Kein eigenständiges Klagerecht der Datenschutzaufsichtsbehörden gegen Privacy Shield

1. August 2016

Der Bundesrat hat die Bundesregierung in seiner Entschließung BR Drs 171/16 (B) vom 13. Mai 2016 dazu aufgefordert, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem den Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern ein ausdrücklich normiertes Klagerecht gegen Angemessenheitsbeschlüsse der EU für Datentransfers in Drittstaaten eingeräumt wird.

Hierzu hat der Bundesrat den Entwurf eines § 38b BDSG vorgelegt, der eine Klagebefugnis der Datenschutzbehörden für eine objektive Feststellungsklage vorsieht.

Im Rahmen dieser Klage könnten die Aufsichtsbehörden die Rechtswidrigkeit von Angemessenheitsbeschlüssen, wie dem Privacy Shield, bereits vor einem möglicherweise rechtswidrigen Datentransfer festellen lassen.

In der Stellungnahme vom 15. Juli 2016 lehnt die Bundesregierung die Einräumung eines solchen Klagerechts mit der Begründung ab, dass derzeit bereits an der Anpassung des nationalen Datenschutzrechts an die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gearbeitet werde.

Der Gesetzesentwurf werde in Konkretisierung der Vorschrift in Artikel 58 Absatz 5 DSGVO auch Rechtsbehelfe der Aufsichtsbehörden enthalten und dabei die einschlägige Rechtsprechung des EuGH berücksichtigen. Damit werde dem Wunsch des Bundesrates nach einem Gesetzesentwurf Rechnung getragen.

Dass dem Wunsch des Bundesrates durch eine Umsetzung der Vorgaben des Artikel 58 Absatz 5 DSGVO nicht Rechnung getragen werden kann, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen.

Gemäß Artikel 58 Absatz 5 DSGVO sieht jeder Mitgliedstaat durch Rechtsvorschriften vor, dass seine Aufsichtsbehörde befugt ist, Verstöße gegen diese Verordnung den Justizbehörden zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben oder sich sonst daran zu beteiligen, um die Bestimmungen dieser Verordnung durchzusetzen.

Verfahren nach dieser Vorschrift setzen einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung voraus. Die Rechtswidrikeit eines Angemessenheitsbeschlusses könnte daher erst in einem Verfahren festgestellt werden, in dem eine Verletzung der Rechte eines Betroffenen durch einen Datentransfer geltend gemacht wird.