Bundeskabinett beschließt Versorgungsstärkungsgesetz – entgegen dem Rat oberster Datenschutzbeauftragter
Das Bundeskabinett hat am heutigen Mittwoch den Entwurf eines “Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung” (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) beschlossen. Darin wird u. a. den gesetzlichen Krankenkassen die Aufgabe übertragen, ihren Versicherten, die für einen Krankengeldbezug in Betracht kommenn, „individuelle Beratung und Hilfeleistung, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind“ zu bieten. Damit verbunden ist eine umfassende Befugnis zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Gesundheitsdaten der Versicherten.
Nach der bisher geltenden Rechtslage ist die Erhebung sensibler Gesundheitsdaten grundsätzlich dem Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vorbehalten, insbesondere wenn er im Auftrag der Krankenkassen leistungsrechtliche Zweifelsfälle – etwa im Hinblick auf die rechtmäßige Gewährung von Krankengeld – begutachtet.
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Andrea Voßhoff, äußerte sich zu dem Vorhaben äußerst kritisch. Sie appelierte am Vortag noch an die Bundesregierung, diesen Entwurf nicht zu beschließen. Diese strikte Trennung der Datenerhebungsbefugnisse von Krankenkasse und MDK darf nicht leichtfertig aus fiskalischen Gründen aufgegeben werden. Die Trennung dient dem Schutz der Versicherten, indem die Bildung eines Pools sensibler Gesundheitsdaten bei den Krankenkassen verhindert wird. Die geplante Regelung stellt einen Fremdkörper in der bisherigen datenschutzrechtlichen Systematik im Krankenversicherungsrecht dar. Sie ist ein Einfallstor für weiter ausufernde Datensammlungen der Krankenkassen, das unbedingt verschlossen bleiben muss.
Ebenso sprach sich auch die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder gegen die Einführung dieser gesetzlichen Regelungen zum “Krankengeldfallmanagement” aus.