DSA: 200-Millionen-Euro Bußgeld gegen Temu

Die EU-Kommission hat am 28. Mai 2026 ein Bußgeld in Höhe von 200 Millionen Euro gegen Temu verhängt. Grundlage ist ein Nichteinhaltungsbeschluss nach Art. 73 Abs. 1 Digital Services Act (DSA): Nach Auffassung der Kommission erfüllte Temus Risikobewertung aus dem Jahr 2024 nicht die Anforderungen des DSA. Konkret geht es um die unzureichende Analyse, Überprüfung und Bewertung systemischer Risiken durch rechtswidrige Produkte auf der Plattform, die Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU schädigen können.

Vom Prüfverfahren zum Bußgeld

Die EU-Kommission hatte bereits am 31. Oktober 2024 ein förmliches Verfahren gegen Temu eingeleitet. Geprüft wurde unter anderem, ob die Plattform gegen den DSA verstößt, weil über den Dienst rechtswidrige Produkte verkauft werden könnten und Empfehlungssysteme den Kauf solcher Produkte fördern. Zudem stand der Verdacht im Raum, dass Temu durch eine suchterzeugende Gestaltung der Plattform Risiken für Verbraucherinnen und Verbraucher nicht ausreichend berücksichtigt.

Im Raum standen mögliche Verstöße gegen die Art. 27, 34, 35, 38 und 40 DSA. Als sehr große Online-Plattform (VLOP), ist Temu verpflichtet, systemische Risiken im Zusammenhang mit dem Vertrieb rechtswidriger Produkte über den eigenen Dienst zu bewerten und geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

Der nun erlassene Nichteinhaltungsbeschluss nach Art. 73 Abs. 1 DSA stützt sich darauf, dass Temu dieser Risikobewertung nach Auffassung der Kommission nicht ausreichend nachgekommen ist. Grundlage waren unter anderem Temus Antworten auf förmliche Auskunftsverlangen, Informationen Dritter, eine von einer unabhängigen Prüfstelle im Auftrag der Kommission durchgeführte Testkaufaktion sowie Daten von Zoll- und Marktüberwachungsbehörden der EU.

Welche Pflichten gelten für VLOPs?

Nach Art. 33 Abs. 1 DSA gilt eine Plattform als Very Large Online Platform (VLOP), wenn sie im Durchschnitt mindestens 45 Millionen monatlich aktive Nutzer in der EU erreicht. Temu bestätigte der EU-Kommission im Mai 2024, dass diese Schwelle für die Plattform erreicht ist. Damit gelten für Temu neben den allgemeinen Pflichten für Online-Plattformen zusätzliche Anforderungen, die gerade an die Größe und gesellschaftliche Wirkung solcher Dienste anknüpfen.

VLOPs müssen systemische Risiken ihrer Dienste identifizieren, analysieren und bewerten. Dazu gehören insbesondere Risiken durch rechtswidrige Inhalte oder Produkte, Gefahren für Grundrechte, Verbraucherschutz, öffentliche Sicherheit, Gesundheit, Jugendschutz sowie das körperliche und geistige Wohlbefinden. Werden solche Risiken festgestellt, müssen VLOPs geeignete Maßnahmen zu ihrer Minderung ergreifen. Das kann etwa Änderungen am Plattformdesign, an Empfehlungssystemen oder an internen Kontroll- und Prüfprozessen erforderlich machen.

Wie es für Temu weitergeht

Temu muss gemäß Artikel 75 DSA bis zum 28. August einen Maßnahmenplan vorlegen, in dem dargelegt wird, wie die festgestellten Mängel bei der Einhaltung der Risikobewertungspflichten behoben werden sollen. Entscheidend wird sein, ob die angekündigten Maßnahmen aus Sicht der Kommission geeignet sind, die bestehenden Compliance-Defizite wirksam und nachhaltig zu beseitigen.

Der Fall reiht sich in eine wachsende Zahl regulatorischer Verfahren gegen Temu ein: Auch datenschutzrechtlich stand die Plattform bereits im Fokus, etwa durch eine Beschwerde von noyb wegen mutmaßlich rechtswidriger Datentransfers. Für Temu steigt damit der Druck, sowohl die DSA-Vorgaben als auch datenschutzrechtliche Anforderungen umfassend nachzuschärfen.

Fazit

Der Fall zeigt, dass die EU-Kommission die Plattformregulierung aktiv durchsetzt und Prüfungsmaßnahmen gemäß dem DSA sowie erhebliche Geldbußen im Raum stehen können. Die Vorgaben des DSA sind dabei nicht nur für sehr große Online-Plattformen relevant: Auch Hostingdiensteanbieter und Online-Plattformen müssen insbesondere Pflichten zu Melde- und Abhilfeverfahren, Transparenz und internen Beschwerdemechanismen beachten.

Daneben bleibt eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bestehen. Bei der Einordnung, welche datenschutzrechtliche Anforderungen als Verantwortliche zusätzlich erfüllt werden müssen, unterstützen unsere Datenschutzberater Sie. Denn wer digitale Dienste betreibt, sollte daher sowohl DSA- als auch DSGVO-Pflichten gemeinsam prüfen und sauber umsetzen; vertiefend zum Verhältnis des DSGVO und des DSA, sowie wie der EuGH die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit von Online-Diensten wahrnimmt, lesen Sie unseren Beitrag vom 07. Januar 2026.

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