Häufig gestellte Fragen-Kirchliches Datenschutzgesetz KDG (Teil 4): Was passiert bei einem Kirchenaustritt mit meinen Daten?

5. November 2018

Für die Datenverarbeitung muss zwischen der Eintragung im Taufregister und der Berücksichtigung im elektronischen Melderegister unterschieden werden. Aufgrund der schriftlichen Benachrichtigung durch die zuständige Stelle, wird das für den Ausgetretenen bestehende Taufregister ermittelt und um die Eintragung des Kirchenaustritts ergänzt. Das Taufregister über eine Person wird grundsätzlich dort geführt, wo der Betroffene getauft wurde (Geburtsort). Dabei kann es sich um die Pfarrei handeln, in deren Bezirk die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihren Wohnsitz hatten oder das Geburtskrankenhaus gelegen war. Eine Vernichtung des Taufregisters findet nicht statt. Es ist eine Gesamturkunde, die in ihrem Bestand zu schützen ist.

Darüber hinaus ist der Erhalt der Eintragung ausfolgenden Gründen erforderlich: a) weil nur so verhindert werden kann, dass der Ausgetretene weitere Sakramente empfängt (z.B. Ehesakrament), c) weil die Möglichkeit eines späteren Wiedereintritts in die Kirche oder einer Konversion besteht.

Der Kirchenaustritt führt zu einer Änderung des Melderegisters. Von den Meldebehörden erhält die Kirche regelmäßig einen Änderungsdienst, der auch die Kirchenaustritte berücksichtigt. Aufgrund dieser Meldung wird dann das Gemeindemitgliederverzeichnis nach § 4 KMAO berichtigt. Der Ausgetretene wird also im kirchlichen Meldewesen nicht mehr erfasst!

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