O 335/11), dass Google als Betreiber der Blogging-Plattform Blogger.com ab Kenntnis als Mitstörer haftet, wenn rechtswidrige Blog-Einträge Dritter nicht gelöscht oder gesperrt werden.
Ein Dritter richtete auf der Plattform Blogger.com ein Blog ein und veröffentlichte dort ehrverletzende und unwahre Äußerungen über den Kläger. Nachdem Google trotz Abmahnung des Klägers untätig blieb, ersuchte dieser gerichtliche Hilfe und erwirkte eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der angegriffenen Äußerungen gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 185 ff. StGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.