Schlagwort: Funkzellenabfrage

Handybesitzer in Berlin werden über Funkzellenabfrage informiert

16. September 2021

Das Land Berlin will zukünftig seine Bürger per SMS darüber informieren, wenn die jeweilige Handynummer in einer Funkzellenabfrage erfasst wurde. Das Funkzellenabfragen-Transparenz-System wurde bereits 2018 vorgestellt, die Umsetzung verzögerte sich jedoch aus technischen und rechtlichen Gründen.

Die Polizei fordert nach einem Antrag der Staatsanwaltschaft und einer Genehmigung durch einen Richter bei einer Funkzellenabfrage gem. § 100g StPO von den Kommunikationsdienstleistern alle Telefonnummern an, die zum fraglichen Zeitpunkt in einer bestimmten Funkzelle registriert waren, um Straftäter zu überführen. In Berlin gibt es mehrere Tausend Funkzellen. 2020 wurden in Berlin 523 Funkzellenabfragen in 547 Ermittlungsverfahren durchgeführt, wie die Justizverwaltung mitgeteilt hat. Dabei wurden die Daten von rund einer Million Berlinerinnen und Berlinern erfasst.

Die Berliner Justizverwaltung rechnet jedoch damit, jährlich nur eine vierstellige Anzahl an Benachrichtigungen zu versenden. Um benachrichtigt zu werden, ist erforderlich, sich zuvor kostenlos beim Funkzellenabfragen-Transparenz-System zu registrieren. Diese Registrierung muss außerdem alle drei Monate aktualisiert werden, derzeit gibt es rund 3.500 aktive Nummern.

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Gesetzesentwurf: Polizeiliche Ermittlung mit Vorratsdaten und Funkzellenabfragen

14. Juli 2017

Die Bundesländer haben jüngst einen Gesetzesentwurf bestätigt, nachdem Ermittler im Kampf gegen Wohnungseinbrüche, also auf Anlass, Standortdaten von Handys abfragen dürfen und von der Vorratsdatenspeicherung profitieren.

Mit dem Gesetztesentwurf wird das Stafgesetzbuch (StGB) sowie die Strafprozessordnung (StPO) entsprechend geändert. Da der Bundesrat den Gesetztesentwurf ohne Ausspache befürwortet hat, können die neuen Vorschriften schon bald in Kraft treten.

Nachdem die Bundesnetzagentur die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung allerdings auf Druck eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts aussetzte, setzen die meisten Provider die Auflage nicht um, sodass die neuen Ermächtigungen bislang ins Leere laufen.

Nach der neuen Regelung können Ermittler auch auf Standortdaten zurückgreifen, die sie aufgrund von Funkzellenabfragen erhalten haben. Dies folgt aus der Strafrahmenerhöhung des § 244 Abs. 4 StGB, nachdem ein Wohnungseinbruchdiebstahl nunmehr generell mit einer Haft von mindestens zwölf Monaten bestraft werden kann. Damit handelt es sich beim Wohnungseinbruchdiebstahl um eine “schwere Straftat”, bei der die Polizei dazu ermächtigt wird, alle zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer Funkzelle anfallenden Verbindungs- und Standortdaten zu erheben und durchzurastern. Hierzu reicht es aus, dass ein einschlägiger Verdacht besteht.

Den mit einer solchen Abfrage verbundenen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis des Betroffenen sieht die Länderkammer als notwendig und verhältnismäßig an. Für die Gesetzesänderung ausschlaggebend war vor allem, dass die Wohnungseinbruchsrate laut Polizeilicher Kriminalstatistik einige Jahre angestiegen war. Zuletzt, 2016, sank sie allerdings um fast 10 Prozent.

Grüne und Linke scheitern mit Vorstoß gegen Funkzellenabfrage

1. März 2013

Bereits mehrfach wurde das Thema “Funkzellenabfrage” in der Politik kontrovers diskutiert und sorgte für Unstimmigkeiten zwischen den Parteien. Nach einem Bericht von Heise wagten nun die Linken und Grünen einen neuerlichen Vorstoß und beantragten eine Verschärfung der Gesetzeslage.

Als Hauptargumente gegen die, nach Ansicht der Linken “in keinem Fall angemessene”, aktuelle gesetzliche Situation hinsichtlich der Funkzellenabfrage führten sie die unverhältnismäßige Einschränkung des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und des informationellen Selbstbestimmungsrechts an. Die Grünen bestärkten die Linken darüber hinaus durch die Inbezugnahme der Forderung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Dr. Alexander Dix. Die richterlichen Anordnungsgründe seien “verheerend inhaltslos”. Darüber hinaus sei es unangemessen, dass bereits bei Straftaten “von erheblicher Bedeutung” massenweise Handy-Daten durchleuchtet werden würden.

Die Anträge wurden jedoch mehrheitlich abgelehnt. Als Argumente für die aktuelle gesetzliche Situation berief sich der Bundestag dabei auf die Wesentlichkeit der Funkzellenabfrage für die Strafverfolgung. Angesichts dessen sei die Gesetzeslage ausreichend streng ermessen und normiert.

Berliner Senat hält an Funkzellenabfrage fest

16. Oktober 2012

Die von den Berliner Strafverfolgungsbehörden massenhaft praktizierte Funkzellenabfrage sorgt weiterhin für Unstimmigkeiten zwischen der Berliner Regierungskoalition und den Oppositionsparteien. Nach einem Bericht der Onlineausgabe der Zeit beabsichtigt der Berliner Senat die als datenschutzwidrig kritisierte Funkzellenabfrage auch weiterhin einzusetzen. Allerdings beabsichtige die Regierungskoalition aus SPD und CDU eine Modifizierung der Maßnahme. Danach soll die Handyüberwachung nur noch zur Verfolgung schwerer Straftaten eingesetzt werden sowie eine nachträgliche  Informationspflicht gegenüber den betroffenen Bürgern installiert werden. Nach Ansicht der Regierungsparteien soll damit ein rechtsstaatlicher Ausgleich von Grundrechtsschutz und Strafverfolgungsinteresse geschaffen werden. Den Oppositionsparteien in Form der Grünen, der Linken und der Piraten gehen diese Maßnahmen indes nicht weit genug. Ihrer Ansicht nach bleibt die Funkzellenabfrage auch bei Modifizierungen unverhältnismäßig. Der Antrag zur Beibehaltung der Funkzellenabfrage soll noch im Oktober in verschiedenen Ausschüssen diskutiert ehe es im Anschluss zu einer Beschluss im Plenum kommen wird.

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Berlin: Funkzellenabfragen waren mangelhaft

7. September 2012

Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Dix hat bekannt gegeben, die Stichprobenprüfung von Funkzellenabfragen der Strafverfolgungsbehörden zwischen 2009 und 2011 abgeschlossen und dabei gravierende Mängel festgestellt zu haben. So sei häufig nicht (ausreichend) geprüft worden, ob eine Funkzellenabfrage im Einzelfall verhältnismäßig war, also der Erforschung einer Straftat von erheblicher Bedeutung diente, und die Ermittlungen auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert waren. Zudem seien die gesetzlich vorgeschriebenen Benachrichtigungs-, Kennzeichnungs- und Löschpflichten nicht beachtet worden. Den Strafverfolgungsbehörden werde daher empfohlen, künftig durch Dienstanweisungen für mangelfreie Verfahren zu sorgen und die Rechte der Betroffenen in den zurückliegenden Verfahren – soweit erforderlich und noch nicht erfolgt – unverzüglich umzusetzen. Auch sollte sich das Land Berlin nach Ansicht von Dix für Änderungen der bundesgesetzlichen Regelungen einsetzen. Die Vorgaben der Strafprozessordnung zur Durchführung von Funkzellenabfragen und zum Umgang mit den dabei erhobenen personenbezogenen Daten seien zu konkretisieren. Darüber hinaus sollten Berichtspflichten der Strafverfolgungsbehörden gegenüber den Parlamenten und den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten festgelegt werden.

Kritik an millionenfacher Funkzellenabfrage durch Polizei Berlin

5. September 2012

Die Polizei Berlin nutzte im Zeitraum zwischen 2009 und April 2012 ganze 1408 Male das Instrument der Funkzellenabfrage und fragte dabei 6,6 Millionen Datensätze ab, wie jetzt Spiegel-Online berichtete. Dies soll jedoch nur in 116 Fällen zu brauchbaren Hinweisen in Form von neuen Ermittlungsinhalten geführt haben. Nicht zuletzt dieser Umstand sorgt für Kritik an den Maßnahmen. Die Berliner Piratenpartei fordert durch ihren Chef Christopher Lauer einen restriktive(re)n Umgang mit dem Verfahren. Zum einen gerieten durch die Methode unverhältnismäßig viele Unschuldige in das Visier der Ermittlungsbehörden, nur weil sie sich zu einer bestimmten Zeit an einem Ort befanden, in deren Nähe eine Straftat passierte. Zum anderen sollen die Betroffenen nach dem Dafürhalten der Piraten nach der Abfrage durch die Polizei zumindest über das Geschehen informiert werden.

Sächsischer Landesdatenschutzbeauftragter zur Dresdner Datenschutzaffäre

12. September 2011

Der Sächsische Landesdatenschutzbeauftragte  hat in einem Bericht zu der nichtindividualisierten Funkzellenabfrage und anderen Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung, die von Ermittlungsbehörden in Dresden im Februar dieses Jahres durchgeführt wurden, kritisch Stellung bezogen. Seiner Ansicht nach ist die Funkzellenabfrage der SoKO 19/2 über “das Ziel hinausgeschossen”. Zwar sei ein Konzept zur Reduzierung der Daten auf das für die Strafverfolgung erforderliche Maß vorhanden gewesen, eine über die zeitliche und örtliche Beschränkung hinausgehende Prüfung der Verhältnismäßigkeit sei jedoch ausgeblieben. Die Funkzellenabfragen des LKA Sachsen wiederum sollen  “weit über das Ziel” hinaus gegangen sein, da die zeitlichen und örtlichen Ausmaße unangemessen gewesen seien und überdies auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie ein Konzept zur Reduzierung der Daten auf das erforderliche Maß gänzlich verzichtet worden sei. Daher hat der Sächsische Landesdatenschutzbeauftragte die Polizeidirektion Dresden, das Landeskriminalamt sowie die Staatsanwaltschaft Dresden jeweils nach § 29 SächsDSG beanstandet.

Er verlangt nun, dass die namentlich bekannt gewordenen Betroffenen rückwirkend informiert und die gespeicherten Datenbestände in den Arbeitsdateien unverzüglich reduziert werden. Die für die Strafverfolgung nicht erforderlichen Daten sollen gelöscht, Rohdaten wiederum gesperrt werden. Für die Zukunft sollen Funkzellendaten nicht für Gefahrenabwehrzwecke gespeichert und der Kennzeichnungspflicht der erhobenen Daten nachgekommen werden. Des weiteren solle diese Enscheidung über die Verwendung von Verkehrsdaten aus den Funkzellenabfragen künftig bei anderen Verfahren Berücksichtigung finden. Dies bedinge, dass in den zu stellenden Anträgen die genaue Bezeichnung der Rechtsgrundlagen erfolge und anhand eines allgemeinen Reduzierungskonzepts, welches für solche Fälle zu erstellen ist, vorgegangen werde. Explizit fordert er ferner, die Schaffung untergesetzlicher Handlungsanweisungen und die Präzisierung der gesetzlichen Grundlagen. (sa)

Forderung nach Einschränkung der Funkzellenabfrage

28. Juli 2011

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder bemängeln in ihrer am gestrigen Tage gefassten Entschließung die gesetzlichen Reglungen zur Funkzellenabfrage. Die bisherige Regelung zur nichtindividualisierten Funkzellenabfrage in der Strafprozessordnung  (§ 100g Abs. 2 S. 2 StPO) lasse bedeutsame Aspekte unberücksichtigt, z.B. wie die Behörden mit den erhobenen Daten umzugehen haben sowie über welche Zeiträume, zu welchen Personen und in welchen anderen Zusammenhängen die erhobenen Daten polizeilich weiter verwendet werden dürfen. Sie fordern den Gesetzgeber entsprechend auf, den Anwendungsbereich für eine nichtindividualisierte Funkzellenabfrage deutlich einzuschränken, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu stärkerer Beachtung in der Praxis zu verhelfen, das Erforderlichkeitsprinzip zu stärken – beispielsweise durch die Pflicht zur unverzüglichen Reduzierung der erhobenen Daten auf das zur Strafverfolgung oder gerichtlichen Auseinandersetzung Erforderliche – sowie die Löschungsvorschrift des § 101 Abs. 8 StPO zu präzisieren. (sa)