Häufig gestellte Fragen-Kirchliches Datenschutzgesetz KDG (Teil 6): Ist das KDG strenger als die DSGVO?

30. November 2018

Zutreffend ist, dass das KDG im Gegensatz zur DSGVO in § 8 Abs. 2 ausdrücklich die Schriftform der Einwilligung fordert. Allerdings findet sich ebendort die Einschränkung „soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist“. Damit sind durchaus Fälle denkbar, in denen eine Einwilligung eben nicht schriftlich erfolgen muss.

Die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) weist die Kritik zurück, der kirchliche Datenschutz sei strenger als das EU-Recht.

Zwar fordert das KDG im Gegensatz zur DSGVO explizit die Schriftform, es seien aber durch eine Öffnungsklausel “durchaus Fälle denkbar, in denen eine Einwilligung eben nicht schriftlich erfolgen muss”. Die DBK betont, dass das kirchliche Gesetz “mit seiner Forderung einer schriftlichen Einwilligung nicht von der DSGVO abweichen und strenger sein wollte als diese, sondern lediglich konkreter und damit anwenderfreundlicher”.

Darüber hinaus schreibt auch die DSGVO in Art. 7 vor, dass der Verantwortliche nachweisen muss, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat. Wie soll dieser Nachweis erfolgen, wenn die Einwilligung nicht schriftlich erfolgt?

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