AG München zu Überwachungskameras in der Nachbarschaft

3. Dezember 2018

Überwachungskameras in der Nachbarschaft verstoßen nicht gegen gesetzliche Regelungen, sofern sie nur das eigene Grundstück und nicht auch das des Nachbarn filmen. Ein ”Überwachungsdruck” ist für einen Eingriff in das Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 22.11.2018, nicht ausreichend (Az.: 213 C 15498/18).

Die Grundstücke der Beteiligten liegen nebeneinander. Die Kläger bewohnen ein Haus mit angebautem Wintergarten, der Beklagte bewohnt das unmittelbar an die Wintergarten-Seite angrenzende Grundstück. Aufgrund von mehrfachen Beschädigungen des Grundstücks des Beklagten, in der Vergangenheit, installierte dieser zwei Überwachungskameras.

Die Überwachungskameras lösten bei den Klägern Unbehagen aus, weil diese befürchteten, dass ihre im Garten bzw. Wintergarten spielenden Kinder und sie selbst von den Kameras aufgezeichnet werden. Deswegen zeigten sie den Beklagten bei der Polizei an. Im Rahmen einer Durchsuchung wurde das Grundstück des Beklagten, insbesondere die Aufzeichnungen und die Ausrichtung der Kameras, von der Polizei gesichtet. Dabei wurde festgestellt, dass ausschließlich das Grundstück des Beklagten aufgezeichnet wird und die Kameras nur manuell verstellt werden können.

Die Kläger wandten ein, dass der Beklagte den Winkel der Kameras in Ansehung der Durchsuchung geändert hätte, jedenfalls bestehe aber ein Überwachungsdruck dadurch, dass der Winkel der Kameras geändert werden könnte.

Dies sah die zuständige Richterin anders und gab dem Beklagten Recht. Der Überwachungsdruck allein kann in dem hiesigen Fall keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen. Darüber hinaus müsse vorliegend berücksichtigt werden, dass die Kläger ihrerseits ebenfalls eine Kamera an der Vorderseite des Hauses installierten haben, welche nicht nur das Grundstück sondern auch Teile des öffentlichen Gehwegs filmt.