Schlagwort: Allgemeines Persönlichkeitsrecht
31. August 2022
Das LAG Rheinland-Pfalz hat am 05.07.2022 (Az. Az. 6 Sa 54/22) entschieden, dass ein Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Weitergabe von Informationen über seine ehemalige Arbeitnehmerin an ihren neuen Arbeitgeber haben könne.
Der Sachverhalt
Hintergrund der Entscheidung waren verschiedene Äußerungen, die der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin gegenüber deren neuen Arbeitgeber getätigt habe. Unter anderem behauptete der beklagte Arbeitgeber, dass die Klägerin verschiedene Pflichtverletzungen während der Anstellungen verübt habe.
Das Ziel des beklagten Arbeitgebers sei es gewesen, den neuen Arbeitgeber und dessen Kunden vor einem möglichen Schaden zu schützen. Gegen die getätigten Äußerungen wollte die Arbeitnehmerin einen Unterlassungsanspruch geltend machen.
Die Entscheidung
Das LAG stellte fest, dass ein Arbeitnehmer vor der Offenlegung von personenbezogenen Daten durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt sei. Dieser Schutz erstrecke sich auch auf Daten, die der Arbeitgeber in zulässiger Weise erlangt habe. Grundsätzlich habe jedermann das Recht selbst darüber zu entscheiden, „(…) wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.“ (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.07.2022, Az. 6 Sa 54/22, Rn. 43)
Außerdem, so das Gericht, müsse der Arbeitgeber vor Weitergabe der Informationen eine Abwägung zwischen seinem Interesse an der Weitergabe und dem allgemeinem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vornehmen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses treffe den Arbeitgeber einerseits eine Fürsorgepflicht. Andererseits könne der Arbeitgeber aber ein Interesse daran haben, „(…) andere Arbeitgeber bei der Wahrung ihrer Belange zu unterstützen.“ (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.07.2022, Az. 6 Sa 54/22, Rn. 43)
Das Fazit
In seiner Argumentation folgte das LAG einer älteren Entscheidung des BAG (BAG, Urteil vom 18.12.1984, Az. 3 AZR839/83). Dieses hatte bereits über das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an einer Informationsweitergabe entschieden. Das LAG lies es offen, ob die zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen auf dem Gebiet des Datenschutzrechtes möglicherweise das Auskunftsrecht des Arbeitgebers, dass nach Durchführung der Interessenabwägung bestehen könne, tangieren. Jedenfalls habe der ehemalige Arbeitgeber in diesem Fall kein Interesse an der Weitergabe der Informationen. Demnach bestehe der Unterlassungsanspruch der Klägerin.
22. Juni 2021
Die unzulässige Weitergabe von Gesundheitsdaten rechtfertigt ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro, das entschied das Landgericht Meiningen mit Urteil vom 23.12.2020 (Az. (122) 3 O 363/20.
Sachverhalt
Zwischen den Parteien bestand ein Unfallversicherungsvertrag. Nachdem der Kläger einen Verkerhrsunfall erlitt und dabei schwer verletzt wurde, führten die Parteien ein Verfahren vor dem Landgericht Meiningen, in dem es um die Ansprüche aus dem Unfallversicherungsvertrag ging. Gleichzeitig führte der Kläger auch ein Verfahren gegen die Haftpflichtversicherung des anderen Unfallbeteiligten vor dem Landgericht Erfurt, in welchem es um die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche ging. Die Beklagten aus beiden Verfahren wurden dabei durch dieselbe Anwaltskanzlei vertreten.
Im Rahmen des Verfahrens vor dem Landgericht Meiningen holte der Unfallversicherer ein Gutachten zum Gesundheitszustand des Klägers ein. Mit Einverständnis der beklagten Unfallversicherung, aber ohne Einwilligung des Klägers, zitierte die für beide Verfahren zuständige Kanzlei auch im Erfurter Verfahren wörtlich aus dem Gutachten, das den Gesundheitszustand des Klägers bewertete und im Auftrag der Unfallversicherung erstellt wurde.
Darin sah der Kläger einen Vertoß gegen die vertraglichen Pflichten der Unfallversicherung, insbesondere seine Gesundheitsdaten seien besonders schützenswert, auch datenschutzrechtlich. Außerdem könne ein negativer Einfluss auf den Ausgang des Erfurter Prozesses durch das Bekanntwerden des Gutachtens nicht ausgeschlossen werden. Die Beklagte hingegen sah keinen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Sie war der Auffassung, sie müsse sich eine etwaige Pflichverletzung Dritter, d.h. der Kanzlei, nicht zurechnen lassen. Diese sei eine eigenständige datenverarbeitende Stelle im Sinne der DSGVO.
Entscheidung
Das Gericht gab der Klage teilweise statt und sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro aufgrund einer Nebenpflichtverletzung aus dem Versicherungsvertrag zu.
Dazu stellte es fest, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber gem. § 241 Abs. 2 BGB zur Verschwiegenheit verpflichtet war. Es führte aus, dass sensible Daten des anderen Teils Dritten nicht ohne Weiteres offenbart werden dürften, und zwar auch dann nicht, wenn die Vertraulichkeit nicht spezialgesetzlich oder in Vertragsbedingungen ausdrücklich geregelt sei. Aus dem Versicherungsvertrag ergebe sich die Nebenpflicht, die aus diesem Vertragsverhältnis erlangten Daten nicht an Dritte weiterzugeben. Bei den Gesundheitsdaten handle es sich um sensible Daten, die besonders geschützt seien. Auch eine Rechtfertigung für die Weitergabe der Daten aus Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, einem berechtigten Interesse, verneinte das Gericht. Danach, so das Gericht, sei die Verarbeitung, zu der auch die Weitergabe von Daten an Dritte gehört, rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Das Gericht sah das Recht des Klägers auf Schutz seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 Grundgesetz gegenüber dem Recht der Versicherung, die in Erfurt verklagt worden war, sich im Prozess zu verteidigen, als überwiegend an. Es erkannte keinen zwingenden Grund für die Verwertung des Gutachtens in dem Verfahren in Erfurt. Zudem hätten in dem Erfurter Verfahren auch noch gerichtliche Gutachten eingeholt werden können.
Die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts stufte das Gericht auch als besonders schwerwiegend ein, da es sich bei den Gesundheitsdaten um höchstpersönliche Daten der Intimssphäre handelte.
14. Januar 2021
Ein Lottogewinner gewann nicht nur die Lotterie, sondern auch einen Rechtsstreit vor dem LG Köln. In diesem erwirkte er eine einstweilige Verfügung gegen den Lotterieveranstalter.
Gewinner einer hohen Lotteriesumme wollen nicht immer, dass ihr Bekanntenkreis von dem Gewinn in Kenntnis gesetzt wird. Zum Ärger des Gewinners einer sechsstelligen Summe veröffentlichte der Lotterieveranstalter allerdings unbefugt dessen Vor- und Nachnamen in verschiedenen Publikationen und online.
Nachdem der Veranstalter die Abgabe einer Unterlassenserklärung verweigert hatte, erwirkte der Gewinner vor dem LG Köln eine einstweilige Verfügung. In dieser stellte das Gericht fest, dass sich der Verfügungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1 und 2 (i.V.m. Art. 6 DSGVO), 1004 BGB, Artt. 1 und 2 GG ergibt. Laut LG Köln verletzt die unzulässige Namensnennung rechtswidrig das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Geschädigten. Auch eine Einwilligung oder sonstige Rechtsgrundlage gem. Art. 6 DSGVO als Basis für eine zulässige Datenverarbeitung lagen nicht vor.
Bevor es dann zu einem Urteil in der Hauptsache kam, einigten sich die Parteien durch einen Vergleich, der unter anderem die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 8000€ beinhaltete.
29. Juli 2020
Erstmals nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung befasste sich der BGH mit dem in Art. 17 DSGVO niedergelegten Recht auf Löschung, allgemein als Recht auf Vergessen bekannt.
Eine wichtige erste Erkenntnis des Urteils ist, dass die Frage nach einem Recht auf Vergessen nicht pauschal beantwortet werden kann. Man wird wohl mit der nicht immer beliebten Standardantwort von Juristen auf komplexe Frage antworten können: „Es kommt darauf an“. In einem der gemeinsam verhandelten Verfahren führte der BGH aus, das Recht auf Vergessen unterliege einer umfassenden Abwägung der Interessen aller Involvierten. Eine weitere Frage zum Recht auf Vergessen legte der BGH dem EuGH zur Entscheidung vor.
Die im Verfahren vor dem BGH aufgeworfenen Fragen sind spannend für die Zukunft von Suchmaschinen und der Internetkommunikation insgesamt: Gibt es im Internet einen unbedingten Anspruch auf ein „Vergessenwerden“, ggf. nach einem gewissen Zeitablauf? Müssen Suchmaschinen erst dann tätig werden, wenn sie von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangen? Erstreckt sich das Recht auf Vergessen bereits auf für die betroffene Person unbequeme oder reputationsschädigende Berichte?
Verfahren VI ZR 405/18 – Der defizitäre Wohlfahrtsverband und sein Geschäftsführer
Der Kläger im ersten Verfahren war Geschäftsführer eines Regionalverbandes einer Wohlfahrtsorganisation. Er begehrte von Google, einen Presseartikel aus dem Jahr 2011 bei der gezielten Suche nach seinem Namen auszulisten. In dem Artikel wurde darüber berichtet, dass der Verband im Jahr 2011 ein finanzielles Defizit von knapp einer Million Euro aufwies und sich der Kläger kurz zuvor krank gemeldet hatte.
Der Kläger scheiterte mit seinem Begehren in allen Instanzen. Der BGH betont, dass das Recht auf Vergessen eine umfassende Grundrechtsabwägung auf Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits und der Grundrechte des Suchmaschinenbetreibers, des Anbieters des beanstandeten Ergebnislinks, der Nutzer und der Öffentlichkeit andererseits bedürfe. Das hatte bereits das Bundesverfassungsgericht Ende 2019 betont.
Interessant ist , dass der BGH damit von seiner früheren Rechtsprechung abkehrt. Der Suchmaschinenbetreiber muss nach dem nun veröffentlichten Urteil nicht erst dann tätig werden, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt. Anders als der EuGH im Verfahren Google-Spain geht der BGH nicht von einem pauschalen Vorrangverhältnis der Interesse des Betroffenen aus.
Im Verfahren um den Geschäftsführer des Wohlfahrtverbands entschied der BGH, dass die Rechte der Nutzer, der Öffentlichkeit und der verlinkten Presseorgane Vorrang haben und ein Anspruch auf Auslistung damit nicht besteht, auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs.
Verfahren VI ZR 476/18 – Das Geschäftsmodell eines Ehepaars aus der Finanzdienstleistungsbranche
In dem zweiten Verfahren begehrte ein in der Finanzdienstleistungsbranche tätiges Ehepaar, kritische Presseartikel und Fotos auszulisten, in denen das Geschäftsmodell der Kläger kritisiert wurde. Die Artikel enthielten u.a. Vorwürfe, die Kläger hätten Unternehmen mit negativer Berichterstattung erpresst. Der Wahrheitsgehalt der Berichte ist – anders als im ersten Verfahren – unklar und konnte auch von Google nicht beurteilt werden.
Dieses Verfahren setzte der BGH aus und legte dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor:
Einerseits soll der EuGH klären, wie mit Konstellationen zu verfahren ist, bei denen der Link der Suchmaschine zu einem Inhalt führt, der Tatsachenbehauptungen und auf Tatsachenbehauptungen beruhende Werturteile enthält, deren Wahrheit der Betroffene in Abrede stellt. Kann der Betroffene, etwa durch vorläufigen Rechtsschutz, die Frage der Wahrheit der verlinkten Berichte zumindest vorläufig gerichtlich klären lassen?
Außerdem möchte der BGH vom EuGH wissen, wie mit Vorschaubildern in der Trefferleiste umzugehen ist, wenn der Kontext von der Suchmaschine nicht mit angezeigt wird. Besteht ein Recht auf Vergessen auch dann, wenn die Webseite des Dritten in der Suchmaschine zwar verlinkt, aber noch nicht konkret benannt ist?
Ausblick
Es bleibt abzuwarten wie der EuGH auf die Vorabfragen antworten wird. Die Antworten sind für Presseorgane, Suchmaschinenbetreiber und die Öffentlichkeit gleichsam interessant. Schon jetzt zeichnet sich aber immer deutlicher ab, dass das Recht auf Vergessen keinem Automatismus unterliegt, sondern immer eine Frage der Abwägung im Einzelfall ist. In die Abwägung müssen die Interessen aller Beteiligten einfließen und es kann kein pauschaler Vorrang der Interessen der einen oder anderen Seite angenommen werden. Fazit: “Es komm darauf an”, ob eine betroffen Person ein Recht auf Vergessen hat.
3. Dezember 2018
Überwachungskameras in der Nachbarschaft verstoßen nicht gegen gesetzliche Regelungen, sofern sie nur das eigene Grundstück und nicht auch das des Nachbarn filmen. Ein ”Überwachungsdruck” ist für einen Eingriff in das Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 22.11.2018, nicht ausreichend (Az.: 213 C 15498/18).
Die Grundstücke der Beteiligten liegen nebeneinander. Die Kläger bewohnen ein Haus mit angebautem Wintergarten, der Beklagte bewohnt das unmittelbar an die Wintergarten-Seite angrenzende Grundstück. Aufgrund von mehrfachen Beschädigungen des Grundstücks des Beklagten, in der Vergangenheit, installierte dieser zwei Überwachungskameras.
Die Überwachungskameras lösten bei den Klägern Unbehagen aus, weil diese befürchteten, dass ihre im Garten bzw. Wintergarten spielenden Kinder und sie selbst von den Kameras aufgezeichnet werden. Deswegen zeigten sie den Beklagten bei der Polizei an. Im Rahmen einer Durchsuchung wurde das Grundstück des Beklagten, insbesondere die Aufzeichnungen und die Ausrichtung der Kameras, von der Polizei gesichtet. Dabei wurde festgestellt, dass ausschließlich das Grundstück des Beklagten aufgezeichnet wird und die Kameras nur manuell verstellt werden können.
Die Kläger wandten ein, dass der Beklagte den Winkel der Kameras in Ansehung der Durchsuchung geändert hätte, jedenfalls bestehe aber ein Überwachungsdruck dadurch, dass der Winkel der Kameras geändert werden könnte.
Dies sah die zuständige Richterin anders und gab dem Beklagten Recht. Der Überwachungsdruck allein kann in dem hiesigen Fall keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen. Darüber hinaus müsse vorliegend berücksichtigt werden, dass die Kläger ihrerseits ebenfalls eine Kamera an der Vorderseite des Hauses installierten haben, welche nicht nur das Grundstück sondern auch Teile des öffentlichen Gehwegs filmt.
20. August 2018
Mit diesem Schritt ziehen zahlreiche bekannte Politiker der FDP dem Datenschutzverein Digitalcourage nach, welcher schon vor einigen Tagen Verfassungsbeschwerde einreichte.
Nicht nur der Weg, auf welchem die CDU/CSU-Fraktion und die SPD das umstrittene Gesetz durch Bundestag und Bundesrat brachten, wirft Fragen auf. Inhaltlich richtet sich die Beschwerde gegen die auf die laufende Kommunikation abzielende Quellen-Telekommunikationsüberwachung sowie gegen die Online-Durchsuchung, welche es der Bundespolizei bereits bei einem Verdacht auf eine besonders schwere Straftaten erlaubt, alle Daten eines bestimmten Gerätes zu durchleuchten. Bislang durften derartige Mittel nur zur Terrorabwehr eingesetzt werden.
Die Auswirkungen des Gesetzes sind nicht zu unterschätzen, zumal nun auch die Inhalte verschlüsselter Kommunikationsmedien wie WhatsApp und Threema, welche dem Grundsatz nach nur auf dem jeweiligen Endgerät des Kommunikationspartners lesbar sind, eingesehen werden können.
Insbesondere in Anbetracht des starken Eingriffs in die Privatsphäre als Ausgestaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, liegt es nun an den Richtern in Karlsruhe, eine sorgsame Überprüfung des Gesetzes vorzunehmen. Die Kernfrage dürfte hierbei sein, bis zu welchem Punkt es dem Staat erlaubt ist, das technisch Mögliche auch wirklich umzusetzen. Der Schutz der Privatsphäre dürfte in seiner Bedeutung jedenfalls nicht geringer zu bewerten sein, als das Interesse der Sicherheitsbehörden, in technischer Hinsicht zeitgemäß und effektiv handeln zu können.
14. August 2017
Aus einem von der britischen Bürgerrechtsorganisation Statewatch veröffentlichten und als vertraulich eingestuften Papier der estnischen Präsidentschaft des EU-Ministerrates geht hervor, dass neue Wege gesucht werden, um zukünftig bereits bestehende Daten längerfristig für die Bekämpfung schwerer Straftaten speichern zu können.
Zuvor hatte der Europäische Gerichtshof bereits 2014 die EU-Richtlinie zur Datenvorratsspeicherung für mit der EU-Grundrechtecharta nicht vereinbar erklärt und diese Entscheidung im Jahr 2016 bestätigt. Auch das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die anlasslose Vorratsdatenspeicherung gegen die Grundrechte verstößt.
Aus dem Papier geht hervor, dass die Mitgliedsstaaten alle Möglichkeiten ausloten sollen, unter denen die Speicherung erhobener Verbindungsdaten möglich ist und welche mit der neuen ePrivacy Verordnung in Einklang stehen.
Insbesondere soll dabei geprüft werden, ob Behörden zur Bekämpfung von schweren Straftaten auf die von Providern und IT-Dienstleistern gespeicherten Daten zurückgreifen dürfen. Providern ist die Speicherung bestimmter Daten erlaubt, um beispielsweise gegen Betrugsfälle vorzugehen oder um sie zu Abrechnungszwecken zu nutzen. Auch die Möglichkeit eines Rückgriffs auf die von Messenger Diensten wie WhatsApp, die die Einwilligung ihrer Nutzer in die Speicherung derer Daten haben, soll erwogen werden.
Eine weitere Überlegung betrifft die Einführung eines Systems, über das die Rückgängigmachung bereits pseudonymisierter Daten möglich sein soll und die Überprüfung ob ein solches mit geltendem EU-Recht vereinbar wäre. Durch eine Pseudonymisierung könnte die Privatsphäre der betroffenen Personen grundsätzlich gewahrt werden und nur im Ermittlungsfall die Daten de-pseudonymisiert werden.
Es bleibt abzuwarten, wie sich das Thema weiterentwickelt. Die Mitgliedsstaaten sollen ihre Vorschläge bis zum 04. September 2017 einreichen. Jedoch bestehen angesichts der Grundsatzurteile des EuGH hohe Anforderungen hinsichtlich datenschutzrechtlicher Gesichtspunkte, die es bei der Umsetzung zu beachten gäbe.
31. Juli 2017
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.07.17 entschieden, dass die verdeckte Überwachung eines Arbeitnehmers mittels Keylogger-Software gemäß § 32 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unzulässig ist, solange kein hinreichend konkreter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schweren Straftat besteht. (vgl. BAG, Urt. v. 27.03.2003 Az. 2 AZR 51/02)
In dem konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer gegen die außerordentliche, fristlose Kündigung seines Arbeitgebers geklagt. Dieser hatte auf den PCs seiner Mitarbeiter Keylogger installiert, die das Verhalten der Angestellten kontrollierte, indem alle Tastatureingaben protokolliert, sowie regelmäßig Screenshots angefertigt wurden. Hierdurch kam zum Vorschein, dass der betroffene Mitarbeiter den PC, während seiner Anwesenheit, mehrere Stunden außerdienstlich genutzt hatte, um unter anderem ein Computerspiel zu programmieren, darüber hinaus hatte er täglich Aufträge des Unternehmens seines Vaters bearbeitet.
Bereits das Landesarbeitsgericht Hamm hatte in der Vorinstanz entschieden, dass der Einsatz von Keylogger Software unverhältnismäßig sei, da es beispielsweise auch möglich gewesen wäre, den Computer in Anwesenheit des Angestellten zu durchsuchen bzw. zu kontrollieren. Das BAG bestätigte das Urteil und entschied, dass es durch den Einsatz der Software zu einem Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Angestellten gekommen sei.
Der Verstoß des Arbeitgebers gegen § 32 BDSG führt zu einem Verwertungsverbot. Eine Überwachung des Mitarbeiters war nach § 32 Abs. 1 BDSG nicht zulässig gewesen, da kein auf konkreten Tatsachen beruhender Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung bestand.
12. Juni 2017
In einem Interview mit dem Tagesspiegel am Sonntag vom 11. Juni 2017 sprach sich der Innenminister Thomas de Maizière für eine Ausweitung der digitalen Überwachungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen aus.
Im Rahmen der bereits exitierenden Videoüberwachung in öffentlichen Bahnhöfen soll nach den Plänen des Innenministers zukünftig eine Software zur Gesichtserkennung eingesetzt werden um das erfasste Videobild mit Fotos von Terroristen, Gefährdern und Straftätern abzugleichen.
Bereits im Sommer 2017 wird die Software in einem Probelauf an einem Berliner Bahnhof mit freiwilligen Teilnehmern getestet. Bei einer zuverlässigen Erkennung hält der Innenminister eine Ausweitung auf den öffentlichen Raum für denkbar.
De Maizière hält dabei die Grundrechtseinschränkung für gering, da nach seiner Ansicht Unbeteiligte nicht erfasst würden.
Darüber hinaus spricht sich der Innenminister für einer Ausweitung der Überwachung von Messenger-Diensten aus. Entsprechend der Überwachung von analoger Kommunikation sollen die Strafverfolgungbehörden nicht nur auf die gespeicherten Daten zugreifen dürfen, sondern ebenfalls laufende Übermittlungsvorgänge “abhören”.
7. März 2017
Das Landgericht Düsseldorf hat am 20.02.2017 durch Urteil (Az.: 5 O 400/16) entschieden, dass die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte zu einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG), führt.
In dem Fall, den das Landgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte ging es darum, dass ein Mann im Zusammenhang mit der Rückzahlung eines Darlehens einem Dritten einen Screenshot der Darlehensnehmerin weitergeleitet hat aus dem Informationen zu ihrem Bankkonto und dem Kontostand hervor gingen, zudem stellte er die Behauptung auf, dass die Darlehensnehmerin pleite sei. Diese sensiblen Informationen stellen personenbezogene Daten dar. Wegen der Weitergabe bejahte das Gericht die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und untersagt dem Darlehensgeber im Wege der einstweiligen Verfügung die Daten an Dritte weiterzuleiten und die Behauptung, die Frau sei pleite, aufzustellen.
Die Feststellung der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in einem solchen Fall hat weitreichende Folgen. Sie führt zu einer vollen Wirksamkeit des Datenschutzrechts in privaten Angelegenheiten. Die folgenden Beispiele sollen die Tragweite der Entscheidung veranschaulichen:
Angeführt werden kann, dass ein Bankberater dem Ehemann keine Sicht auf das Bankkonto der Ehefrau gewähren darf. Die Eheschließung reicht als Rechtfertigung für die Herausgabe von solch sensiblen personenbezogenen Informationen nicht aus.
Außerdem sind auch zugeschickte Fotos grundsätzlich nur für den Empfänger selbst bestimmt und dürfen von diesem nicht ohne Einwilligung anderen Personen, egal in welchem Verhältnis die Personen stehen, gezeigt werden.
Das Urteil ist auch im Rahmen von Krankheitsfällen zu beachten. Erkrankt beispielsweise ein Familienmitglied dürfen Informationen über den Gesundheitszustand nicht an Nachbarn / Arbeitskollegen / Freunde / etc., ohne Einwilligung des Betroffenen, weitergegeben werden.
Es sollte soweit bekannt sein, dass zum Beispiel Geschäftsgeheimnisse und Verschwiegenheitsvereinbarungen im beruflichen Leben bereits für ein umfassendes Datenschutzrecht der betroffenen Personen sorgen. Durch das Urteil wurde der Datenschutz jetzt auch in das private Leben geholt.
Somit entschied das Landgericht Düsseldorf, dass „Datenschutz auch unter Freunden“ gilt. Aus diesem Grund sollte sich jeder Einzelne gut überlegen, wie er mit ihm zur Verfügung gestellten Informationen, in Zukunft umgeht, auch in privaten Angelegenheiten.