Schlagwort: Angemessenheitsbeschluss

EU-Ausschuss lehnt Angemessenheit des EU-US-Datenschutzrahmens in Entwurf einer Stellungnahme ab

17. Februar 2023

Die Europäische Kommission hatte im Dezember 2022 den Entwurf eines Angemessenheitsbeschlusses für die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA auf Grundlage des neuen „EU-US Datenschutzrahmens“ veröffentlicht. Am 14. Februar 2023 forderte nun der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments die Europäische Kommission in einer Stellungnahme dazu auf, den möglichen Angemessenheitsbeschluss auf der Grundlage des vorgeschlagenen EU-US-Datenschutzrahmens nicht anzunehmen. Der Ausschuss argumentierte, dass der Rahmen keine tatsächliche Gleichwertigkeit mit der Europäischen Union (EU) in Bezug auf das Datenschutzniveau herstelle.

Rechtsverletzungen und zu große Unsicherheit

In der Stellungnahme wird zunächst auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und ihre Artikel über den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz verwiesen. Sie zitiert auch die Schrems I und II Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), in denen die Abkommen Safe Harbour und Privacy Shield für ungültig erklärt wurden. In der Stellungnahme wird betont, dass der wahllose Zugriff von Nachrichtendiensten auf die elektronische Kommunikation das Grundrecht auf Vertraulichkeit der Kommunikation und das Wesen des Rechts auf einen Rechtsbehelf verletzte.

Darüber hinaus werden auch die jüngsten Entwicklungen in den USA erwähnt, darunter Präsident Bidens Executive Order 14086 (EO) über die Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen für die Aktivitäten der US-Signalaufklärung und die vom US-Justizminister erlassene Verordnung über das Datenschutzprüfungsgericht. Man erkenne an, dass die USA Schritte unternommen hätten, um Bedenken im Zusammenhang mit Überwachung und Datenschutz auszuräumen, betone jedoch, dass ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten unerlässlich sei.

Die inhaltlichen Definitionen der Begriffe “Verhältnismäßigkeit” und “Notwendigkeit” in der Executive Order, die den Rahmen bildet, stimmten nicht mit ihrer Bedeutung und Auslegung in der EU überein. Darüber hinaus könne der US-Präsident diese ändern, wodurch sie unklar, ungenau und in ihrer Anwendung unvorhersehbar seien. Das Gericht für die Überprüfung des Datenschutzes sei nicht transparent, unabhängig oder unparteiisch und Entscheidungen würden nicht veröffentlicht oder den Beschwerdeführern zugänglich gemacht. Schließlich verfügten die Vereinigten Staaten auch nicht über ein Bundesdatenschutzgesetz. Dabei wurden bestehende datenschutzrechtliche Gesetze der Bundesstaaten sowie branchenspezifische Bundesgesetze allerdings außer Acht gelassen.

Fazit und Ausblick

Der Ausschuss kommt zu dem Schluss, dass der Datenschutzrahmen zwischen der EU und den USA keine tatsächliche Gleichwertigkeit des Schutzniveaus herstellt und fordert die Kommission auf, die Verhandlungen mit ihren US-amerikanischen Partnern fortzusetzen, um so einen Mechanismus zu schaffen, der eine solche Gleichwertigkeit gewährleistet und das angemessene Schutzniveau bietet, das nach dem Datenschutzrecht der Union und der Charta in der Auslegung durch den EuGH erforderlich ist. Er fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Angemessenheitsentscheidung nicht anzunehmen. Es ist wahrscheinlich, dass sich das EU-Parlament dieser Haltung anschließen wird.

Die Aufforderung des Ausschusses an die Kommission, unter diesen Voraussetzungen keine neue Angemessenheitsentscheidung in Bezug auf die USA zu erlassen, ist nicht bindend. Die Einwände des Ausschusses und seine Forderung nach sinnvollen Reformen sind angesichts der Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten allerdings nachvollziehbar. Die vom Ausschuss hervorgehobenen Probleme müssen angegangen werden, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten in einem Abkommen zwischen der EU und den USA angemessen geschützt werden. Andernfalls gilt es als wahrscheinlich, dass auch dieses Abkommen der Rechtsprechung und Auslegung des EuGH nicht standhalten würde.

EU-US-Datentransfers: Europäische Kommission veröffentlicht Entwurf für neuen Angemessenheitsbeschluss

15. Dezember 2022

Die Europäische Kommission setzte am 13. Dezember 2022 den Grundstein für einen neuen Angemessenheitsbeschluss, der rechtssichere Datentransfers von der Europäischen Union (EU) in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) ermöglichen soll. In diesem Entwurf kommt sie zu dem Ergebnis, dass die USA ein angemessenes Datenschutzniveau bei solchen Datentransfers bieten.

Aller guten Dinge sind drei?

Dies ist bereits der dritte Versuch der Kommission, durch einen sogenannten Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO Datentransfers in die USA zu erleichtern. Die bisherigen Vorgänger des „EU-US Data Privacy Framework“ waren 2016 und 2020 (wir berichteten) vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Rahmen der Schrems-Urteile gescheitert. In diesen Entscheidungen hatte der EuGH geurteilt, dass das bei Transfers personenbezogener Daten in die USA kein angemessenes Schutzniveau gewährleistet sei. Der EuGH kritisierte insbesondere die Zugriffsmöglichkeiten von US-Geheimdiensten auf Daten von EU-Bürgern sowie mangelnde Rechtsschutzmöglichkeiten für betroffene Personen.

US-Präsident Biden erließ im Oktober eine sogenannte Executive Order, mit der US-Geheimdienste bei der Signalaufklärung zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ihrer Datensammlungen verpflichtet werden. Zudem sollte danach auch ein Rechtsweg für Nicht-US-Bürger eröffnet werden, mit dem sie Einwände geltend machen können.

Was ist ein Angemessenheitsbeschluss?

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sieht vor, dass personenbezogene Daten von der EU aus nur unter bestimmten Bedingungen in Drittstaaten übermittelt werden dürfen. Ziel ist es, dass das durch die DSGVO gewährleistete Schutzniveau nicht untergraben werden kann. Mit einem Angemessenheitsbeschluss wird einem Drittland attestiert, dass dieses Schutzniveau gegeben ist. Im Rahmen des Beschlusses werden die Rechtsvorschriften des Landes sowie die Rechtsschutzmöglichkeiten und die Datenschutzaufsicht berücksichtigt.

Zentrale Inhalte des Entscheidungsentwurfs

Die Kommission stellte zu Beginn des Entwurfs klar, dass die DSGVO kein identisches Schutzniveau der Drittstaaten voraussetze. Vielmehr müsse das System in seiner Gesamtheit das erforderliche Schutzniveau erreichen. Die Art und Weise, wie das Drittland personenbezogene Daten schütze, müsse keine Kopie der EU-Regeln sein. Zu berücksichtigen seien die Datenschutzregeln und deren effektive Umsetzung, Überwachung und Durchsetzung.

Wie schon der Vorgänger „Privacy Shield“ formuliert das EU-US Data Privacy Framework Prinzipien, die denen der DSGVO ähneln. Auch hält der Entwurf an dem Zertifizierungsmechanismus fest. So müssen sich US-Unternehmen, die sich daran beteiligen möchten, registrieren und zertifizieren. Mit der Zertifizierung, die jährlich erneuert werden muss, unterwirft sich das Unternehmen den Prinzipien des EU-US Data Privacy Framework.

Den Bedenken hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeiten der US-Geheimdienste begegnet der Kommissionsentwurf mit einer Analyse des US-Rechts. Hier stützt die Kommission sich erheblich auf die genannte Executive Order. Anders als bei der vorherigen Rechtslage könne durch Einführung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie stärkerer Überprüfung bei sicherheitsdienstlichen Maßnahmen den Bedenken abgeholfen werden. Zudem könnten betroffene Personen eine Beschwerde beim „Civil Liberties Protection Officer“ erheben und dessen Entscheidungen vor dem „Data Protection Review Court“ angreifen.

Wie geht es nun weiter?

Der Kommissionsentwurf wird in einem nächsten Schritt vom Europäischen Datenschutzausschuss beurteilt. Dieser wird eine Stellungnahme abgeben, die jedoch für die Kommission nicht bindend ist. Im Anschluss erfolgt eine Stellungnahme durch einen Ausschuss aus Vertretern der Mitgliedstaaten. Zudem können das EU-Parlament sowie der Rat die Kommission dazu auffordern, die Verabschiedung des Angemessenheitsbeschlusses zu unterlassen. Für die Kommission ist allerdings keine dieser Stellungnahmen oder Interventionsversuche bindend.

Zu rechnen ist mit dem endgültigen Beschluss wohl frühestens im Frühjahr 2023. In der Wirtschaft wird er ungeduldig erwartet, schließlich werden gerade in den USA viele in der EU genutzte Dienste betrieben. Während sich der Verband der Internetwirtschaft zuversichtlich zeigt, ist Max Schrems von noyb, der auch die vorhergehenden Beschlüsse zu Fall gebracht hatte, skeptisch.

EU-Unternehmen, die mit US-Unternehmen Daten austauschen, müssen sich bis zum verbindlichen Angemessenheitsbeschluss noch mit den Standardvertragsklauseln als Rechtsgrundlage zufriedenstellen.

Angemessenheitsbeschlüsse nach Art. 45 DSGVO

9. März 2022


Die Europäische Kommission kann sogenannte Angemessenheitsbeschlüsse fassen. Aus dem Angemessenheitsbeschluss der Kommission hat sich gemäß Art. 45 Abs. 3 S. 1 DSGVO ergeben, dass ein Drittland, das nicht an die DSGVO gebunden ist, ein angemessenes Schutzniveau aufweist und dies förmlich von der Kommission festgestellt wird. Die diesbezüglichen Erkenntnisse und Begründungen der Kommission, die ihre Feststellung untermauern, finden sich in den Erwägungsgründen des Beschlusses wieder. Wird ein entsprechender Angemessenheitsbeschluss für ein Drittland von der Europäischen Kommission unter der Prämisse gefasst, dass dieses Drittland auch sonstige Bestimmungen der DSGVO einhält, so dürfen personenbezogene Daten ohne weitere Genehmigung an das jeweilige Land übermittelt werden. Datentransfers auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses genießen das Privileg, dass sie Datentransfers innerhalb der EU gleichgestellt werden. Ende letzten Jahres hatte die Europäische Kommission am 17. Dezember 2021 einen Angemessenheitsbeschluss für die Übermittlung personenbezogener Daten aus der EU nach Südkorea im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung angenommen.

Zur Zeit existieren für insgesamt 14 Staaten Angemessenheitsbeschlüsse:

  • Andorra
  • Argentinien
  • Kanada
  • Färöer-Inseln
  • Guernsey
  • Israel
  • Isle of Man
  • Japan  
  • Jersey
  • Neuseeland
  • Republik Korea (Südkorea)
  • Schweiz
  • Uruguay
  • Vereinigtes Königreich  

Die Angemessenheitsbeschlüsse von Andorra, Argentinien, Kanada, Färöer-Inseln, Guernsey, Israel, Isle of Man, Jersey, Nueseeland, Schweiz und Uruguay hat die Europäische Kommission noch auf Grundlage von Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 95/46/EG („EU-Datenschutzrichtlinie“) erlassen. Sie gelten auch nach Inkrafttreten der DSGVO zum 25.05.2018 fort, solange die Europäische Kommission nicht gemäß Art. 45 Abs. 9 DSGVO ihre Änderung, Ersetzung oder Aufhebung beschließt. Von dieser Möglichkeit hat die Europäische Kommission bislang jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Zu beachten ist außerdem, dass sich die jeweiligen Angemessenheitsbeschlüsse in ihrer inhaltlichen Reichweite von Land zu Land unterscheiden können.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, lässt sich generell nicht auf einen Angemessenheitsbeschluss stützen. Hierfür ist auf folgende Richtlinie (EU) 2016/680 hinzuweisen (Richtlinie Justiz/Inneres, sog. JI-Richtlinie).

Ferner sollte bei dem Transfer von Daten, auf der Grundlage einer Adäquanzentscheidung der Europäischen Kommission, dringend geprüft werden, ob der konkret geplante Transfer auch von der Tragweite des Angemessenheitsbeschlusses umfasst ist. Fällt diese Prüfung positiv aus, können Daten ohne weitere Vorkehrungen zur Absicherung eines angemessenen Datenschutzniveaus im Empfängerland übertragen werden.

Wichtig ist indes zu beachten, dass Verantwortliche und Auftragsverarbeiter trotz eines vorhandenen Angemessenheitsbeschlusses in einem Drittland selbstverständlich nicht von der Verpflichtung entbunden sind, weitere sonstige Voraussetzungen an eine rechtmäßige Datenverarbeitung, die sich aus den geltenden Datenschutzgesetzen ergeben (wie bspw. das Erfordernis, einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung abzuschließen), zu erfüllen!

Großbritannien will sich von DSGVO lösen

30. August 2021

Letzten Donnerstag kündigte die britische Regierung an, sich zukünftig von den wesentlichen Inhalten der DSGVO trennen und ein neues Gesetz einführen zu wollen. Der Datenschutz solle weniger bürokratisch sein und einige Vorschriften sollen abgeschafft werden. Konkret als Beispiele wurden dabei die Cookie-Banner genannt, die von Minister Oliver Dowden in vielen Fällen als ‚sinnlos‘ angesehen werden. Diese Banner, die vom Webseiten-Besucher eine Einwilligung in das Speichern seiner Daten durch Cookies verlangen, sollen nach dem Willen der britischen Regierung zukünftig nur noch erforderlich sein, wenn ein hohes Risiko für die Privatsphäre der Besucher besteht. Dabei sollen vor allem kleine Unternehmen und Wohltätigkeitsorganisationen entlastet werden. Nach der Aussage von Oliver Dowden soll von diesen nicht dasselbe verlangt werden, wie von riesigen Social-Media-Unternehmen.

Auch freiere internationale Datenflüsse sind geplant. Dazu will Großbritannien Datenschutzvereinbarungen mit weiteren Staaten abschließen, u.a. den USA und Dubai. Die Abkommen sollen dabei z.B. Online-Banking und die Strafverfolgung regeln.

Eingerichtet werden soll auch ein ExpertInnen-Rat, der “International Data Transfers Expert Council”. Dieser Rat soll Vereinbarungen treffen und gleichzeitig auf die Einhaltung des Datenschutzes achten.

Der Vorschlag für das neue Gesetz soll im Laufe des Septembers veröffentlich werden. Die EU-Kommission plant dann eine sofortige Überprüfung, ob das geplante Gesetz dem Datenschutzniveau der EU entspricht. Sollte dies nicht der Fall sein, hätte dies Folgen für den erst seit zwei Monaten bestehenden Angemessenheitsbeschluss. Dieser kann jederzeit ausgesetzt und beendet werden, bekräftigte ein Kommissionsprecher. Dann würde die Datenübertragung zwischen Großbritannien und der EU wieder wesentlich komplizierter. Da Datentransfers sodann einer erneuten Überprüfung unterliegen und zum Beispiel Standardvertragsklauseln geschlossen werden müssen. Großbritanniens Minister Dowden versichert hingegen, das Datenschutzniveau der EU würde beibehalten.

Es ist das erste Mal seit dem Austritt Großbritanniens aus der EU, dass die britische Regierung europäische Regeln verwerfen will. Die weitere Entwicklung bliebt abzuwarten und wird maßgeblich von dem Inhalt des Gesetzesentwurfes abhängen.

EU Kommission nimmt Angemessenheitsbeschluss zum Vereinigten Königreich an

5. Juli 2021

Die Europäische Kommission hat am 28. Juni 2021 den Angemessenheitsbeschluss im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung angenommen. Das Datenschutzniveau in Großbritannien wurde damit von der Kommission als angemessen für europäische Standards anerkannt und personenbezogene Daten können nun trotz Brexit ungehindert aus der Europäischen Union in das Vereinigte Königreich übermittelt werden.

Zur Begründung führte die Kommission aus, dass das Vereinigte Königkreich weiterhin auf den selben Regeln basiert, die galten als es noch Mitglied der EU war. Auch die Grundsätze, Rechte und Pflichten der DSGVO seien vollständig in das seit dem Brexit geltende Rechtssystem übernommen worden.

Im Vorfeld war der Angemessenheitsbeschluss häufig wegen des ungehinderten und unkontrollierten Zugriffs britischer Geheimdienste auf personenbezogene Daten in Kritik geraten. Zudem hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Mai erst ein Urteil erlassen, indem es die Massenüberwachung durch britische Geheimdienste als Verstoß gegen die Menschenrechte gewertet hatte. Auch dieser Kritik begegnete der Beschluss, indem er dem Vereinigten Königreich in Bezug auf den Zugriff auf personenbezogene Daten starke Garantien zusprach. Ein wichtiges Element des Beschlusses ist daher, dass insbesondere die Geheimdienste bei Datenerhebungen der vorherigen Genehmigung durch ein unabhängiges Rechtsorgan unterliegen. Ebenso, dass alle ergriffenen Maßnahmen notwendig und verhältnismäßig sein müssen.

Neu an dem Angemessenheitsbeschluss ist auch, dass dieser erstmals eine sog. Verfallsklausel (“sunset clause”) enthält, durch den die Geltungsdauer des Beschlusses auf vier Jahre begrenzt wird. Während dieser Zeit hat die Kommission angekündigt, dass Datenschutzniveau im Vereinigten Königreich ständig im Blick zu behalten und im Falle von Abweichungen entsprechend einzugreifen. Sollte nach Ablauf der vier Jahre weiterhin ein angemessenes Datenschutzniveu vorliegen, kann der Beschluss auch verlängert werden.

Durch den Angemessenheitsbeschluss hat die Europäische Kommission eine Rechtsgrundlage für Datenübermittlungen in das Vereinigte Königreich für die nächsten vier Jahre geschaffen. Sollte der Beschluss nicht zufrieden stimmen, sind Klagen gegen diesen – ähnlich wie dies mit dem Privacy-Shield im Schrems-II-Urteil geschah – möglich.

Freier Datenverkehr zwischen Südkorea und der EU

1. April 2021

EU-Justizkommissar Didier Reynders und der Vorsitzende der Kommission für den Schutz personenbezogener Daten Yoon Jong In haben den erfolgreichen Abschluss der Angemessenheitsgespräche bekannt gegeben. Die Gespräche begannen bereits 2017. Beim Thema Datenschutz herrsche ein hohes Maß an Übereinstimmung zwischen der EU und der Republik Korea. Beide Seiten einigten sich auf einige zusätzliche Garantien, um das Schutzniveau in Südkorea noch einmal zu stärken. Zuvor wurden im südkoreanischen Datenschutzgesetz entscheidende Änderungen beschlossen, u.a. eine Stärkung der Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse der PIPC, der unabhängigen Datenschutzbehörde der Republik Korea.

Bis es zum freien Datenfluss kommen kann, muss die EU-Kommission das Verfahren zur Annahme ihrer Angemessenheitsfeststellung einleiten. In diesem Verfahren muss der Europäische Datenschutzausschuss eine Stellungnahme abgeben und ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der EU-Mitgliedstaaten zusammensetzt, zustimmen. Anschließend stellt sie die Angemessenheit fest.

Die EU-Kommission kann gemäß Art. 45 Abs. 3 DSGVO beschließen, dass ein Drittland ein “angemessenes Schutzniveau” bietet, also der Schutz personenbezogener Daten im Wesentlichen mit dem in der EU vergleichbar ist. Auf Grundlage dieser Angemessenheitsbeschlüsse dürfen personenbezogene Daten aus der EU in das Drittland übermittelt werden, ohne das weitere Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen. Südkorea wird das 13. Land sein, in das personenbezogene Daten auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses übermittelt werden dürfen.

Brexit und Datentransfers: Einigung auf Übergangsregelungen

5. Januar 2021

Zum 01.01.2021 wurde der Brexit nun “endlich” offiziell vollzogen, und noch rechtzeitig vor Ablauf der Übergangsfrist konnten sich die EU und das Vereinigte Königreich (UK) auf ein Handels- und Kooperationsabkommen einigen. Dieses ist zwar bisher lediglich provisorisch in Kraft – es fehlt noch die Bestätigung der verschiedenen Institutionen und Mitgliedsstaaten – jedoch dürfte es sich dabei nur noch um eine Formalie handeln.

Vereinigte Königreich nun ein “Drittstaat”

Mit dem Austritt aus der EU ist das Vereinigte Königreich aus datenschutzrechtlicher Sicht nun ein sog. Drittstaat. Dies bedeutet, dass Datentransfers ins Vereinigte Königreich besonders gerechtfertigt werden müssen. Zu diesem Zweck kommt ein Angemessenheitsbeschluss der Kommission in Betracht (Art. 45 DS-GVO), durch welchen bestätigt wird, dass die Datenschutzbestimmungen des Vereinigten Königreichs ein angemessenes Schutzniveau für die übermittelten Daten gewährleisten. Fehlt es an einem solchen Beschluss, kommen die in Art. 46 Abs. 2 DS-GVO genannten Möglichkeiten zur Rechtfertigung in Betracht. Hier würde wie bei Datentransfers in die USA wohl überwiegend auf die sog. Standardvertragsklauseln zurückgegriffen werden, wobei angesichts der Schrems-II-Entscheidung (wir berichteten) fraglich sein könnte, ob diese allein ausreichend sind.

Angemessenheitsbeschluss in Arbeit

Für Rechtssicherheit auf Seiten der betroffenen Unternehmen – und auch für bürokratische Entlastung – würde demnach ein Angemessenheitsbeschluss sorgen. Bereits seit März 2020 arbeitet die Kommission nach eigenen Angaben an einem solchen Beschluss, bisher wurde dieser jedoch noch nicht erlassen. Selbst wenn die Kommission den Beschluss zeitnah erlässt, würde für zusätzliche Verzögerung sorgen, dass dieser auch noch durch den Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) sowie durch die 27 Mitgliedsstaaten bestätigt werden muss.

Weil zwischen dem Ausstritt des Vereinigten Königreichs und dem (möglichen) Erlass des Angemessenheitsbeschlusses eine Lücke entstanden ist, wurde in das Handels- und Kooperationsabkommen eine Übergangsregelung aufgenommen. Diese ermöglicht für die kommenden vier Monate, dass personenbezogene Daten auch ohne ein in den Art. 45 ff. DS-GVO genanntes Instrument übermittelt werden können. Sofern erforderlich und falls keine der beiden Parteien widerspricht, kann sich die Übergangsfrist um weitere zwei Monate – also bis zum 01.07.2021 – verlängern. Bis zu diesem Zeitpunkt ist also für Rechtssicherheit gesorgt.

Und nach Ablauf der Übergangsregelungen?

Was aber passiert, wenn bis zu diesem Datum kein Angemessenheitsbeschluss erlassen wurde? Unmöglich erscheint dies nicht, berücksichtigt man die durch den EuGH gestellten Anforderungen an die Wirksamkeit eines solchen Beschlusses. Auch scheint fraglich, ob die Kommission ein erneutes Szenario wie beim Privacy-Shield riskieren will, also das Abkommen durch den EuGH gekippt wird und dies für erhöhte Rechtsunsicherheit sorgt. Insofern sollten sich die betroffenen Unternehmen auch auf den Worst Case vorbereiten: Dass ab dem 01.07.2021 Instrumente wie die Standardvertragsklauseln herangezogen werden müssen, um Datentransfers in das Vereinigte Königreich rechtfertigen zu können.

Was sieht der Brexit-Deal im Hinblick auf Datenschutz vor?

16. November 2018

Nachdem sich die EU mit Großbritannien letztendlich auf einen Entwurfstext für ein Austrittsabkommen geeinigt haben, rückt der Austritt am 29. März 2019 immer näher. Demnach stellt sich die Frage wie sich der Datenschutz in Großbritannien gestalten wird.

EU und Großbritannien haben sich nun in 5 kurzen Artikeln verständigt, dass das europäische Datenschutzrecht während der Übergangsphase weiterhin im Wesentlichen gelten soll. In Artikel 71 (1) des Abkommens wird dabei zwischen den Daten, die bis zum Ablauf des Übereinkommens verarbeitet werden und solchen, die danach verarbeitet unterschieden. Bis zum Ende der Übergangsphase gilt weiterhin EU-Recht. In Artikel 71 (2) hat Großbritannien die Möglichkeit ein nationales Datenschutzgesetz zu beschließen und dafür einen Angemessenheitsbeschluss mit der EU auszuhandeln. Artikel 73 des Abkommens schreibt nieder, dass Daten aus Großbritannien wie Daten aus den Mitgliedsländern behandelt werden.

Spannend bleibt, ob dieses Übereinkommen überhaupt Wirkung entfalten wird, da das britische Parlament ein Strich durch diese Rechnung machen könnte.

Gesetzt den Fall es gäbe keinen Deal, würde es keinen Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO geben. Großbritannien müsste demnach wie ein Drittland behandelt werden.

Vereinigtes Königreich ist ab 30.03.2019 ein Drittland

12. Januar 2018

Die Europäische Kommission verkündete in einer Mitteilung vom 09.01.2018, dass das Vereinigte Königreich ab dem 30.03.2019 (00:00 Uhr CET) – vorbehaltlich eines anderslautenden Datums in einem Austrittsabkommen – als “Drittland” im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einzustufen ist. Durch den “Brexit” wird das Primär- und Sekundärrecht der Europäischen Union zu diesem Datum nicht mehr anwendbar sein. Großbritannien und Nordirland sind datenschutzrechtlich damit so zu behandeln wie die USA, Russland oder China.

Während die Einstufung als Drittland als Konsequenz des Ausstiegs des Vereinigten Königreichs aus der EU noch zu erwarten war, vermag die Aussage der Kommission jene Beobachter zu enttäuschen, die auf eine Anerkennung des Datenschutzniveaus im Vereinigten Königreich hofften. Immerhin gilt die DSGVO dort bis zum Austritt aus der EU. Eine automatische Anerkennung des Schutzniveaus gibt es jedoch nicht.

Was bedeutet es für die Praxis, wenn Daten nach dem Stichtag in das Vereinigte Königreich übermittelt werden sollen? Mangels Angemessenheitsbeschluss der Kommission sind die Instrumente des Art. 46 DSGVO anzuwenden. Verantwortliche und Autragsverarbeiter werden wohl vorrangig auf EU-Standardvertragsklauseln zurückgreifen. Weiter könnten genehmigte Verhaltensregeln (“Code of Conduct”) und Zertifizierungsmechanismen als Übermittlungsgrundlage dienen.

Unternehmen in der EU sollten sich also frühzeitig um die rechtssichere Ausgestaltung ihrer Datentransfers in das Vereinigte Königreich bemühen.

Datenschutz-Grundverordnung in Großbritannien trotz Brexit?

8. August 2017

Auch aus datenschutzrechtlicher Sicht ist bereits viel diskutiert worden, welche Folgen der Ausstieg des Vereinigten Königreichs aus der EU haben wird. Die britische Regierung hat nun aber verlauten lassen, trotz oder gerade wegen der Austrittsverhandlungen eine Anpassung des UK-Datenschutzrechts an die neuen EU-Maßstäbe der Datenschutz-Grundverordnung vornehmen zu wollen. Hierzu wurde die Pressemitteilung “Government to strengthen UK data protection law” veröffentlicht.

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung gilt ab dem 25.05.2018 unmittelbar und zwingend in jedem EU-Mitgliedsstaat, lässt durch sogenannte Öffnungsklauseln aber zum Teil Spielraum für national individuelle Gestaltung. Als erster Mitgliedsstaat hat Deutschland hiervon Gebrauch gemacht und ein neues Bundesdatenschutzgesetz konzipiert, das die bestehenden Spielräume für sich nutzt. Dieses Vorgehen plant nun auch die britische Regierung und will die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung in die Zeit nach der Durchführung des Brexit “retten”. Durch ein an die EU-Verordnung angepasstes Datenschutzrecht soll der ungehinderte Datenfluss zwischen Großbritannien und den kontinentaleuropäischen Staaten über den Brexit hinaus sichergestellt werden. Dass man durch ein neues Gesetz die Datenschutz-Grundverordnung in britisches Recht überführe, sei ein wichtiger Baustein für eine erfolgreiche Durchführung des Brexits, so die Pressemeldung.

Für die Zulässigkeit der Datenübermittlung an Stellen außerhalb der EU (sogenanntes “Drittland”) verlangt die Datenschutz-Grundverordnung in Art. 45 ein “angemessenes Schutzniveau” in der betreffenden Region, welches von der Europäischen Kommission festgestellt werden kann. Hintergrund der geplanten Auferlegung der EU-Datenschutzregeln durch die britische Regierung dürfte daher sein, den Weg für einen entsprechenden Angemessenheitsbeschluss frühzeitig zu ebnen.

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