Personenbezug von Daten – relativ oder absolut?

6. November 2018

Entscheidend für die Anwendbarkeit des Datenschutzrechts ist der Personenbezug von Daten. Nach dem Wortlaut der DSGVO liegen personenbezogene Daten vor, wenn Informationen einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugeordnet werden können (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Die Qualifikation als personenbezogenes Datum ist manchmal jedoch schwieriger als es die Definition auf den ersten Blick verspricht. In der Rechtsprechung haben sich daher insbesondere zwei Theorien entwickelt, um die Bestimmung zu vereinfachen. So kann es einerseits bei der Herstellung des Personenbezugs auf das Wissen und die Mittel irgendeiner beliebigen Person ankommen (absolute Theorie) oder andererseits auf das Wissen und die Mittel der datenverarbeitenden Stelle (relative Theorie).

Zu unterscheiden sind personenbezogene Daten jedoch zunächst von Sachdaten und aggregierten Daten. Anders als personenbezogene Daten beziehen sich Sachdaten – wie bereits der Wortlaut vermuten lässt – nicht auf Personen sondern ausschließlich auf eine Sache. Demgegenüber beziehen sich aggregierte Daten auf eine Personengruppe und lassen daher keinen Rückschluss auf eine individuelle Person zu. Der Anwendungsbereich der DSGVO ist nicht eröffnet, wenn kein Personenbezug besteht. Zu tragen kommt diese Abgrenzungsfrage z.B. bei Informationen, die im Rahmen der Nutzung eines Kfz erhoben werden können. Informationen wie z.B. der Bremsweg, der Tachostand oder der Benzinverbrauch geben zunächst nur Informationen über das Fahrzeug. Lassen sich diese Informationen aber einen Fahrer oder Fahrzeughalter zuordnen, geben diese Daten Informationen über die Fahrweise oder den Wert des KFZ. In diesen Fällen sind es keine Sachdaten, sondern personenbezogene Daten. Daher ist in Einzelfällen der Personenbezug erst mit weiterem Wissen eines Dritten herzustellen.

Die Frage nach der Anwendung der absoluten oder relativen Theorie ist umstritten. Um den – meist rechtstheoretisch geführten Streit – zu entscheiden bzw. um Argumente für die eine oder die andere Theorie zu finden können unter Anderem die gesetzgeberischen Erwägungsgründe, die der DSGVO zu Grunde liegen, herangezogen werden.

Erwägungsgrund 26 lautet hierzu wie folgt:

„(…) Um festzustellen, ob eine natürliche Person identifizierbar ist, sollten alle Mittel berücksichtigt werden, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren, wie beispielsweise das Aussondern. Bei der Feststellung, ob Mittel nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zur Identifizierung der natürlichen Person genutzt werden, sollten alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der dafür erforderliche Zeitaufwand, herangezogen werden, wobei die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind (…).“

Erwägungsgrund 26 stellt zwar neben dem Verantwortlichen auch auf das Wissen Dritter ab. Dieser zunächst absolut klingende Ansatz wird dann aber wieder relativiert. Die Identifizierung der natürlichen Person durch den Verantwortlichen über das Zusatzwissen eines Dritten muss demnach auch nach objektiven Kriterien wahrscheinlich sein.

In dem Verfahren Breyer / Deutschland (Urt. v. 18.10.2016) geht auch der EuGH davon aus, dass der Verantwortliche auch auf Wissen und Mittel Dritter zurückgreifen kann, um den Personenbezug herzustellen. Es kommt dabei jedoch nicht auf das Wissen jedes beliebigen Dritten an. Vielmehr muss die Identifizierung der Person nach objektiven Kriterien wie Kosten, Arbeitsaufwand und bestehender gesetzliche Erlaubnis zur Identifizierung der Person wahrscheinlich sein.

Als Folge des umstrittenen und nicht klar entschiedenen Theorienstreits sollte in der Praxis stets aufgrund des vorliegenden und relevanten Sachverhaltes eine Einzelfallprüfung erfolgen, ob Daten personenbezogen sind oder es sich vielmehr um Sach- oder aggregierte Daten handelt.