Gesetzesentwurf: Polizeiliche Ermittlung mit Vorratsdaten und Funkzellenabfragen
Die Bundesländer haben jüngst einen Gesetzesentwurf bestätigt, nachdem Ermittler im Kampf gegen Wohnungseinbrüche, also auf Anlass, Standortdaten von Handys abfragen dürfen und von der Vorratsdatenspeicherung profitieren.
Mit dem Gesetztesentwurf wird das Stafgesetzbuch (StGB) sowie die Strafprozessordnung (StPO) entsprechend geändert. Da der Bundesrat den Gesetztesentwurf ohne Ausspache befürwortet hat, können die neuen Vorschriften schon bald in Kraft treten.
Nachdem die Bundesnetzagentur die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung allerdings auf Druck eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts aussetzte, setzen die meisten Provider die Auflage nicht um, sodass die neuen Ermächtigungen bislang ins Leere laufen.
Nach der neuen Regelung können Ermittler auch auf Standortdaten zurückgreifen, die sie aufgrund von Funkzellenabfragen erhalten haben. Dies folgt aus der Strafrahmenerhöhung des § 244 Abs. 4 StGB, nachdem ein Wohnungseinbruchdiebstahl nunmehr generell mit einer Haft von mindestens zwölf Monaten bestraft werden kann. Damit handelt es sich beim Wohnungseinbruchdiebstahl um eine “schwere Straftat”, bei der die Polizei dazu ermächtigt wird, alle zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer Funkzelle anfallenden Verbindungs- und Standortdaten zu erheben und durchzurastern. Hierzu reicht es aus, dass ein einschlägiger Verdacht besteht.
Den mit einer solchen Abfrage verbundenen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis des Betroffenen sieht die Länderkammer als notwendig und verhältnismäßig an. Für die Gesetzesänderung ausschlaggebend war vor allem, dass die Wohnungseinbruchsrate laut Polizeilicher Kriminalstatistik einige Jahre angestiegen war. Zuletzt, 2016, sank sie allerdings um fast 10 Prozent.