Bundestag beschließt Videoüberwachungsverbesserungsgesetz

10. März 2017

Gestern beschloss der Bundestag u. a. eine Gesetzesänderung zur Ergänzung des § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). In § 6b BDSG ist geregelt unter welchen Voraussetzungen der Einsatz von Videoüberwachungsanlagen zulässig ist. Der in Absatz 1 ergänzte Zusatz konkretisiert, dass im Rahmen der stets vorzunehmenden Interessenabwägung der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit als besonders wichtiges Interesse gilt, wenn öffentlich zugängliche großflächige Anlagen, wie beispielsweise Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren, Parkplätze oder Fahrzeuge und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs videoüberwacht werden.

Diese Ergänzung gilt nicht nur hinsichtlich der Zulässigkeit der Erhebung der Daten, sondern auch hinsichtlich der sich daran anschließenden Verarbeitung und Nutzung der Daten.

Eine Interesseabwägung im Einzelfall wird dadurch jedoch nicht überflüssig und ist nach wie vor erforderlich.

Die Zulässigkeit von Videoüberwachungsanlagen ist nun leichter gerechtfertigt, was im Ergebnis wohl zu einer vermehrten Installation von Videoüberwachungsanlagen führen wird. Dementsprechend mehren sich auch die Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen.

Die Bundesregierung bezweckt mit der Gesetzesänderung verbesserte Ermittlungsmöglichkeiten für Polizei und Staatsanwaltschaft und reagiert damit auf die terroristischen Vorfälle der vergangenen Monate. Ob mehr Überwachung der Bürger zu mehr Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit führt, ist jedoch fraglich.