EuGH: Privatleute müssen bei Videoüberwachung EU-Datenschutz beachten

16. Dezember 2014

Am Donnerstag entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, dass auch Privatleute den europäischen Datenschutz beachten müssen, wenn sie aus Furcht vor Kriminellen ihr Haus Video überwachen wollen. Die europäischen Richter hatten sich mit einem Fall aus Tschechien zu befassen. Nach mehreren Angriffen auf sein Haus hatte dort ein Mann auf sein Haus eine Kamera montiert, die seinen Eingang, die Straße davor und den Eingang des gegenüberliegenden Hauses filmte. Tatsächlich erfasste der Mann bei der nächsten Attacke zwei Verdächtige, die laut Video eine Fensterscheibe zerschossen. Beim tschechischen Amt für den Schutz personenbezogener Daten beanstandete jedoch einer der Verdächtigen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von der Überwachungskamera aufgezeichneten Daten. Das tschechische Amt gab ihm recht und verhängte eine Geldbuße gegen den Betreiber der Kamera. Zur Begründung führte das Amt aus, dass die Daten des Verdächtigen ohne seine Einwilligung aufgezeichnet worden seien, obwohl er sich im öffentlichen Straßenraum aufgehalten habe.

Das anschließend mit diesem Rechtsstreit ursprünglich befasste Oberste Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik legte dem EuGH die Frage im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vor, ob die Aufzeichnung die der Betreiber der Kamera gemacht habe, um sein Leben, seine Gesundheit und sein Eigentum zu schützen, eine Datenverarbeitung darstellt, die nicht von der Richtlinie erfasst wird, weil die Aufzeichnung von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlicher, persönlicher oder familiärer Tätigkeit vorgenommen wurde. In seiner Entscheidung stellte der EuGH in einem ersten Schritt fest, dass sich der Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne dieser Richtlinie auf alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehe. Als bestimmbar werde eine Person angesehen, die durch Zuordnung zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen Identität sind, direkt oder indirekt identifiziert werden kann. Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild falle somit unter den Begriff der personenbezogenen Daten, da es die Identifikation der betroffenen Person ermögliche. Damit falle ebenso die Videoüberwachung, bei der personenbezogene Daten aufgezeichnet und gespeichert werden, in den Anwendungsbereich der Richtlinie, da sie eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten darstelle.

In einem zweiten Schritt legte der EuGH dar, dass die Ausnahme, die in der Richtlinie für die Datenverarbeitung vorgesehen ist, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird, eng auszulegen sei. Daher könne eine Videoüberwachung, die sich auf den öffentlichen Raum erstreckt und damit auf den Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten verarbeitet, nicht als eine “ausschließliche persönliche oder familiäre Tätigkeit angesehen werden. Allerdings gibt es auch Ausnahmen zu dieser Regelung. Die Datenverarbeitung dürfe jedenfalls dann ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgen, wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich ist. Dies gelte auch dann, wenn dies unmöglich sei oder unverhältnismäßigen Aufwand erfordere.