Verdeckte Durchsuchungen auf dem Prüfstand
In dieser Woche verhandelt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts über sechs zugelassene Verfassungsbeschwerden gegen Regelungen im Bundeskriminalamtgesetze (BKA-Gesetz). Das Gesetz wurde im Jahr 2007 novelliert und enthält seit dem unter anderem Regelungen, die dem Bundeskriminalamt weitreichende Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus einräumen. Insbesondere Maßnahmen zur verdeckten Observation von Wohnraum, Onlinedurchsuchungen und Telekommunikationsüberwachung werden durch die Normen legitimiert. Gestützt werden die Normen auf die Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Abwehr von Gefahren durch den internationalen Terrorismus (Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG).
Konkret geht es in dem Verfahren um die Frage, ob die Befugnisse des Bundeskriminalamtes – speziell diejenigen zur Wohnraum-, Online- und Telekommunikationsüberwachung – die Privatsphäre der Betroffenen verletzen bzw. im Rahmen welcher Grenzen dies rechtmäßig ist.
Geklagt hatten Gerhart Baum (ehemaliger Bundesinnenminister), Michael Neumann (ehemaliger Herausgeber der Zeit) sowie Verbandsvertreter der Journalisten und Ärzte, wie heise online berichtet.
Die zu überprüfenden Normen sind sehr weit gefasst. So darf das BKA nur dann nicht verdeckt auf dargestellte Weise observieren, wenn es dabei ausschließlich Informationen aus den Kernbereichen der privaten Lebensbereiche der Betroffenen erlangt. Da aber beispielsweise auf nahezu jedem PC Daten aus sämtlichen Lebensbereichen einer Person – sei es dienstliche Infos wie auch privat-intime – vorhanden sind, geht die Überwachung zu weit, so das Kernargument der Beschwerdeführer. Darüber hinaus wird die erlaubte Weiterleitung von Überwachungsdaten an ausländische Dienste und Behörden kritisiert.