LfDI Baden-Württemberg verhängt Bußgeld in Höhe von 2.500,- Euro gegen früheren Juso-Landeschef

1. März 2019

Einer Pressemeldung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg vom 28. Februar 2019 zufolge hat dessen Bußgeldstelle mit Bescheid vom 25.02.2019 gegen den früheren Landesvorsitzenden der Jusos Baden-Württemberg eine Geldbuße in Höhe von 2.500,- Euro wegen eines Verstoßes gegen die Zweckbindung bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten verhängt. Der Datenschutz sei auch bei Parteiarbeit zu beachten.

Hintergrund für den Bußgeldbescheid war, dass der frühere Juso-Landesvorsitzende anlässlich des sog. “Kleinen Landesparteitages” der SPD Baden-Württemberg im Vorfeld eine Liste aller 168 Delegierten des Parteitages an einen Kreis von etwa zehn Vertrauten gesendet hatte. Diese gehörten zum Teil dem Landesvorstand an, zum Teil bekleideten die Empfänger aber auch ein politisches Amt. Die Liste hatte er vom damaligen Juso-Landesgeschäftsführer erhalten, die dieser mithilfe der SPD-Mitgliederverwaltungssoftware erstellt hatte. Die Liste enthielt Vor- und Nachnamen der Delegierten, Alter, Wohnort sowie den jeweiligen Orts- und Kreisverband, dem die Delegierten angehörten. Die Empfänger sollten mithilfe der Liste mit den jeweiligen Delegierten in ihrem Kreis oder Ortsverband bzw. in ihrem Bekanntenkreis sprechen und dem Landesvorsitzenden sodann ein Stimmungsbild zu einem für den Landesparteitag eingebrachten Antrag zum Thema Wohnungsbau vermitteln.

Der damalige Juso-Landesvorsitzende habe dabei verkannt, dass die Delegiertenliste nur für die organisatorische Abwicklung des Parteitages bestimmt sei. Die Verwendung der Liste zur innerparteilichen Meinungsbildung sei deshalb zweckwidrig und unzulässig. Der frühere Juso-Landesvorsitzende habe mit dem Versenden der Liste gegen das BDSG a. F. verstoßen und in fahrlässiger Weise unbefugt personenbezogene Daten verarbeitet. Das BDSG a. F. und nicht die DSGVO sei anwendbar, weil die Versendung der Liste am 27.04.2018 und damit vor Wirksamwerden der DSGVO erfolgt sei.

Im Rahmen der Festlegung der Höhe des Bußgeldes wurde zu Gunsten des früheren Juso-Landesvorsitzenden seine aktive Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts berücksichtigt. Der früher Juso-Landesvorsitzende hatte sich selbst frühzeitig an die Aufsichtsbehörde gewandt und die Abläufe umfassend erläutert. Auch der Umstand, dass der Verstoß im Zusammenhang mit einer ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit und lediglich fahrlässig begangen worden sei, wurde zu seinen Gunsten berücksichtigt. Zu seinem Nachteil wurde berücksichtigt, “dass er sich und seinen Vertrauten einen politischen Vorteil gegenüber den sonstigen Beteiligten am Landesparteitag verschaffte (…)”. Weitere dem früheren Juso-Landesvorsitzenden angelastete Verstöße haben keinen Anlass für weitere Sanktionierungen geboten.

Der LfDI Baden-Württemberg Herr Dr. Stefan Brink äußerte sich zu dem Fall abschließend: “Bei der Organisation von innerparteilichen Abläufen haben die politischen Parteien Gestaltungsräume. Die interne Parteiarbeit kann jedoch kein “blinder Fleck” für den Datenschutz sein. Auch zwischen Parteimitgliedern wirkt das Datenschutzrecht, auch parteiintern sind die Rechte und Pflichten des Datenschutzes zu beachten”. Weitere Klärungs- und Schulungsmaßnahmen hinsichtlich des Umgangs von Parteien mit Mitgliederdaten wurden vom LfDI Baden-Württemberg Dr. Brink angekündigt. Parteien sollten daher ihre bisherige Datenschutzpraxis auf etwaige Schwachstellen überprüfen, insbesondere da aktuell sowohl hinsichtlich älterer Sachverhalte nach BDSG a. F. als auch für Verstöße nach DSGVO nicht unerhebliche Bußgelder drohen, welche auch gegen Einzelpersonen verhängt werden können.