OVG Schleswig-Holstein: Für Facebook gilt kein deutsches Datenschutzrecht!

24. April 2013

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein hat Anfang dieser Woche Medienangaben zufolge mittels zweier Beschlüsse (Az. 4 MB 10/13, 4 MB 11/13) entschieden, dass auf die Datenverarbeitung des sozialen Netzwerkes Facebook auch in Bezug auf deutsche Nutzer nicht deutsches, sondern ausschließlich irisches Datenschutzrecht anwendbar ist. Damit wurde die vorläufige Vollstreckbarkeit der Verfügungen des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) gegen Facebook Inc./USA und Facebook Ireland Ltd. gemäß deutschem Telemediengesetz eine anonyme oder pseudonyme Nutzung zuzulassen, rechtskräftig aufgehoben. Das Gericht führte aus, dass Facebook Ireland Ltd. eine Niederlassung von Facebook in Europa darstelle, nicht aber die Facebook Germany GmbH, die nur in den Bereichen der Anzeigenakquise und des Marketing für den Konzern tätig sei.

“Das Gericht erlaubt es, dass durch geschickte interne Organisation in einem IT-Konzern die Anwendbarkeit des strengen deutschen Datenschutzrechts ausgehebelt wird. Bedauerlich ist auch, dass die vom ULD vorgetragene grundrechtliche Begründung seiner Bescheide nicht aufgegriffen wurde. Für Nutzende und deutsche Unternehmen, die sich an den deutschen Datenschutzstandards halten müssen, ist es schwer zu verstehen, weshalb ein Angebot für den deutschen Markt diese Standards ignorieren darf. Wir müssen diese Entscheidung aber akzeptieren und werden deshalb den Widersprüchen von Facebook gegen unsere Verfügungen im Hauptsacheverfahren entsprechen.”, kommentierte der Leiter des ULD Weichert die Beschlüsse.
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