Zweifel an der Vereinbarkeit der Vorratsdatenspeicherung mit EuGH Rechtsprechung

11. Februar 2019

Das hiesige geltende Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung entspricht möglicherweise nicht den strengen Vorgaben des Europäische Gerichtshofs (EuGH). Das vermutet zumindest die bayrische Landesregierung, die sich damit gegen die Ansicht der Bundesregierung stellt.

Die Vorratsdatenspeicherung ist ein kriminalpolitisches Instrument, das die Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes verpflichtet, bestimmte Daten, die von ihnen für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden, zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten zur Verfügung zu stellen.

Problematisch sei, dass diese Vorratsdatenspeicherung nach hiesigem Gesetz grundsätzlich anlasslos, generell und damit flächendeckend zu erfolgen hat und damit den Regelfall und nicht die Ausnahme darstelle. Der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei, Florian Herrmann, äußert Bedenken dahingehend, dass auch Daten von Personen erfasst werden, bei denen keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihr Verhalten in einem auch nur mittelbaren oder entfernten Zusammenhang mit schweren Straftaten stehen könnte.

Ebenso fraglich erscheint Hermann die Kompatibilität von EuGH Rechtsprechung und der Erhebung und Auswertung mobiler Verbindungs- und Standortdaten mittels der Funkzellenabfrage, “nachdem dort zwangsläufig auch die Daten unbeteiligter Dritter abgefragt werden.”

Trotz der erhobenen Zweifel hofft Herrmann, dass das Gesetz vor dem EuGH Bestand haben könnte. Generell ist Bayern für die Vorratsdatenspeicherung und gewährt als einziges Bundesland grundsätzlich sogar dem Verfassungsschutz Zugriff auf die Informationen. Hermann plädiert an das Bundesverfassungsgericht, den Fall der europäischen Instanz vorzulegen.

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