Was sieht der Brexit-Deal im Hinblick auf Datenschutz vor?

16. November 2018

Nachdem sich die EU mit Großbritannien letztendlich auf einen Entwurfstext für ein Austrittsabkommen geeinigt haben, rückt der Austritt am 29. März 2019 immer näher. Demnach stellt sich die Frage wie sich der Datenschutz in Großbritannien gestalten wird.

EU und Großbritannien haben sich nun in 5 kurzen Artikeln verständigt, dass das europäische Datenschutzrecht während der Übergangsphase weiterhin im Wesentlichen gelten soll. In Artikel 71 (1) des Abkommens wird dabei zwischen den Daten, die bis zum Ablauf des Übereinkommens verarbeitet werden und solchen, die danach verarbeitet unterschieden. Bis zum Ende der Übergangsphase gilt weiterhin EU-Recht. In Artikel 71 (2) hat Großbritannien die Möglichkeit ein nationales Datenschutzgesetz zu beschließen und dafür einen Angemessenheitsbeschluss mit der EU auszuhandeln. Artikel 73 des Abkommens schreibt nieder, dass Daten aus Großbritannien wie Daten aus den Mitgliedsländern behandelt werden.

Spannend bleibt, ob dieses Übereinkommen überhaupt Wirkung entfalten wird, da das britische Parlament ein Strich durch diese Rechnung machen könnte.

Gesetzt den Fall es gäbe keinen Deal, würde es keinen Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO geben. Großbritannien müsste demnach wie ein Drittland behandelt werden.